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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100457/2022

Einstellung des Verfahrens wegen Löschung der GmbH gemäß § 40 FBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100457/2022vom 20.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache Bf. betreffend Beschwerde vom 19. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2019 betreffend Normverbrauchsabgabe 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung A. Sachverhalt Bei der damaligen Beschwerdeführerin (Bf.) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 21.11.2019 Normverbrauchsabgabe für August 2019 in Höhe von EUR 211.331,81 fest mit der Begründung, die Festsetzung sei erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. In der dagegen von der damaligen steuerlichen Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid die NoVA für fünf Fahrzeuge festgesetzt wurde. Zwei dieser Fahrzeuge seien in Österreich an österreichische Abnehmer veräußert worden. Hinsichtlich dieser Fahrzeuge sei die Festsetzung unbestritten. Die drei anderen Fahrzeuge seien in das EU-Ausland verkauft worden, die Sperre in der Genehmigungsdatenbank sei beantragt worden. Für diese Fahrzeuge sei die NoVA-Festsetzung daher zu Unrecht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde ab mit der Begründung, die behaupteten Lieferungen in die Slowakei seien nicht ausreichend nachgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 9.12.2022. Am 23. Mai 2023 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit. Auf dem Abgabenkonto der gelöschten GmbH haftet ein Rückstand von EUR 7.177.407 aus. Die streitgegenständliche NoVA ist in diesem Rückstand enthalten. B. Rechtliche Ausführungen B/1. Die Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklarativen Charakter (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (OGH 24.3.1987, 2 Ob 610/86) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (siehe Ritz, BAO5, § 79, Tz 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; 11.11.2009, 2006/13/0187; 22.11.2012, 2010/15/0026). An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide können bis zur Vollbeendigung der aufgelösten Gesellschaft grundsätzlich rechtswirksam ergehen, wobei die aufgelöste GmbH einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter benötigt (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z). Eine Entscheidung über die Beschwerde könnte durch das BFG im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden. Der steuerliche Vertreter, der namens der Bf. die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nach Löschung derselben nicht mehr. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittelverfahren zugestellt werden kann, besteht nicht. B/2. In seinem Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 zitierte der Verwaltungsgerichtshof einleitend seinen Beschluss vom 20.9.1995 (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068), in dem er aussprach, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht werde, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind". Der VwGH merkte ausdrücklich an, dass sich diese Aussage nicht auf die Erledigung eines Berufungs- (Beschwerde)verfahrens bezog. Weiters verwies er auf seine Entscheidung vom 24.2.2011, wonach zu prüfen ist, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit der Körperschaft insoweit als fortdauernd anzusehen wäre (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112). Im vorliegenden Fall besteht kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens, weil die gelöschte GmbH die vorgeschriebene Normverbrauchsabgabe nicht entrichtet hat und daher selbst im Falle einer Stattgabe der Beschwerde kein Aktivvermögen entstünde. Auch haftet darüber hinaus ein hoher Abgabenrückstand auf dem Konto der gelöschten GmbH aus. Die im Firmenbuch gelöschte und vermögenslose GmbH ist damit vollbeendet. Somit besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Anlass zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs 2 BAO (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Wegen der fehlenden Möglichkeit, der Bf. eine Rechtsmittelentscheidung zuzustellen, kann eine solche durch das BFG auch nicht wirksam erlassen werden (siehe auch VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen und der Beschluss nur an die Amtspartei zuzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage existiert eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der gegenständliche Beschluss stützt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen. Salzburg, am 20. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100457/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100457.2022
Stammnummer
143894
Gültig
20.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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