Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0426-L/03
Werbungskosten eines Universitätsprofessors (Pendlerpauschale, Lagerraum, Telefon)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-L/03vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Finanzkraft WTH
STB OEG, 4040 Linz, Reindlstraße 26, vom 27. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 28. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
in
ATS
|
in
EUR
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
575.709,00
|
41.838,40
|
Einkommensteuerschuld
|
175.721,70
|
12.770,19
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
158.647,66
|
11.529,39
|
Abgabenschuld
gerundet
|
17.074,00
|
1.240,82
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Professor an der FHS-H und
Professor an der Universität, machte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 folgende
Werbungskosten geltend: Ausgaben für Anzug, Computer, Bücher
und Schreibwaren im Gesamtausmaß von 42.723,29 ATS.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 kürzte
das zuständige Finanzamt die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem
Computer um Privatanteile in Höhe von 13.090,00 ATS.
Werbungskosten in Höhe von 32.724,00 ATS seien
aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und würden daher nur verteilt
auf die (Rest)Nutzungsdauer (ND 4 Jahre) abgesetzt werden können.
Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung würde es
sich nicht um solche für typische Berufskleidung handeln. Die Ausgaben
seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Insgesamt seien
somit lediglich Werbungskosten in Höhe von 12.898,00 ATS
berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2003 wurde innerhalb
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2001 eingebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei
einem Professor für Informatik an der FHS-H und Lektor an der
Universität Linz von einem wesentlich höheren Prozentsatz der
beruflichen Verwendung der EDV auszugehen sei. Es werde beantragt, den
Privatanteil von 40% auf 20% zu kürzen.
Mit Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 28. April 2003 wurde der in der
Berufung begehrte Privatanteil von 20% berücksichtigt. Die
Werbungskosten wurden nunmehr mit einem Betrag von 13.983,00 ATS
berücksichtigt.
Mittels Eingabe vom 27. Juni 2003 wurde innerhalb
der verlängerten Berufungsfrist ein Vorlageantrag
gem. § 276 BAO eingebracht. Es werde beantragt die
zusätzlichen Werbungskosten gemäß beiliegender Aufstellung zu
berücksichtigen. In der Beilage wurden folgende Werbungskosten
angeführt: a) Telefonkosten: 50% von 1.101,91 € (d.s.
550,96 €) b) Kosten für beruflich verwendeten Lagerraum
(7 m²): 257,59 €
c) Pendlerpauschale (Linz-H):
840,00 € (lt. Erklärung L34 23 km). Insgesamt also
Werbungskosten in Höhe von 1.648,54 € (d.s.
22.684,47 ATS).
Mit Datum 21. Juli 2003 wurden seitens des
Finanzamtes Urfahr noch Ergänzungsfragen an den Bw. gerichtet. Lt.
den vorliegenden Unterlagen sei der Bw. von Jänner bis August bei der Firma
K beschäftigt gewesen. Um Nachweis, dass in diesen Monaten die Strecke
Linz-H überwiegend zurückgelegt wurde, werde ersucht. Weiters seien
die Telefonkosten belegmäßig nachzuweisen.
Mit Datum 8. August 2003 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Eingabe vom 9. September 2003 gab der Bw.
bekannt, dass das Pendlerpauschale erst ab 1. September 2001 zustehen
würde. Es werde um Richtigstellung ersucht. Weiters wurden die
angeforderten Telefonrechnungen vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 9. Juli 2004 richtete der nunmehr
zuständige Referent des unabhängigen Finanzsenates nochmals Fragen in
den Bw. hinsichtlich der Ausgestaltung des Lagerraumes und des Privatanteiles
für das Telefon. Ein 50%iger beruflicher Anteil erscheine sehr hoch.
Im Antwortschreiben vom 22. Juli 2004 gab der Bw.
bekannt, dass sich der Lagerraum (ca. 7 m²) im Wohnungsverband
befinde. Der Lagerraum würde nahezu ausschließlich aus Regalen und
Ablageflächen bestehen. Die Kosten seien anteilig von den Miet- und
Betriebskosten berechnet worden (Gesamtnutzfläche der Wohnung ca.
81 m²). Der Bw. dürfe seine Arbeitszeit im Umfang von
maximal 33% von zu Hause aus verrichten. Die damit verbundenen Kosten für
beruflich veranlasste Telefonate würden vom Dienstgeber nicht ersetzt.
