Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100406/2023
Nicht erbrachter Nachweis der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100406/2023vom 29.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juni 2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab März 2022 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe, Abweisungsbescheid, Beschwerde
Mit Eingabe vom 11.03.2022 wurde durch die Beschwerdeführerin die Gewährung von Familienbeihilfe für Ihre Tochter, ***Tochter*** (geboren am ***GebDat***), ab März 2022 beantragt.
Wie aus dem Antrag hervorgeht, habe ***Tochter*** mit 01.03.2022 die Ausbildung zur Polizistin in *** begonnen und im Zuge dessen einen eigenen Haushalt begründet. Weiters geht aus dem Antrag hervor, dass die Beschwerdeführerin überwiegend die Unterhaltskosten für ***Tochter*** getragen habe.
Mit Bescheid vom 15.06.2022 wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom belangten Finanzamt abgelehnt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mit Eingabe vom 08.07.2022 wurde durch die Beschwerdeführerin gegen den obigen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Meine Tochter ***Tochter*** lebt nicht im gemeinsamen Haushalt. Wie Sie aber den Unterlagen entnehmen können, steht sie in Ausbildung zur Polizistin. Ich unterstütze unsere Tochter natürlich finanziell, da dies anders nicht möglich wäre. Woher wollen Sie wissen, dass ich nicht überwiegend die Unterhaltskosten für unsere Tochter übernehme?
Ich lege daher Beschwerde ein und bitte um Auszahlung der Familienbeihilfe - rückwirkend mit März 2022 - auf mein Konto.
B. Ersuchen um Ergänzung, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom 21.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, geeignete Nachweise inklusive geeigneter Belege über die überwiegende Kostentragung der Lebensunterhaltskosten betreffend die Tochter ***Tochter*** ab März 2022 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 19.08.2022 wurde das obige Ergänzungsersuchen wie folgt beantwortet:
Ich ***Tochter*** (Tochter von ***Bf***) bestätige hiermit, dass ich eine monatliche Zahlung in BAR von meiner Mutter zur überwiegenden Lebenserhaltung bekomme. Daher ersuche ich um Überweisung der Familienbeihilfe auf das Konto meiner Mutter ***Bf*** rückwirkend mit März 2022 mit dem IBAN […]
Das Schreiben ist sowohl von ***Tochter*** wie auch von ***Bf*** unterzeichnet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde - nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges - wie folgt ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeichnet sich eine Berufsausbildung durch das ernsthaft und zielstrebige Bemühen des Kindes aus, die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2 (1) Rz (35)).
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Ihre Tochter ***Tochter*** hat mit 01.03.2022 die Ausbildung für den Exekutivdienst (Polizeischülerin) begonnen und diese, laut Sozialversicherungsdatenauszug, bereits mit 27.09.2022 wieder abgebrochen.
Polizeischülerinnen und Polizeischüler erhalten während der Ausbildung ein Sonderentgelt in Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 2c, Gehaltsstufe 1. Gemäß § 72 Gehaltsgesetz 1956 beträgt das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2c in der Gehaltsstufe 1 1822,30 €.
Von Ihnen wurde, trotz Aufforderung, kein geeigneter Nachweis vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass Sie die überwiegenden Unterhaltskosten (mehr als 50% der monatlichen Ausgaben) von ***Tochter*** tragen. Zwar wurde von Ihnen ein Schreiben Ihrer Tochter vorgelegt in welchem sie bestätigt, dass sie monatlich eine finanzielle Unterstützung in bar von Ihnen erhält, jedoch geht aus diesem Schreiben weder hervor wie hoch diese monatliche Barzahlung ist, noch wie hoch die monatlichen Unterhaltskosten von ***Tochter*** sind.
Da ***Tochter*** die 2-jährige Ausbildung für den Exekutivdienst bereits nach knapp 7 Monaten wieder abgebrochen hat, lässt dies nicht darauf schließen, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig, mit dem Bemühen die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, betrieben wurde.
Ebenso kann, aufgrund des monatlichen Gehaltes von ***Tochter*** in Höhe von 1822,30 € im Zusammenhang mit den üblichen Lebenserhaltungskosten eines Ein-Personen-Haushaltes sowie der fehlenden Nachweise, die Abgabenbehörde nicht davon ausgehen, dass Sie die tatsächlichen überwiegenden Unterhaltkosten von ***Tochter*** tragen.
