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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100240/2023

Alleinerzieherabsetzbetrag - fehlende Voraussetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100240/2023vom 07.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Juni 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 8. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin reichte am 7.2.2021 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 elektronisch beim Finanzamt ein und machte darin unter anderem den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Sie gab weiter an, dass sie bzw. ihr Partner für zwei Kinder (eine 2006 geborene Tochter und einen 2012 geborenen Sohn) die Familienbeihilfe für mindestens sieben Monate bezogen habe. Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 8.6.2021 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 10.993,64 mit EUR -1.561,- fest. Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt. Die Begründung lautet: "Wir haben den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt, weil Sie im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin/einem Ehepartner oder einer Partnerin/einem Partner gelebt haben…". In ihrer Beschwerde vom 9.6.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte mit ihrem jetzigen Partner "erst seit November letzten Jahres" einen gemeinsamen Haushalt. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2022 ab und begründete dies wie folgt: "Laut Ihren Angaben waren sie mit Herrn A bis Juli 2020 in einer Beziehung (Scheidungstermin 14.06.2021). Mit Herrn B sind sie seit sie seit 17.11.2020 in Beziehung. Es besteht kein Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag…" Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.3.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte weiter vor, sie sei von Herrn A geschieden, es hätte aber schon davor in der Slowakei keinen gemeinsamen Haushalt mehr gegeben. Mit Herrn B bestehe ein gemeinsamer Haushalt seit November 2020. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 20.6.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und wies auf die Angaben der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 4.5.2021 hin, denen zufolge sie seit Juli 2020 von Herrn A getrennt lebe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war von tt.mm.2017 bis tt.mm.2021 mit A verheiratet. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde und den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ab Juli 2020 von ihrem Ehegatten getrennt gelebt. Sie hat im November 2020 einen gemeinsamen Haushalt mit B begründet. Es sind keine Umstände zutage getreten, welche ihre diesbezüglichen Angaben im Schreiben vom 4.5.2021 an das Finanzamt und im Vorlageantrag unglaubwürdig erscheinen ließen. Die Beschwerdeführerin hatte von 11.7.2020 bis 31.7.2020 einen Nebenwohnsitz in Österreich. Seit 31.7.2020 hat sie ihren Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich, und zwar zunächst in Adresse_1, ab 17.11.2020 in Adresse_2 und seit 3.11.2023 in Adresse_3. Dies ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Der 2012 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, S, und die 2006 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, T, haben ausweislich des Zentralen Melderegisters seit 17.11.2020 ihren Hauptwohnsitz in Österreich, und zwar an denselben Adressen wie die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bezog für die Monate Jänner bis November 2020 für beide Kinder die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe. Seit Dezember 2020 bezieht die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für beide Kinder. Dies ist in der elektronischen Verfahrensdokumentation "Familienbeihilfe Finanz" ersichtlich. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Von der nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Einkommensteuer ist unter anderem der Alleinerzieherabsetzbetrag abzuziehen (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988). Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG EUR 774,-. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft iSd Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes eingetragen ist. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 mit A verheiratet war und bis einschließlich Juni mit diesem in Gemeinschaft gelebt hat. Ab November 2020 hat die Beschwerdeführerin mit B in Lebensgemeinschaft gelebt. Somit hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 insgesamt acht Monate in aufrechter Ehe bzw. Lebensgemeinschaft gelebt. Die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages - mindestens sechs Monate im Kalenderjahr außerhalb einer Ehe oder Lebensgemeinschaft - ist nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Innsbruck, am 7. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100240/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100240.2023
Stammnummer
143629
Gültig
07.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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