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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100436/2022

Vorschreibung der Pfändungsgebühr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100436/2022vom 02.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2021 betreffend Sonstiges 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt Mit Bescheid vom 28.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) aufgefordert, die für P., für die Zeit von März 2016 bis Oktober 2019 bezogene Familienbeihilfe (FB) bzw. Kinderabsetzbetrag iHv € 16.559,40 zurückzuzahlen (siehe dazu Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021). Der Bescheid wurde mit 09.06.2021 rechtswirksam zugestellt. Aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 09.08.2021 (Rückforderung von Familienbeihilfe, Bescheid vom 28.05.2021, Abgabenrückstand iHv € 16.230,40) wurde am 04.10.2021 eine Kontopfändung bei der Bf durchgeführt. In der Folge wurden gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 3 AbgEO Bescheide über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens iHv € 168,45 und € 6,15 erlassen (siehe dazu Bescheide vom 04.10.2021). Gegen diese Bescheide erhob die Bf am 10.11.2021 Beschwerde und beantragte von der Einhebung der Gebühren und Auslagenersätze bis zur Entscheidung über die beim Bundesfinanzgericht bereits anhängigen Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021, abzusehen, da dieser rechtswidrig wäre. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab (siehe dazu Bescheid 09.09.2022). Daraufhin stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorzulegen (siehe dazu Vorlageantrag vom 25.10.2022). Das am 24.02.2022 von der Bf gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 eingebrachte Rechtsmittel betreffend Rückzahlung FB und KB iHv € 16.559,40 wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 05.08.2022 erledigt und als verspätet zurückgewiesen. II. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegen Urkunden der Bf sowie auf Ergebnisse der von der Behörde bzw. vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen. III. Rechtsausführungen § 226 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) igF lautet: Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. § 26 Abgabenexekutionsordnung (ABgEO) igF lautet: (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro. (2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. (3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005) (5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). (6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben. IV. Erwägungen Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit den Bescheiden vom 04.10.2021 erfolgten Festsetzung der Pfändungsgebühr bzw. der Vorschreibung der Barauslagen iHv € 168,45 und € 6,15. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 Bundesabgabenordnung in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Fälligkeitstag war im gegenständlichen Fall der 08.07.2021. Die Pfändung vom 04.10.2021 wurde aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 09.08.2021 in der Höhe von Euro 16.230,40 durchgeführt. Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der in Streit gezogenen Pfändungsgebühr bzw. Barauslagen, als Folge der Pfändung vom 04.10.2021 und der dadurch verursachten Kosten, ergibt sich aus den o.a. gesetzlichen Bestimmungen des § 26 Abs.1, 3, AbgEO. Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommen Geldbetrag. Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Wie sich aus § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO ergibt, hängt die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren ab. Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung vom 04.10.2021 wurden die Pfändungsgebühr in der Höhe von € 162,30 sowie die Barauslagen in der Höhe von € 12,30 mit den Bescheiden vom 04.10.2021 zu Recht festgesetzt. Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren aufgelaufenen Barauslagen und Gebühren kann nicht mit der Behauptung, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden, bekämpft werden (Paul Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung, 2. Auflage, § 26, Rz. 15) Auf die Richtigkeit des Rückforderungsbescheides vom 28.05.2021 betreffend Rückzahlung der bezogenen FB und KB für den Zeitraum März 2016 bis Oktober 2019 kommt es daher nicht an. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde vom 24.02.2022 gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.05.2021 mit Beschluss des BFG vom 05.08.2022, RV, erledigt und als verspätet zurückgewiesen wurde. V. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die obigen Ausführungen zur Vorschreibung von Pfändungsgebühren und deren Rechtsfolgen ergeben sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Salzburg, am 2. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100436/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100436.2022
Stammnummer
143688
Gültig
02.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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