Somit erscheine eine 50%ige Nutzung nicht überhöht. Der Bw.
wurde telefonisch (29. Juli 2004) aufgefordert die überwiegende
Anwesenheit an der FHS-H nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 29. November 2004 legte der Bw.
eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, in der festgehalten wurde, dass der
Bw. wöchentlich an mindestens drei Tagen an seinem Dienstort in H zur
Verrichtung seiner Lehrtätigkeit anwesend sei.
In einer weiteren Eingabe vom 23. Februar 2005
(E-Mail) wurden ein Planauszug sowie ein Foto vom Archiv vorgelegt. Aus diesen
ist ersichtlich, dass sich das Archiv neben den restlichen Wohnräumen
befinde und mit einer Regalwand ausgestattet sei, welches voll mit Ordnern,
Schachteln und Büchern sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6
zählen hierzu auch Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Nutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann kann im Jahr 2001 ab 20 km (bis 40 km) ein Betrag
von 14.400,00 ATS jährlich berücksichtigt werden
(§ 124 lit. b Z 52 EStG 1988).
Da der Bw. erst ab September diese Strecke überwiegend
zurückgelegt hat, ist dieser Betrag nur aliquot zu berücksichtigen
(4.800,00 ATS).
Die Ausgaben für Arbeitsmittel sind auf die
Nutzungsdauer des Arbeitsmittels verteilt anzusetzen (analog zur
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003).
Da der angeführte Raum ausschließlich als
Lagerraum Verwendung findet, ist die Judikatur betreffend Arbeitszimmer nicht
anzuwenden. Lt. den vorliegenden Unterlagen (Foto, Skizze) wird dieser Raum
tatsächlich als Lagerraum (Archiv) genutzt. Die Kosten im Zusammenhang mit
dem Lagerraum sind demnach zu berücksichtigen (257,59 €).
Lt. Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli 2004 darf
der Bw. seine Arbeitszeit im Umfang von maximal 33% von zu Hause aus verrichten.
Die in jener Zeit beruflich veranlassten Telefonkosten würden vom
Arbeitgeber nicht ersetzt. Der Bw. sei an mindestens drei Tagen an seinem
Dienstort in H tätig. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erscheint
der seitens des Bw. geschätzte Privatanteil von 50% jedenfalls zu niedrig
angesetzt. Da der Bw. auch in der Vorhaltsbeantwortung vom
22. Juli 2004 keinerlei Ansatzpunkte für eine genaue Berechnung
dieser Kosten liefern konnte, ist eine Schätzung dieser Kosten vorzunehmen.
Als Anhaltspunkt für diese Schätzung wird die Aussage herangezogen,
dass der Bw. maximal 33% der Arbeitszeit von zu Hause aus verrichten darf.
Alleine unter diesem Aspekt ist der Ansatz von 50% keinesfalls gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber des Bw. gab im Schreiben vom 29. November 2004
bekannt, dass der Bw. an mindestens drei Tagen an seinem Dienstort in H zur
Verrichtung seiner Lehrtätigkeit anwesend sei. Unter Berücksichtigung
dieser Tatsachen, wird im Schätzungswege ein Drittel der beantragten
Telefonkosten als Werbungskosten anerkannt (d.s. 1/3 von 1.101,91, also
367,30 €). Dass eine Verbindung zwischen den Telefonkosten und der
Arbeitszeit zu Hause besteht, wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom
22. Juli 2004 vom Bw. selbst festgestellt. Mangels genauer
Kostenaufgliederung ist eine Schätzung dieser Kosten jedenfalls
gerechtfertigt und unter den festgestellten Tatsachen auch in dieser Höhe
begründbar.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine
Berufungsvorentscheidung geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu
gelten (vgl. VwGH 13.3.1986, 84/16/0235). Da der Bw. im Vorlageantrag keine
Einwendungen gegen die dort getroffenen Feststellungen anführte, ist von
Richtigkeit dieser Feststellungen auszugehen. Ausgehend von der
Berufungsvorentscheidung sind nunmehr folgende Änderungen
vorzunehmen:
|
Werbungskosten lt. Berufungsvorentscheidung
|
1.016,18 €
|
13.983,00 ATS
|
Telefonkosten (1/3)
|
367,29 €
|
5.054,00 ATS
|
Lagerraum
|
257,63 €
|
3.545,00 ATS
|
Pendlerpauschale (4 Monate)
|
348,83
|
4.800,00 ATS
|
Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung
|
1.989,93
|
27.382,00 ATS
In Anlehnung an diese Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-L/03
- Stammnummer
- 14364
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF