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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100120/2024

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100120/2024vom 27.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., hinsichtlich Beschwerde vom 20. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Dezember 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xxx, beschlossen: Die Beschwerde vom 20. Februar 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde von der belangten Behörde mit Erinnerungsschreiben vom 13. Oktober 2022 aufgefordert die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 aufgrund Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes bis spätestens 24. November 2022 einzureichen. Die belangte Behörde erließ in Folge am 21. Dezember 2022 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 und setzte die Einkommensteuer iHv. 219,00 Euro (Nachforderung) fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt worden sei, obwohl die Bf. dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sei. Werde der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, sei das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Die Veranlagung sei daher auf Basis der vorliegenden Informationen erfolgt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte über FinanzOnline und langte der Bescheid am 21. Dezember 2022 in die Databox der Bf. ein [BFG-Akt OZ 2, Zustellnachweis Databox; BFG-Akt OZ 11, FinanzOnline Daten 2021]. Gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 brachte die Bf. über FinanzOnline mit Eingaben vom 20. Februar 2023 Beschwerde ein, da im ausgestellten Bescheid die angefallenen Werbungskosten und die Krankenkosten nicht berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde erließ nach einem Vorhalteverfahren am 07. August 2023 eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus: Da der Einkommensteuerbescheid 2021 nachweislich am 21. Dezember 2022 in die Nachrichten im Finanzonline zugestellt worden sei, sei die Beschwerde vom 20. Februar 2023 als verspätet zurückzuweisen. Am 06. September 2023 brachte die Bf. über FinanzOnline den Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein. Als Begründung wurde ausgeführt, dass nach Aufforderung des Finanzamts die Belege kopiert worden seien und eine Aufstellung mitgeliefert worden sei. Es ergehe der Antrag um Bearbeitung der Einkommenssteuerveranlagung 2021, anderenfalls hätte man die ursprüngliche Beschwerde ohne diesen Aufwand der Belegbeistellung ablehnen können. Die belangte Behörde legte am 21. Februar 2024 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter Punkt "Stellungnahme" aus, dass die Bf. im Vorlageantrag keine inhaltlichen Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorgebracht habe, weshalb auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 07. August 2023 verwiesen werde. Informativ wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch im Fall der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde die als sonstigen Werbungskosten beantragten Beiträge an die Apothekerkammer in Höhe von 5.587,60 Euro nicht berücksichtigt hätten werden können, da diese laut Auskunft des Amtes Z.Z. bereits bei der Lohnverrechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Eine abermalige Berücksichtigung im Zuge des Einkommensteuerverfahrens sei daher nicht möglich. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt beantragten Krankheitskosten unter dem Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 4 EStG liegen würden und daher keine steuerlichen Auswirkungen hätten. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein (vgl. Ritz, BAO7, § 245 Tz 43), er ist durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar (vgl. VwGH 09.09.2013, 2010/17/0274). Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Zufolge § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Die Zustellung der Einkommensteuerbescheide in die Databox der Bf. erfolgte laut FinanzOnline Daten für das Jahr 2021 am 21. Dezember 2022 [BFG-Akt OZ 2, Zustellnachweis Databox und BFG-Akt OZ 11, FinanzOnline Daten 2021] Im Beschwerdefall hat gemäß § 98 Abs. 2 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde mit der elektronischen Zustellung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2021 in die FinanzOnline-Databox der Bf. am 21. Dezember 2022 (Mittwoch) begonnen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 23. Jänner 2023 (da der 21. Jänner 2023 ein Samstag war, endete zufolge § 108 Abs. 3 BAO der Fristenlauf am Montag, dem 23. Jänner 2023). Die gegenständlichen Beschwerden wurden von der Bf. am 20. Februar 2023 über FinanzOnline eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zukommt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071). Da von Seiten der Bf. keine Einwendungen im Vorlagebericht zur Zustellung des angefochtenen Bescheids in die Databox erfolgten, durch die belangte Behörde die notwendige Dokumentation der Zustellung in die Databox vorgelegt und diese Nachweisführung durch die Abfrage in der FinanzOnline-Datenbank der Bf. durch das Bundesfinanzgericht bestätigt wurde, ist für das Bundesfinanzgericht nachgewiesen, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 am 21. Dezember 2022 zugestellt und die Beschwerde verspätet eigebracht worden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Da die am 20. Februar 2023 über FinanzOnline elektronisch eingebrachte Beschwerde eindeutig verspätet bzw. nicht fristgerecht eingebracht wurde, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 245 Abs. 1 BAO und § 260 Abs. 1 lit. b BAO). Zudem folgt der Beschluss der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig. Graz, am 27. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100120/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100120.2024
Stammnummer
143658
Gültig
27.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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