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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100704/2023

Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100704/2023vom 30.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. April 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2022 | Einkommen | 30.874,78 € | Einkommensteuer Anrechenbare Lohnsteuer | 2.644,96 € -6.954,78 € | Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) | -4.310,00 € II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 beantragte der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Familienbonus Plus für seine drei Kinder, das Pendlerpauschale in Höhe von 1.356 € und den Pendlereuro in Höhe von 84 €. Das Finanzamt berücksichtigte in der beantragten Höhe Pendlerpauschale und Pendlereuro, jedoch nicht den Alleinverdienerabsetzbetrag aufgrund steuerpflichtiger Einkünfte der Frau des Beschwerdeführers über 6.000 €, ebenso wenig den Familienbonus Plus für die drei Kinder mangels Anspruchsberechtigung (Bescheid vom 5.4.2023). In seiner Beschwerde vom 13.4.2023 beantragte der Beschwerdeführer ab Oktober 2022 den Unterhaltsabsetzbetrag und ganzjährig den halben Familienbonus Plus für seine drei Kinder: weiters ersuchte er um Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von1.808 € (anstatt 1.356 €) sowie einen Pendlereuro in Höhe von 252 € (anstatt 84 €). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.6.2023 gewährte das Finanzamt ein Pendlerpauschale in Höhe von 3.424 € und einen Pendlereuro in Höhe von 252 €, nicht jedoch den Familienbonus Plus mangels Anspruchsberechtigung; hingegen berücksichtigte es den Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder allerdings nur für einen Monat, da der Beschwerdeführer seiner - durch das Gericht festgestellten - Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sei. Dem Vorlageantrag vom 29.8.2023 entsprechend - auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus wird verwiesen - legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 24.10.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist seit tt.mm.2023 geschieden und lebt seit 1.10.2022 von seiner Exfrau getrennt. Die gemeinsamen Kinder S (geb. 2011), K (geb. 2014) und M (geb. 2016) leben bei ihrer Mutter, die das ganze Jahr 2022 die Familienbeihilfe bezogen hat. Laut Gerichtsbeschluss vom 14.11.2022 bestand für 2022 eine Unterhaltsverpflichtung für SS in Höhe von 525 € und für K und M jeweils in Höhe von 440 €. Der Beschwerdeführer hat 2022 Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.000 € für alle Kinder zusammen geleistet. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (gerichtlicher Vergleich vom 7.4.2023, Protokoll vom 24.1.2023, SEPA-Überweisung vom 29.11.2022). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro; b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 1. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 2. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfeberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder Beim Familienbeihilfeberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 und Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. 3. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. Der Beschwerdeführer hat den Unterhaltsabsetzbetrag seit Oktober 2022 und für das ganze Jahr 2022 den halben Familienbonus Plus beantragt. Hinsichtlich des Familienbonus Plus liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer war bis 30.9.2022 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau, die die Familienbeihilfe für die drei gemeinsamen Kinder ganzjährig bezogen hat, wohnhaft. Hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung (S 525 €, K 440 €, M 440 €) nicht zur Gänze nachgekommen (insgesamt 2.000 €). Wird jedoch das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für die Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Der Unterhaltsabsetzbetrag konnte daher für alle Kinder nur für einen Monat zum Ansatz kommen. Es ergibt sich folgende Steuerberechnung: | Einkommen lt. BVE vom 2.6.2023 | 30.874,78 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 5.584,30 € | Familienbonus Plus Jänner bis September | -2.250,18 € | Familienbonus Plus Oktober bis Dezember | -250,02 € | Unterhaltsabsetzbetrag | -131,40 € | Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 € | Pendlereuro | -252,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 2.300,70 € | Die Steuer für die Sonstigen Bezüge beträgt: | | 0 % für die ersten 620,00 | 0,00 € | 6 % für die restlichen 5.737,69 | 344,26 € | Einkommensteuer | 2.644,96 € | Anrechenbare Lohnsteuer | -6.954,78 € | Einkommensteuer nach Abzug der Lohnsteuer | -4.309,82 € | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | -0,18 € | Abgabengutschrift | -4.310,00 € 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Linz, am 30. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100704/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100704.2023
Stammnummer
143717
Gültig
30.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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