Mit Schreiben vom 17.11.2022 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde wie folgt ausgeführt:
Ich möchte feststellen, dass das leidige Thema der Familienbeihilfe für meine Tochter durch einen Eingabefehler eines Mitarbeiters von Ihnen erst ins Laufen gekommen ist. Wir übernehmen nämlich sehr wohl die überwiegenden Kosten unserer Tochter - die man übrigens ***Tochter*** (und nicht ***Tochter***) schreibt. Dass sie mit Ende September 2022 ihre Ausbildung abgebrochen hat, hat Gründe, die Sie absolut nichts angehen und kann man natürlich nicht vorhersehen. Nichts desto trotz steht mir als Mutter die Familienbeihilfe für den Zeitraum März - September 2022 zu, noch dazu, weil sämtliche Polizeischüler die Familienbeihilfe erhalten und nur durch die Unfähigkeit eines Mitarbeiters von Ihnen eine falsche Eingabe erfolgte. Und um nur gleich darauf hinzuweisen, habe ich um Familienbeihilfe angesucht (und nicht meine Tochter), weil ***Tochter*** selbst gesagt hat, dass doch bitte ich als Mutter die Beihilfe bekommen soll, wenn wir sie so großzügig finanziell unterstützen.
Was wollen Sie noch für Beweise, dass ***Tochter*** Geld von uns erhält? Sie hat bestätigt, dass wir sie finanziell großzügig unterstützen. Man kann niemanden dafür bestrafen, dass man Bargeld gibt anstatt Überweisungen tätigt.
Ich finde es eine Frechheit, wie man von Ihnen am Telefon behandelt wird. Auskunft bekommt man sowieso keine. Unsere ganze Familie arbeitet schon ein Leben lang. Wir waren nie von irgendeinem Amt abhängig und sind auch mitverantwortlich, dass ein Amt wie Ihres überhaupt am Laufen bleibt und Sie auch durch unsere Zahlungen erst Unterstützungen an jeden "Hinz und Kunz" auszahlen können. Meine beiden Kinder arbeiten auch bereits, sofort seit Beendigung der Schule und tragen somit auch bereits für die Erhaltung des Systems bei.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 13.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 24.01.2024 hat in der gegenständlichen Beschwerdesache ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Ladung aufgefordert, folgende Beweismittel im Rahmen dieses Erörterungstermines vorzulegen:
Aufstellung über die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten (Wohnung, Nahrung, Bekleidung, Dinge des täglichen Bedarfs, etc.) Ihrer Tochter ***Tochter*** im Zeitraum März bis September 2022 inkl. entsprechender Nachweise. Es wird diesbezüglich auf die diesem Schreiben beiliegende Aufstellung verwiesen und zusätzlich angemerkt, dass die in dieser Beilage enthaltenen Beträge vom zuständigen Richter als grundsätzlich plausibel eingestuft werden.
Aufstellung über die Höhe der im Zeitraum März bis September 2022 zur Deckung des Unterhalts von ***Tochter*** übergebenen Bargeldbeträge.
Ausbildungsvertrag für ***Tochter*** im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Exekutivbeamtin.
Bei der Aufstellung, die im ersten Aufzählungspunkt angesprochen wird, handelt es sich um ein Budgetbeispiel der Budgetberatung Österreich für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr 2022. Die in diesem Budgetbeispiel angeführten Gesamtausgaben betragen EUR 1.487,00 pro Monat.
Vorgelegt wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermines eine Kopie einer Bestätigung des BMI über die Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst von ***Tochter*** im Zeitraum 03/2022 bis 02/2024 sowie eine handschriftliche Aufstellung der Beschwerdeführerin über die geschätzten monatlichen Unterhaltskosten von ***Tochter*** im streitgegenständlichen Zeitraum. Aus dieser Aufstellung ergeben sich geschätzte Gesamtkosten von EUR 1.526,00 pro Monat. Zusätzlich findet sich auf dieser Aufstellung der handschriftliche Vermerk, dass die Beschwerdeführerin monatlich etwa EUR 600,00 bis 800,00 zur Deckung des Unterhaltes von ***Tochter*** beigetragen habe.
Inhaltlich wurde ansonsten im Wesentlichen gleichlautend wie bereits schriftlich vorgebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin, ***Tochter***, ist am ***GebDat*** geboren und hat am tt.mm.2020 das 18. Lebensjahr vollendet. ***Tochter*** hat am 01.03.2022 die Ausbildung für den Exekutivdienst (Polizeischülerin) begonnen und diese mit 27.09.2022 abgebrochen. Bereits mit 25.02.2022 hat ***Tochter*** eine eigene Wohnung in der Nähe des Ausbildungsortes bezogen und somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eine Wohnung mit der Beschwerdeführerin geteilt.
Die monatlichen Kosten für den Haushalt ihrer Tochter ***Tochter*** haben im Jahr 2022 etwa EUR 1.500,00 betragen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als die Hälfte dieser Kosten getragen hat.
2. Beweiswürdigung
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellungen betreffend das Geburtsdatum von ***Tochter*** sowie der Beginn der Ausbildung für den Exekutivdienst ergeben sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin. Das Datum des Abbruchs der Ausbildung ergibt sich aus dem vom belangten Finanzamt vorgelegten Sozialversicherungsauszug vom 14.04.2023 und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Feststellung zum Wohnort von ***Tochter*** beruht auf dem vom belangten Finanzamt übermittelten Auszug aus dem ZMR vom 14.04.2023. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ***Tochter*** im streitgegenständlichen Zeitraum keine Wohnung geteilt haben, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ("Meine Tochter ***Tochter*** lebt nicht im gemeinsamen Haushalt.")
Die Feststellung betreffend die Höhe der monatlichen Kosten für den Haushalt von ***Tochter*** im Jahr 2022 beruht einerseits auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellung, aus der sich geschätzte monatliche Kosten von EUR 1.526,00 für den Haushalt von ***Tochter*** ergeben. Andererseits nennt auch die österreichische Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen (https://www.budgetberatung.at/budgetberatung/downloads/asb_Budgetbeispiel_ein_personen_haushalt_2022.pdf, abgerufen am 29.01.2024) als "Referenzgröße" für die Gesamtausgaben eines Ein-Personen-Haushaltes (Stand Juni 2022) einen Betrag von EUR 1.487,00. Im Ergebnis erscheint es somit sachgerecht, von monatlichen Kosten von etwa EUR 1.500,00 für den Haushalt von ***Tochter*** auszugehen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum den überwiegenden Anteil der Unterhaltskosten von ***Tochter*** getragen hat, ist wie folgt auszuführen:
Das Beihilfenverfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren. Für antragsgebundene Verfahren gilt, dass das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller liegt. Die für antragsgebundene Verfahren geltenden Grundsätze sind auch bei Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zu beachten (Stoll, BAO, 1275 mit Hinweis auf VwGH 17.11.1980, 1885/78). Zu beweisen wäre von der Beschwerdeführerin gewesen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum die überwiegenden Kosten des Unterhalts für ihre in einem eigenen Haushalt lebende Tochter getragen hat.
Bei monatlichen Unterhaltskosten von EUR 1.500,00 wären monatliche Zahlungen von mehr als EUR 750,00 erforderlich, damit von der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie monatlich etwa EUR 600,00 bis EUR 800,00 in bar an ihre Tochter übergeben hätte, diesbezügliche Nachweise (zB Bankbelege betreffend die diesbezüglichen Abhebungen oder Ähnliches) wurden allerdings nicht vorgelegt. Auch die Tochter hat lediglich den Erhalt von Bargeldbeträgen bestätigt, zur Höhe wurden auch von ihr keine Angaben gemacht.
Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich die überwiegenden Kosten des Unterhalts für ihre Tochter ***Tochter*** getragen hat. So wurde weder das Datum der Übergabe der Beträge noch deren Höhe oder sonstige Details nachgewiesen. Aufgrund der obigen Ausführungen, wonach "das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast" bei der Antragstellerin liegt, geht der nicht erbrachte Beweis im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter ***Tochter*** getragen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
[…]
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
[…]
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
[…]
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
[…]
B. Erwägungen
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das anspruchsvermittelnde Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Wohnung teilt. Nur dann, wenn es keine Person gibt, die aus diesem Grund anspruchsberechtigt ist, hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat das anspruchsvermittelnde Kind (***Tochter***) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einer gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdeführerin gewohnt. Dass die Zugehörigkeit des anspruchsvermittelnden Kindes zum Haushalt der Beschwerdeführerin etwa aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 als nicht aufgehoben gegolten hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist außerdem auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach die am Beginn des Exekutivdienstes stehende "Basisausbildung" mit Lehrplan und Stundentafel, die - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht, noch eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt (VwGH 04.11.2020, Ra 2020/16/0039).
Da die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 das Vorliegen einer auswärtigen Berufsausübung (und somit gerade keiner Berufsausbildung) erfordert, kann diese Bestimmung im konkreten Fall nicht zu Anwendung kommen. Da im gegenständlichen Fall auch sonst keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit anderer Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ersichtlich sind, ergibt sich, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und dem anspruchsvermittelnden Kind bestanden hat.
Mangels Haushaltszugehörigkeit des anspruchsvermittelnden Kindes ist nun noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Familienbeihilfe aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 (siehe oben) zusteht. Ein solcher Anspruch kann dann bestehen, wenn eine Person, zu deren Haushalt ein Kind nicht gehört, die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind trägt. Da dies gemäß dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall ist, war die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin die überwiegenden Kosten des Unterhalts für ihre nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter getragen hat, handelt es sich um eine Tatfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen war. Im Übrigen wurde der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH gefolgt. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und somit die Zulässigkeit einer Revision war daher zu verneinen.
Linz, am 29. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100406/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100406.2023
- Stammnummer
- 143625
- Gültig
- 29.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF