Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0858-W/04
Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechtes an der Ehewohnung sowie an einer Ferienwohnung des Ehemannes an die Ehefrau.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-W/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben u. a. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes des Bedachten steuerfrei. Der Ehegatte ist weder aus dem Titel des Unterhaltes noch aus § 97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.B, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 12. Februar 2004, -, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die Schenkungssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 mit 1.909,60 Euro
festgesetzt.
(Das sind 4 % (StKl I) vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 47.740,00 Euro)
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabevertrag vom 5. Dezember 2003 hat Herr F.B.
in seinem Eigentum stehende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile an seine
Tochter, Frau S.B., unter Beitritt der Ehegattin, Frau E.B.,
übergeben.
Es handelt sich hiebei um EZ a (zur Gänze), EZ b (zur
Gänze) und EZ c (1/6-tel Anteil), alle Grundbuch d, sowie 1305/100000
Anteile an der Liegenschaft EZ e, Grundbuch f.
Übertragen wurden ein Reihenhaus samt
Garagengebäude und Zugangswegen in d , sowie eine Ferienwohnung in g samt
Parkplätzen und Keller als Zubehör.
Laut Punkt IV. des gegenständlichen Vertrages hat sich
der Übergeber am gesamten Übergabegut für sich und seine
Ehegattin das Recht des Fruchtgenusses gemäß
§ 521 ABGB
vorbehalten, und zwar auf Lebzeiten und in der Weise, dass im Falle des
Vorversterbens eines der beiden Fruchtgenussberechtigten dieses
Fruchtgenussrecht dem anderen Teil allein und zur Gänze
zusteht.
Laut Punkt X. des gegenständlichen Vertrages hat Frau
S.B. ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt, wonach in Ansehung der
vertragsgegenständlichen Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) das
lebenslängliche Fruchtgenussrecht gemäß
§ 521 ABGB und das
Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß
§ 364c ABGB
zugunsten von F.B. und Frau E.B. im jeweiligen Grundbuch ohne ihr weiteres
Vorwissen, lediglich aufgrund der vorliegenden Urkunde einverleibt werden
kann.
Das Finanzamt A erblickte in diesem Vorgang die Schenkung
des Wohnrechtes vom Übergeber der Liegenschaften an seine Ehegattin und
setzte mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 79.540,00 Euro Schenkungssteuer in Höhe von
4.772,40 Euro fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Vorgebracht wird, die gegenständlichen Rechtserwerbe
seien gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG steuerbefreit.
Durch die Vorbehalte der Fruchtgenussrechte bzw. des
Belastungs- und Veräußerungsverbotes solle den Eltern der
Geschenknehmerin die regelmäßige Wohnmöglichkeit und die
Benützung einer Ferienwohnung zu Erholungszwecken gewahrt bleiben. Die
Berufungswerberin (Bw.) habe keine sonstigen Wohnmöglichkeiten. Die
Sicherung und Bewahrung der Wohnmöglichkeit einschließlich der
Benützung einer Sommerwohnung sei daher Ausfluss ihrer
Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehegatten.
Abgesehen von der besonderen Schutzwürdigkeit der
Wohnmöglichkeit im Sinne des §97 ABGB wonach der Ehegatte, der
über die Wohnmöglichkeit verfügt, alles zu unterlassen und
vorzukehren habe, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht
verliert, bestehe auch deshalb ein Unterhaltsanspruch, weil die
Berufungswerberin über ein vergleichsweise niedriges Pensionseinkommen
verfüge.
Daher sei die naturale zur Verfügung Stellung des
Hauptwohnsitzes in d , sowie die zur Verfügung Stellung einer bescheidenen
Sommerwohnung in h Ausfluss nicht nur des besonderen Bewahrungsschutzes
gemäß
§ 97 ABGB, sondern auch Unterhaltsleistung im engeren
Sinn.
Weiters sei die Schenkungssteuer unrichtig berechnet
worden. Das Fruchtgenussrecht der Bw. wäre jedenfalls nur mit der
Hälfte der bewerteten Beträge anzusetzen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2004 wurde
der Berufung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage stattgegeben, hinsichtlich der
Steuerpflicht an sich wurde die Berufung abgewiesen, wobei unter anderem
ausgeführt wurde, der Geschenkgeber und die Berufungswerberin seien in d ,
. wohnhaft. Diese Adresse beträfe die EZ i KG d . Vertragsgegenstand sei
aber die EZ a KG d .
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stellt die Bw. klar, dass es sich um zwei
spiegelgleiche Reihenhäuser handle. Die EZN. a und i stellten
wirtschaftlich und technisch eine Einheit dar. Beide Reihenhäuser seien
innerlich und äußerlich verbunden worden. In den ursprünglich
getrennten Objekten befände sich der gemeinsame Haushalt von F.B. und der
Bw.. Daher habe die Bw. auch einen aus dem Unterhaltsrecht herkommenden Anspruch
auf die Bewahrung ihrer Wohnmöglichkeiten an dem Reihenhaus, das Gegenstand
der Schenkung sei.
Gleiches gelte für die Ferienwohnung in
g..
Die Benutzung der ursprünglichen Adresse als
Zustelladresse erfolge nur der Einfachheit halber und weil sie die erste
Anschrift gewesen sei. Nach Anschaffung der Nachbarliegenschaft sei die Adresse
niemals geändert worden.
Beweis wurde erbracht durch die Vorlage eines
Grundbuchsauszuges, wonach auch hinsichtlich der Liegenschaft EZ i ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Bw. eingetragen
ist.
Im Hinblick darauf, dass die Mitbenützung an der EZ a
als Ausfluss des Unterhaltsanspruches der Bw. materiell-rechtlich zustehe,
stelle die nunmehrige Absicherung als Folge des Übergabsvertrages durch die
Eintragung des Fruchtgenussrechtes keine faktische Vermehrung des Vermögens
der Bw. dar. Der Nutzungsanspruch sei lediglich formell festgestellt und zur
Eintragung in das öffentliche Buch vorgesehen und sohin gesichert
worden.
Die Eintragung in das Grundbuch als Sicherung könne
aufgrund des dem Grundbuchsrecht eigenen Typenzwanges nicht anders erfolgen, als
durch die Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes oder eines in etwa gleich zu
bewertenden Wohnungsrechtes. Dabei komme die heranzuziehende Rechtsfigur des
Fruchtgenussrechtes dem Anspruch der Ehegattin auf Sicherung ihrer
Lebensbedürfnisse im Bezug auf Wohnen näher als Wohnungsrecht, weil
das Wohnungsrecht nur den konkreten persönlichen Bedarf im Bezug auf das
Objekt abdecke. Wenn der Anspruchsberechtigte Ehegatte zB in ein Pflegeheim
müsse, könne im Rahmen des Fruchtgenussrechtes das Objekt vermietet
werden, wodurch wiederum die Kosten des Heimaufenthaltes als
Unterhaltsansprüche abgedeckt werden könnten.
Im Übrigen werde daraufhin gewiesen, dass die
Sicherung des Wohnbedürfnisses eines unterhaltsberechtigten Ehegatten
praktisch immer durch ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnungsrecht erfolge, weil
der Typenzwang des Grundbuchsrechtes keine anderen Möglichkeiten
vorsehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (VwGH vom 20. 12. 2001,
2001/16/0592).
Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der
Berufungswerberin von ihrem Ehegatten die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an den ihm gehörigen
Liegenschaften (Reihenhaus und Ferienwohnung) unentgeltlich eingeräumt.
Durch diesen Vorgang wurde die Bw. in ihrem Vermögen bereichert,
während das Vermögen ihres Ehegatten durch die Belastung der
Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde. Daraus
folgt aber bereits, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer
unterliegt.
Der Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes steht
dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Wohnung, die u. a. Gegenstand der
Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem Berufungsvorbringen um die
gemeinsame Ehewohnung handelte. Die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche
hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, steht in keinem Zusammenhang
damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam
über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem
Familienrecht fließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung
kann nicht dem dinglichen Recht des
Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden (VwGH vom 20. 12. 2001,
2001/16/0592).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben u. a.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes des Bedachten
steuerfrei.
Zum Unterhalt zählen die Kosten der Wohnung,
Ernährung, Bekleidung und sonstige ähnliche Bedürfnisse. Der
Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus § 97 ABGB verpflichtet,
dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu
verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach nur ein Recht auf
Mitbenützung der Wohnung. Das
dingliche Recht "Wohnrecht" ist darin
nicht eingeschlossen, da es über die Mitbenützung hinausgeht und daher
auch über die Befriedigung der gewöhnlichen
Wohnbedürfnisse.
Auch nach Lehre und Rechtsprechung löst jede
unentgeltliche Überlassung einer Wohnung Schenkungssteuer aus, soweit die
unentgeltliche Überlassung nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon
ist jedoch die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein
Wohnrecht gehört, streng zu unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur
reinen Gebrauchsüberlassung, stets zu einer objektiven Bereicherung
führt.
Im vorliegenden Übergabsvertrag wurde der Bw. seitens
ihres Ehemannes im Zuge der Übertragung der Liegenschaften von ihm an die
Tochter die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an diesen
bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften unentgeltlich
eingeräumt.
Durch diesen Vorgang wurde - wie bereits ausgeführt -
die Bw. in ihrem Vermögen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu
erbringen. Daraus folgt nunmehr, dass die vorliegende Einräumung der
Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer
unterliegt.
Der Bw. ist dahingehend zu folgen, als seitens des
Finanzamtes irrtümlich jeweils der gesamte Wert des Fruchtgenussrechtes an
Stelle der Hälfte angesetzt wurde. Insoweit war der Berufung statt zu
geben. Die Berechnung hiezu ist der Begründung der Berufungsvorentscheidung
zu entnehmen. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0858-W/04
- Stammnummer
- 14368
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF