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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200029/2023

Abweisung eines nach der Beschwerdeerledigung unerledigten Aussetzungsantrages nach § 212a BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200029/2023vom 22.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerden der ***Bf***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, vom 11. Jänner 2023 und 14. März 2023 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 16. Dezember 2022 (Zahl ***1***) und 14. Februar 2023 (Zahl ***2***) betreffend die Aussetzung der Einhebung zu Recht: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensverlauf und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 (Zahl ***3***) setzte das Zollamt Wien für die Beschwerdeführerin Tabaksteuer für den Bezug von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken vom 27. Juli 2021 gem § 27 Abs 1 TabStG 1995 iVm § 201 Abs 2 Z 3 BAO iHv 10.392,58 Euro zuzüglich eines 2%-igen Säumniszuschlages iHv von 207,85 Euro fest. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 (Zahl ***4***) setzte die belangte Behörde für dieselbe Beschwerdeführerin Tabaksteuer für den Bezug von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken vom 28. September 2021 und 24. November 2021 gem § 27 Abs 1 TabStG 1995 iVm § 201 Abs 2 Z 3 BAO iHv 7.469,66 Euro zuzüglich eines 2%-igen Säumniszuschlages iHv 292,29 Euro fest. Mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2022 und 17. Jänner 2023 stellte die Beschwerdeführerin jeweils den Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die belangte Behörde wies die Anträge auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheiden vom 16. Dezember 2022 (Zahl ***1***) und 14. Februar 2023 (Zahl ***2***) ab, da die Beschwerden wenig erfolgsversprechend scheinen würden. Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15. Februar 2023 (Zahl ***5***) und 21. März 2023 (Zahl ***6***) als unbegründet abgewiesen. In den Vorlageanträgen vom 14. März 2023 und 18. April 2023 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beschwerden in der Hauptsache wurden vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 12. Februar 2024 als unbegründet abgewiesen (BFG vom 12.2.2024, RV/7200069/2022). Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde und ist zudem nicht strittig. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 212a Abs 1 BAO bestimmt: "Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird." Gem § 212a Abs 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden. Eine Aussetzung der Einhebung setzt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl VwGH 27.3.1996, 93/15/0235). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212a II. Voraussetzungen, Rz 12). Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden in der Hauptsache mit Erkenntnis vom 12. Februar 2024 entschieden (BFG vom 12.2.2024, RV/7200069/2022). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden im Aussetzungsverfahren war hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld keine Bescheidbeschwerde mehr anhängig. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hindeuten und sich das Bundesfinanzgericht auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine ordentliche Revision als unzulässig zu erklären. Wien, am 22. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200029/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200029.2023
Stammnummer
143744
Gültig
22.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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