Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104182/2023
Zahlungserleichterung, Abgabenrückstand mittlerweile getilgt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104182/2023vom 08.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** nunmehr vertreten durch Steuerberaterin ***Stb***, ***Adr.Stb***, über die Beschwerde vom 5. Oktober 2017 (Postaufgabetag) gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19. September 2017 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe über FinanzOnline vom 18. September 2017 ersuchte die damalige steuerliche Vertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (eine GmbH, in der Folge kurz Bf. genannt) um eine Zahlungserleichterung für den derzeitigen Rückstand zuzüglich der noch auflaufenden K-VZ 2017. Die Bf. beabsichtige, den Rückstand in 12 Monatsraten a EUR 3.240,00 beginnend mit 15.10.2017 zu entrichten. Eine sofortige Entrichtung der Abgabe wäre für die Bf. mit erheblichen wirtschaftlichen Härten verbunden, da sie auch weiteren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen habe. Aktuell habe die Bf. hohe Außenstände an Forderungen, welche ab Ende des Herbstes 2017 zum Zahlungseingang führen sollten. Somit sei ab Winter mit einer Entspannung der derzeitigen Situation zu rechnen.
Mit Bescheid vom 19. September 2017 wies das ehemalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf das Ansuchen mit der Begründung ab, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 durch die Geschäftsführerin der Bf. eine Beschwerde eingebracht.
Diese beinhaltet folgenden Zahlungsplan:
Die Steuerbelastung der Bf. gemeinsam mit jener der Geschäftsführerin (resultierend aus den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015) betrage knapp 66.000 EUR.
Die Geschäftsführerin könne aus dem Überbrückungskredit der Bank in Gesamthöhe von EUR 29.000 den Teilbetrag von EUR 19.883,01 verwenden, um den aktuellen Rückstand für ihre Einkommensteuer zu decken und die restlichen EUR 9.116,99, um den Steuerrückstand der Bf. zum Teil zu decken.
Hinsichlich des Restbetrages in Höhe von EUR 26.833,92 (aktueller Rückstand nach Abzug von EUR 9.116,99 Sofortzahlung beträgt EUR 25.588,36 zuzüglich zu zahlender Betrag bis 27.10.2017 EUR 1.245,56) werde ersucht, diesen in 12-24 Monatsraten aufzuteilen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Jänner 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen am 26. Jänner 2018 ein Vorlageantrag eingebracht wurde.
Die Begründungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Mit Vorlagebericht vom 27. Dezember 2023 wurde die Beschwerde vom nunmehr zuständigen Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung mit dem Hinweis vorgelegt, dass kein Abgabenrückstand mehr vorliege.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Festgestellt wird, dass gemäß der vorliegenden Kontoabfrage der gegenständliche Abgabenrückstand mittlerweile entrichtet wurde und am Abgabenkonto derzeit ein Guthaben in Höhe von € 2.132,15 besteht, somit keine Abgabenschuld mehr vorliegt.
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO ist jedoch auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Eine Sachentscheidung über das Begehren einer Zahlungserleichterung, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Bewilligung des Antrages auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.12.1994, 93/17/0420).
Der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung kann somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 8. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104182/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104182.2023
- Stammnummer
- 143628
- Gültig
- 08.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF