Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500637/2023
Verkürzung der Gebrauchsabgabe für Wien durch Lagerung eines Hubstaplers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500637/2023vom 22.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Verwaltungsstrafsache gegen Ing. Bf., geb. Datum, Adresse, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 und Tarifpost D 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl für Wien Nr. 20, idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 VStG 1991 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Dezember 2023 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 13. November 2023, GZ: MA6/Gz., zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 10,00, somit 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 10,00 ist zusammen mit der Geldstrafe iHv EUR 50,00 und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
iHv EUR 10,00, insgesamt somit EUR 70,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das an den Beschwerdeführer (Bf) ergangene, angefochtene Straferkenntnis vom 13.11.2023 enthält folgenden Spruch:
"Datum: 04.08.2021
Ort: Wien
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
Firma: A.B. GmbH mit Sitz in Wien
Sie haben am 04.08.2021, 08:00 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 4m2 genutzt wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2021 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 48,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00."
In der Begründung wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen i.w. ausgeführt, aus einer Anzeige der LPolDion Wien gehe hervor, dass der Bf den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
Im Einspruch habe der Bf i.w. vorgebracht, er habe keine Baustelleneinrichtung genutzt, da es sich um eine Grundstücksein- und -ausfahrt gehandelt habe, welche baupolizelich genehmigt und das Halten und Parken ohnehin verboten sei.
In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Bf die Anzeige der LPolDion Wien mit dem Ausmaß der Baustelleneinrichtungsfläche von 4m2 sowie das aufgenommene Foto, wonach die Baustelleneinrichtung durch einen Hubstapler eindeutig zu erkennen sei, zur Kenntnis gebracht worden.
In der Stellungnahme dazu habe der Bf i.w. vorgebracht, dass ihm kein Stapler gehören würde. Diesbezüglich müsse man sich an den Besitzer wenden. Es würde gegen die A.B. GmbH ein Urteil des VwG Wien geben. Somit könne der Bf nicht für das Abstellen des Staplers belangt werden.
Hiezu werde festgestellt, dass nach dem übermittelten Erkenntnis des VwG Wien das wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 ergangene Straferkenntnis der LPolDion Wien bestätigt worden sei. Demnach habe der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.B. GmbH als nach außen berufenes Organ den im Besitz der GmbH befindlichen Hubstapler zum ggstdl. Zeitpunkt am ggstdl. Ort abgestellt, obwohl der Hubstapler nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
Ein Bestreiten des Sachverhaltes selbst sei in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
Da die A.B. GmbH - wie im Straferkenntnis der LPD Wien ausgeführt, im ggstdl. Zeitraum Nutzerin des Hubstaplers war, sei der Bf gemäß § 9 Abs 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gewesen.
Dass in der Strafverfügung der Bf nicht in der Eigenschaft als nach außen Berufener der A.B. GmbH verantwortlich gemacht worden sei, sei unerheblich.
Die zumindest fahrlässige Verkürzung der Gebrauchsabgabe durch den Bf sei erwiesen.
Die verhängte Geldstrafe solle geeignet sein, den Bf von einer Wiederholung abzuhalten.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend. Als erschwerend seien neun zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen, als mildernd kein Umstand zu werten. Die Strafbemessung sei unter der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt.
Die Verschuldensfrage sei auf Grund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründe auf § 64 Abs. 2 VStG.
In der am 12.12.2023 eingebrachten Beschwerde brachte der Bf i.w. vor, es seien keine rechtskräftigen Vorstrafen vorhanden. Die Strafe des VwG habe sich darauf bezogen, weil der Stapler ohne "Verkehrszulassung gem. StVO" auf der Straße abgestellt gewesen sei. Der Stapler sei nur auf Anordnung der LPD Wien mit einem Bauzaun umrandet und eingezäunt worden. Dies liege nicht im Verantwortungsbereich der A.B. GmbH oder des Bf. Eine Lagerfläche sei für einen betriebs- und fahrbereiten Stapler schließlich nicht notwendig.
Der Magistrat der Stadt Wien legte am 27.12.2023 (Datum des Einlangens) die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben, beim BFG am 05.01.2024 eingelangt, beantragte der Bf eine mündliche Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 15.02.2024 brachte der Bf i.w. vor, er habe die ihm angelastete Tat nicht begangen. Es sei zwar ein Hubstapler am Tatort abgestellt gewesen, dieser habe aber einem Subunternehmer der A.B. GmbH gehört; die A.B. GmbH habe sich den Hubstapler ausgeborgt und am ggstdl. Ort abgestellt.
Der Bf betonte nochmals, der fahrbereite Hubstapler sei ausschließlich auf Anordnung der Polizei mit einem Bauzaun umrandet worden. Da könne er bzw. die A.B. GmbH nicht daran schuld sein. Es gäbe keine schriftliche Anordnung der Polizei über die Errichtung des Bauzauns. Es habe sich um eine mündliche oder telefonische Anweisung gehandelt.
Ob der Hubstapler angemeldet gewesen sei, wisse er nicht genau, da dieser Stapler nur angemietet war.
Seiner Meinung nach sei das keine Lagerfläche und unterliege nicht der Gebrauchsabgabe. Es habe zwar eine Baustelle gegeben, der Bf hätte jedoch keine Lagerfläche benötigt.
Der Bauzaun sei glaublich knapp vor dem 04.08.2021 aufgestellt worden.
Das Baumaterial sei auf dem Grundstück - ein Fahnengrundstück - gelagert worden. Weil das Grundstück so schmal war, sei für den Hubstapler kein Platz auf dem Grundstück gewesen. Deshalb sei der Stapler einige Tage vor dem Grundstück gestanden, bis das Material auf dem Grundstück war und dann sei auch der Stapler auf das Grundstück gestellt worden.
In seinem Schlusswort führte der Bf aus, er beantrage, das Verfahren einzustellen, da er die Tat nicht begangen habe, weil ihm die Errichtung des Bauzauns aufgetragen worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender Sachverhalt steht fest
Der Bf war im August 2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.B. GmbH mit Sitz in Wien. Der Bf hatte eine Bewilligung für eine Baustelleneinrichtung an der Adresse Wien, welche bereits am 31.07.2020 abgelaufen war.
Die A.B. GmbH hatte im August 2021 ebendort nach wie vor eine Baustelle eingerichtet. Sie mietete einen nicht angemeldeten, fahrbereiten Hubstapler von einer Subfirma an und stellte ihn an ggstdl Adresse ab, sodass der Hubstapler am 04.08.2021 ebendort vorgefunden wurde. Zur Sicherung dieses Baugeräts wurde der Hubstapler mit einem Bauzaun umrandet, so dass die Baustelleneinrichtungsfläche 4m2 betrug. Der Hubstapler wurde einige Tage dort belassen. Das Baumaterial war zum Tatzeitpunkt auf dem Grundstück gelagert. Da es sich bei dem Grundstück um ein Fahnengrundstück handelt, welches nur 2,5 Meter breit, der Bauplatz jedoch 35 Meter von der Straße entfernt ist, dauert es eine gewisse Zeit, bis das Material zum Bauplatz gelangt. Deshalb war für den Hubstapler kein Platz auf dem Grundstück und er wurde einige Tage auf dem öffentlichen Gemeindegrund gelagert, bis er ebenfalls auf den privaten Grund gestellt wurde.
Ab 01.09.2021 wurde der A.B. GmbH von der MA 46 eine Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz erteilt, den öffentlichen Grund an ggstdl. Adresse zu nutzen.
Der Bf hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.B. GmbH mit Sitz in Wien, am 04.08.2021 vor der Liegenschaft in Wien, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 4,00m2, genutzt, indem ein Baugerät, nämlich ein Hubstapler, der im Besitz der A.B. GmbH stand, dort abgestellt und gelagert wurde, wofür der Bf bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat.
Der Bf hat dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2021 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 48,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Der Bf hat durchschnittliche Einkommensverhältnisse und mehrere einschlägige Vorstrafen.
Beweiswürdigung
Die Funktion des Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.B. GmbH ist aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Firmenbuchauszug ersichtlich und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung beim BFG bestätigt.
Die Bewilligung für die Baustelleneinrichtung an ggstdl. Adresse, welche am 31.07.2020 abgelaufen war, ist aktenkundig.
Dass die A.B. GmbH ebendort nach wie vor eine Baustelle eingerichtet hatte, wird vom Bf selbst zugestanden, wenn er ausführt, dass es zum Tatzeitpunkt dort eine Baustelle gegeben habe.
Wenn der Bf jedoch ausführt, zu diesem Zeitpunkt sei keine Lagerfläche benötigt worden, widerspricht dies der Aktenlage und seinen eigenen Ausführungen. Er hat selbst ausgeführt, dass die A.B. GmbH ebendort einen Hubstapler für einige Tage abgestellt und somit gelagert hat. Dies ist auch aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnis des VwG Wien vom 05.09.2022 betreffend eine Übertretung nach dem KFG ersichtlich. Nach dem Spruch im Straferkenntnis der LPoldion Wien vom 20.07.2022, welches vom VwG Wien vollinhaltlich bestätigt wurde, hat der Bf am 04.08.2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.B. GmbH, welche Besitzer des Hubstaplers ist, diesen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ohne Zulassung abgestellt.
Auch die zu Grunde liegende Anzeige durch die LPD Wien vom 05.08.2021, wonach zum Tatzeitpunkt ein Hubstapler, welcher durch einen Bauzaun aus Metall umgeben war, abgestellt war, ist aktenkundig, ebenso wie das vom anzeigelegenden Organ der LPD Wien angefertigte Foto vom Hubstapler samt Umrandung.
Wenn der Bf vorbringt, er wisse nicht, ob der Hubstapler zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, ist auf erwähntes Erkenntnis des VwG Wien zu verweisen, wonach ebendiese Feststellung im Bescheid der LPolDion Wien bestätigt wurde.
Die weiteren Ausführungen im Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung beim BFG.
Dass der Hubstapler mit einem Bauzaun umrandet wurde, die Baustelleneinrichtungsfläche 4m2 betrug und der Bf dafür verantwortlich ist, ist unstrittig. Ob der Hubstapler auf mündliche bzw. telefonische Anordnung eines Polizeibeamten mit einem Bauzaun umrandet wurde, wie der Bf vorbringt, kann dahin gestellt bleiben. Hätte der Bf dies nicht für notwendig gehalten, hätte er sich einer derartigen Anordnung widersetzen können, indem er sie nicht befolgt und in weiterer Folge gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel einlegen können. Dass ein Bauzaun zur Sicherung von gelagerten Baugeräten erforderlich ist, ist jedoch naheliegend.
Maßgeblich für die Verkürzung der Gebrauchsabgabe ist nach dem Gebrauchsabgabegesetz für Wien die Lagerung oder Aufstellung von Baugeräten auf öffentlichem Grund. Damit ist eine Baustelleneinrichtung verbunden, welche durch die Errichtung eines Bauzauns nach außen dokumentiert wird.
Dass der Hubstapler auf öffentlichem Grund einige Tage abgestellt war und dass dies im Zusammenhang mit der Baustelle stand, wurde vom Bf selbst in der mündlichen Verhandlung beim BFG ausgeführt. Dass die Baumaterialien zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück selbst gelagert waren, ist glaubhaft. Deshalb betrug die Baustelleneinrichtungsfläche nur 4m2.
Die Bewilligung der MA 46 ab 01.09.2021 ist aktenkundig.
Wenn der Bf vorbringt, der Hubstapler habe einer Subfirma gehört, so ist dies glaubhaft. Durch die Anmietung des Geräts durch die A.B. GmbH, welche ausführendes Bauunternehmen war, was auch vom Bf bestätigt wurde, wurde die A.B. GmbH zum Besitzer des Hubstaplers und hat diese als Gebraucher den Hubstapler unbestritten und vom Bf bestätigt am Tatort gelagert.
Damit ist der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Lagerung und somit für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund verantwortlich.
Dass der Bf bis 04.08.2021 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat, ist unstrittig.
Die Höhe des verkürzten Betrages beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen.
Dass der Bf durchschnittliche Einkommensverhältnisse hat, ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BFG zu entnehmen.
Die einschlägigen Vorstrafen wegen Verkürzung der Gebrauchsabgabe sind aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Gemäß § 2 Abs 1 GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen.
Gemäß § 9 Abs 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
Gemäß § 10 Abs 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe).
Gemäß § 11 Abs 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
Nach § 11 Abs 4 GAG ist die Monatsabgabe für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig.
Der dem GAG angeschlossene Tarif lautet auszugsweise:
"D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei."
Gemäß § 16 Abs 1 GAG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Dass dies auf den Bf als handelsrechtlichen Geschäftsführer der A.B. GmbH zutrifft, ist evident.
Nach der Bestimmung des § 9 Abs 1a GAG schuldet jeder, der öffentlichen Raum nutzt, die Gebrauchsabgabe.
Dass der Bf als nach außen Verantwortlicher der A.B. GmbH durch deren Aufstellung des Hubstaplers auf öffentlichem Gemeindegrund diesen gebraucht und daraus einen Nutzen gezogen hat, ist unstrittig.
Tatbestandsmerkmal ist die Lagerung oder Aufstellung von Baugeräten. Dass es sich bei einem Hubstapler um ein Baugerät handelt, steht außer Zweifel. Als Baumaschinen oder Baugeräte werden nach allgemeiner Definition diverse Maschinen und Fahrzeuge bezeichnet, die der Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Baustoffen, dem Transport dieser und anderer Materialien sowie anderen Bauaufgaben dienen, z.B. Bagger, Fräsen, Raupen, Kipper, Kräne oder eben Stapler.
Den Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung, nur unbewegliche Sachen, die nicht manövriert werden könnten, würden der Gebrauchsabgabe unterliegen, kann daher nicht gefolgt werden.
Somit wird im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt, dass der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, am 04.08.2021 in Anspruch genommen hat, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten.
Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wurde (vgl. VwGH 14.06.1982, 2457/79).
Der Bf hat daher die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2021 verkürzt.
Die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte objektive Tatseite wurde daher seitens der belangten Behörde zu Recht als erwiesen angenommen.
Die Berechnung des verkürzten Betrages wurde gesetzeskonform durchgeführt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dass es dem Bf nicht zumutbar gewesen wäre, der gesetzlichen Norm zu entsprechen, ist nicht hervorgekommen.
Er hat daher zumindest fahrlässig gehandelt.
Zur Strafbemessung:
Die Strafdrohung reicht bis EUR 42.000,00. Die von der Behörde festgesetzte Strafe von EUR 50,00 bewegt sich angesichts der als erschwerend zu wertenden einschlägigen Vorstrafen und aus spezialpräventiven Gründen eher im unteren Bereich, auch wenn man das Ausmaß des (geringen) Verkürzungsbetrages berücksichtigt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde der Geldstrafe entsprechend festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht auf Grund des klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Wien, am 22. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500637/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500637.2023
- Stammnummer
- 143779
- Gültig
- 22.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF