Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1147-W/04
Weisungsrecht der Oberbehörden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1147-W/04vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 206 BAO in der Fassung vor der Novellierung durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 BGBl 2003/124 nach, sind die Oberbehörden ermächtigt, Weisungen an die nachgeordneten Abgabenbehörden zu erteilen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise aus den in lit a bis c angeführten Gründen Abstand zu nehmen. Diese Bestimmung räumt aber den Oberbehörden keine Befugnis ein, mit gesonderten Bescheid Ausnahmegenehmigungen zu erteilen bzw. entsprechende Anträge bescheidmäßig abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 16. Dezember 2003 betreffend Antrag vom 18. November 2003
auf Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 206 lit b BAO
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom
18. November 2003 brachte die Bw. bei der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland einen "Antrag auf Ausnahme von der
Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 lit. b BAO aufgrund einer
Sanierungsmaßnahme" ein, mit dem die Nichtfestsetzung der
Körperschaftsteuer 2002 im Ausmaß des mit der Hauptgläubigerin M
erzielten Schuldenerlasses von € 135.135,58 begehrt
wurde.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies diesen Antrag mit
Bescheid vom 16. Dezember 2003 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
angeführt, dass gemäß
§ 291 BAO ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof wies
mit Beschluss vom 18. März 2004, 2004/15/0018-3 die gegen diesen
Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 1. Februar 2004 mangels
"Erschöpfung des Instanzenzuges" zurück.
Die Bw. brachte am
20. Juli 2004 beim unabhängigen Finanzsenat eine auf den 12. Juli
2004 datierte Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 2003 ein. In
dieser weist die Bw. darauf hin, dass gemäß
§ 93 Abs. 4 BAO
die Rechtsmittelfrist für den berufungsgegenständlichen Bescheid nicht
in Lauf gesetzt worden sei. Die Bw. beantragt die Abänderung des
angefochtenen Bescheides im Sinne des Antrages vom 18. November 2003, d.h.
Nichtfestsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 im
Ausmaß des mit der Hauptgläubigerin M erzielten Schuldenerlasses von
€ 135.135,58. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Bw. auf
Punkt III ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 1. Februar
2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs.
4 BAO wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid
u. a. zu Unrecht erklärt, dass ein Rechtsmittel unzulässig
ist.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des
AbgRmRefG, BGBl I 97/2002 hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
oder Finanzlandesdirektionen erlassenen Bescheiden der unabhängige
Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat daher in der
Rechtsbelehrung des angefochtenen Bescheides ein Rechtsmittel zu Unrecht
für nicht zulässig erklärt, weshalb die Rechtsmittelfrist
gemäß
§ 93 Abs. 4 BAO nicht in Lauf gesetzt wurde. Die
Berufung vom 12. Juli 2004 wurde daher am 20. Juli 2004 beim
unabhängigen Finanzsenat rechtzeitig eingebracht.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland war jedoch nicht
zuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Gemäß
§ 206 lit b BAO in der vor dem Abgabenänderungsgesetz 2003 BGBl I
2003/124 geltenden Fassung sind die Oberbehörden ermächtigt in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand
zu nehmen, wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur
Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit
Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar
ist.
Dem Wortlaut dieser Bestimmung
ist klar zu entnehmen, dass die Oberbehörden lediglich ermächtigt sind
entsprechende Weisungen an die nachgeordneten Abgabenbehörden zu erteilen.
Diese Bestimmung räumt aber den Oberbehörden keine Befugnis ein,
über Anträge mit gesonderten Bescheid Ausnahmegenehmigungen zu
erteilen bzw. solche Anträge bescheidmäßig
abzuweisen.
Seit der Novelle des
§ 206 BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 BGBl I 2003/124
mit Wirksamkeit ab 20. Dezember 2003, ist die Entscheidung, ob von der
Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist oder nicht,
von den Abgabenbehörden zu treffen.
Da an die Bw. bislang noch kein
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 ergangen ist, fällt
die Entscheidung, ob von der Festsetzung der Körperschaftsteuer für
das Jahr 2002 in dem von der Bw. begehrten Ausmaß Abstand zu nehmen ist,
in die Kompetenz der Abgabenbehörde erster Instanz. Bei dieser Entscheidung
hat die Abgabenbehörde erster Instanz auf das Vorbringen der Bw. in ihrer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 1. Februar 2004 Bedacht zu
nehmen.
Da Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Erlassung des
angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, wird dieser ersatzlos
aufgehoben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Wien,
28. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1147-W/04
- Stammnummer
- 14387
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF