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BFG RV/7100592/2024
Pendlerpauschale im Ausmaß von einem bzw zwei Dritteln
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100592/2024vom 16.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerde vom 30. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert: Das Einkommen beträgt EUR 63.464,38, die festgesetzte Einkommensteuer beträgt EUR 1.618,00. Die Berechnung ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig war Höhe des Pendlerpauschales für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in *** in Niederösterreich und der 529 Kilometer entfernten Arbeitsstätte in *** in Tirol.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 vom 26.8.2022 erging erklärungsgemäß. Die (dennoch) fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.8.2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2023 teilweise stattgebend erledigt. Es wurden dabei das Homeoffice-Pauschale in Höhe von EUR 300,00 und Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte iHv EUR 1.453,44 (bestehend aus Reisekosten und anderen Arbeitsmitteln) berücksichtigt, sowie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung iHv EUR 1.320,00, wobei diese den Selbstbehalt nicht überstiegen. Wie bereits im Einkommensteuerbescheid vom 26.8.2022 wurde das Pendlerpauschale laut Veranlagung weiterhin (bloß) iHv EUR 696,00 berücksichtigt.
Im Vorlageantrag vom 15.1.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nur - wie zuvor von der belangten Behörde angenommen - an vier Tagen im Kalendermonat die Fahrten von seinem Wohnsitz zur Arbeitsstätte in *** zurücklegte, sondern an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat. Er habe daher die Voraussetzung für die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales vollumfänglich erfüllt. Eine Übersicht der vorgenommenen Fahrten legte er bei.
Weiter beantragte er im Vorlageantrag die steuerliche Berücksichtigung der beim Finanzamt eingemeldeten Homeoffice-Tage.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2021 hatte der in *** wohnhafte Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis in *** in Tirol. Die einfache Wegstrecke betrug 529 Kilometer. Die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels war ihm nicht zumutbar.
In sieben Monaten fuhr er jeweils sechs Mal zur Arbeitsstätte und wieder retour, in drei Monaten ergaben sich je sieben Hin- und Retourfahrten und in zwei Monaten des Jahres 2021 lagen acht Hin- und Retourfahrten vor.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung der vorgenommenen Fahrten und der Bestätigung des Arbeitgebers. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Korrektheit der Aufstellung im Rahmen des Vorlageberichts ausdrücklich bestätigt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei monatlich öfter als elf Mal die Strecke zur Arbeitsstätte gefahren erklärt sich dabei, wie in der vorgelegten Aufstellung klar erkennbar, damit, dass der Beschwerdeführer jede einzelne Wegstrecke aufsummierte. Setzt man hingegen eine Hin- und Retourfahrt als eine Fahrt an, ergeben sich die obig festgestellten Arbeitsfahrten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) Sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzlich steht in gesetzlich konkret angeführten Fällen ein Pendlerpauschale sowie ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnisses in *** war dem Beschwerdeführer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug mehr als 60 Kilometer. Ihm steht damit grundsätzlich ein jährliches Pendlerpauschale von EUR 3.672,00 bzw von monatlich EUR 306,00 zu.
Zumal der Beschwerdeführer jedoch die Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 6 lit e, dass er an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, nicht erfüllte, steht das Pendlerpauschale nicht im vollen Ausmaß zu. Da er entsprechend obiger Feststellungen in zehn Monaten an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fuhr, steht ihm für diese zehn Monate gemäß lit e TS 2 ein Pendlerpauschale von je einem Drittel, somit in Höhe von monatlich EUR 102,00 (gesamt für die zehn Monate somit EUR 1.020,00) zu. Für jene zwei Monate, an denen er mindestens an acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat die Fahrten durchführte, steht ihm das Pendlerpauschale gemäß lit e TS 1 im Ausmaß von je zwei Drittel, somit in Höhe von monatlich 204,00 (gesamt für zwei Monate somit EUR 408,00) zu. Es ergibt sich somit für dieses Dienstverhältnis ein gesamtes zu berücksichtigendes Pauschale für das Jahr 2021 von EUR 1.428,00. In Übereinstimmung mit der im Rahmen des Vorlageberichts abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer somit für das gegenständliche Dienstverhältnis anstelle des zuvor berücksichtigten Pendlerpauschales von EUR 696,00 nunmehr ein Pauschale im Ausmaß von EUR 1.428,00 gewährt.
Betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung des Homeoffice-Pauschales ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangen Behörde im Vorlagebericht - auszuführen, dass nach § 26 Z 9 lit a EStG das Homeoffice-Pauschale bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt, beträgt; es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
Wie sowohl im Erstbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich, wurde im gegenständlichen Fall jedoch ohnehin bereits der Höchstbetrag von EUR 300,00 als Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren geht daher ins Leere.
Dem Antrag der belangten Behörde folgend wird der Beschwerde somit im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge geleistet und abweichend von der Beschwerdevorentscheidung das Pendlerpauschale iHv EUR 1.428,00 gewährt.
Bescheidabänderung
Durch die Erhöhung des Pendlerpauschales von EUR 696,00 auf EUR 1.428,00 vermindert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte und damit im gegenständlichen Fall auch das Einkommen auf EUR 63.464,38.
Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge beträgt somit EUR 19.792,90, nach Abzug der Absetzbeträge EUR 19.350,90. Nach Berücksichtigung der Steuer für die sonstigen Bezüge iHv EUR 506,74 ergibt sich eine Einkommensteuer von EUR 19.857,64. Abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer von EUR -18.239,29 und Vornahme der Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG von EUR -0,35 ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von EUR 1.618,00.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergab sich die rechtliche Beurteilung aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 1 Z 6 EStG. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision damit nicht zuzulassen.
Wien, am 16. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100592/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100592.2024
- Stammnummer
- 143800
- Gültig
- 16.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF