Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102764/2021
Zurückziehung einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102764/2021vom 08.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, betreffend Beschwerde vom 20. September 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 2. September 2021 betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO Körperschaftsteuer der Jahre 2014-2016 sowie Wiederaufnahme Körperschaftsteuer für das Jahr 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt für Großbetriebe nahm nach Durchführung einer Außenprüfung mit Bescheiden vom 11. September 2019 die Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) betreffend Körperschaftsteuer der Jahre 2014, 2015 und 2016 im wiederaufgenommen Verfahren auf und setzte die betroffenen Abgaben mit Sachbescheiden vom selben Tag neu fest.
Am 18. Dezember 2019 erging der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2018.
Am 23. März 2021 brachte die Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 sowie 2018 ein, der von Seiten des Finanzamtes mit Bescheid vom 2. September 2021 abgewiesen wurde.
Die Bf. brachte mit Eingabe vom 20. September 2021 einen Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 2. September 2021 ein und verzichtete darin auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 wurde der Vorlageantrag sowie die Beschwerde zurückgezogen.
§ 256 Abs 3 BAO lautet:
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 BAO kann der Senat von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist.
§ 272 Abs 4 BAO lautet:
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs 3 BAO iVm § 272 Abs 4 BAO abgesehen.
Da mit Anbringen vom 29. Februar 2024 die Beschwerde betreffend der hier angefochtenen Bescheide schriftlich zurückgenommen wurde, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 8. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 265 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102764/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102764.2021
- Stammnummer
- 143793
- Gültig
- 08.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF