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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100847/2024

Zurückweisung einer unzulässigen Vorlageerinnerung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100847/2024vom 07.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri hat über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 29. Februar 2024 auf Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO beschlossen: Der Antrag wird als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Basierend auf der Aktenlage sowie dem Vorbringen des Antragstellers (in der Folge Ast.) der Vorlageerinnerung liegt nachstehender Sachverhalt vor: Mit am 5. Oktober 2022 beim FA Österreich eingelangten Eingabe stellte der, in Österreich wohnhafte, die Staatsbürgerschaft Ungarns besitzende Ast. den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen in Ungarn lebenden Sohn. In der Folge teilte das FA Österreich vermittels mit 21. Juni 2023 datierten, mit Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung titulierten Infoschreiben mit, dass im Falle getrenntlebenden Eltern ein Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn hinsichtlich der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe und ergo dessen - bis zum Zeitpunkt des Ausgangs nämlichen Streites - gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009der Wohnortstaat des Kindes, sprich sohin Ungarn zur vorläufigen Gewährung von Familienleistungen zuständig sei. Das Infoschreiben beinhaltet nachstehenden Passus: "Gegen diese Mitteilung ist keine Beschwerde zulässig!" In der Folge erhob der Ast. mit einer als "Bescheidbeschwerde in eventu Säumnisbeschwerde" titulierten Eingabe vom 14. Juli 2023 sowohl eine Beschwerde gegen den als "Mitteilung" bezeichneten Bescheid vom 21. Juni 2023, bzw. rügte dieser für den Fall, der Negierung der Bescheidqualität der Mitteilung, dass die Entscheidungsfrist für die Bearbeitung des Antrages auf Familienbeihilfe abgelaufen sei, weswegen vermittels einer auf § 284 Abs. 1 BAO fußenden Säumnisbeschwerde die Ausstellung eines über den Antrag absprechenden Bescheides begehrt werde. Mit beim BFG am 4. März 2024 eingelangter Eingabe vom 29. Februar 2024 stellte der Ast. eine Vorlageerinnerung, wobei die Zulässigkeit derselben sowohl mit auf Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die gegen den als Mitteilung bezeichneten Bescheid vom 21. Juni 2023 gerichteten, mit 14. Juli 20223 datierten Beschwerde, als auch der mit der Nichterledigung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 5. Oktober 2022 begründet wurde. Rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages auf Vorlageerinnerung In Anbetracht obigen Sachverhalts war seitens des BFG die Zulässigkeit des Antrags auf Vorlageerinnerung aus naschstehenden Gründen zu negieren: § 262 BAO lautet wie folgt: (1) Über die Bescheidbechwerde ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. (2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, a) wenn die in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Bechwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 264 Abs. 6 erster Satz BAO lautet: Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Dem Inhalt obzitierter Gesetzesstellen ist zu entnehmen, dass - von den im zu beurteilenden Fall evidenter Maßen nicht vorliegenden Fällen des § 262 Abs. 3 und Abs. 4 BAO abgesehen - für die Einbringung einer zulässigen Vorlageerinnerung die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde und ein in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachter Vorlageantrag unabdingbar sind. Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Vorlageerinnerung (Postaufgabe 29. Februar 2024) war nach Aktenlage die gegen das mit 21. Juni 2023 datierte Informationsschreiben des FA Österreich gerichtete Bescheidbeschwerde vom 14. Juli 2023 unerledigt, sodass vice versa ein Vorlageantrag in Ermangelung des Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung noch gar nicht gestellt werden konnte. Nach der im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einhellig vertretenen Auffassung sind unzulässige Anbringen, sprich auch somit auch ein solches auf Vorlageerinnerung zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 85a Tz 10, unter Hinweis auf VwGH 21.12.1970, 1081/69, und VwGH 26.06.2003, 2003/16/0030). Wie bereits an ober Stelle ausgeführt setzt jedoch die Vorlageerinnerung nach § 264 Abs. 6 BAO das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung und eines Vorlageantrages voraus. Da im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen fehlen, ist die Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BFG 23.03.2020, RV/2101435/2019). Informativ werden die Parteien auf die der belangten Behörde gesetzlich auferlegte Entscheidungspflicht betreffend die Erledigung der Beschwerde vom 14. Juli 2023 sowie jene des mit 5. Oktober 2022 datierten Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe hingewiesen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor die Unzulässigkeit des Antrages direkt auf der Norm des § 264 Abs. 6 BAO fußt. Wien, am 7. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100847/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100847.2024
Stammnummer
143754
Gültig
07.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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