Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500063/2024
Parkometer - Vollstreckungsverfügung - keine Einsprüche gegen die Vollstreckungsverfügungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500063/2024vom 04.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der E***C***, vom 10. Jänner 2024 gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2023, MA67/123***/2023 und MA67/456***/2023, zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.
Eine Revision durch die Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Die ordentliche Revision durch die belangte Behörde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zur erstangefochtenen Vollstreckungsverfügung: Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Oktober 2023, Zahl: MA67/123***/2023, wurde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.202.30 vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrats der Stadt Wien durch persönliche Übernahme zugestellt und blieb nach der Aktenlage unbekämpft.
Zur zweitangefochtenen Vollstreckungsverfügung: Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Oktober 2023, Zahl: MA67/456***/2023, wurde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.202.30 vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrats der Stadt Wien durch persönliche Übernahme zugestellt und blieb nach der Aktenlage unbekämpft.
Mit den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen, jeweils vom 5. Dezember 2023 wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages der Geldstrafen von jeweils € 60,00 samt Mahngebühr von € 5,00 (zusammen jeweils € 65,00) gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügungen wendet sich die Beschwerde vom 9. Jänner 2024, Datum des Poststempels vom 10. Jänner 2024. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe gegen die beiden gegenständlichen Strafverfügungen, die ihr am 23.10.2023 zugestellt worden seien, Einsprüche erhoben. Die Einsprüche habe sie fristgerecht am 6.11.2023 zur Post gebracht. Die Strafverfügungen seien daher nicht rechtskräftig und könnten somit nicht vollstreckt werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann geltend gemacht werden, dass
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.
Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018).
Nach der Aktenlage steht fest, dass die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom 5. Dezember 2023, MA67/123***/2023 und MA67/456***/2023, unbekämpft geblieben sind und dass die Beschwerdeführerin innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprüche gegen die ihr zugestellten Strafverfügungen erhoben habe, ist auf Behauptungsebene geblieben. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorbringen in irgendeiner Weise (zB durch Postaufgabebestätigungen) glaubhaft gemacht, noch sind im Verwaltungsakt Einsprüche ersichtlich oder sonst vorgemerkt.
Es steht daher fest, dass die den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen zugrunde liegenden Strafverfügungen unbekämpft geblieben und damit gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam geworden sind.
Die Vollstreckung der mit diesen Strafverfügungen verhängten Geldstrafen erweist sich daher als zulässig.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 4. März 2024
Normen und Schlagworte
- Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500063/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500063.2024
- Stammnummer
- 143801
- Gültig
- 04.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF