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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100645/2024

Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid (betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100645/2024vom 26.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Jänner 2024 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 5. Dezember 2023 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides (Bescheides über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung) 2018 vom 11. September 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 11. September 2019 erging von Amts wegen der Einkommensteuerbescheid (Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung) 2018. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 15. November 2023 Beschwerde mit der Begründung, im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung seien ihre Sonderausgaben nicht berücksichtigt worden. Sie habe nun ihre Sonderausgaben (Topf-Sonderausgaben von insgesamt 6.342,37 €) ergänzt und ersuche um Neuberechnung ihrer gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurück, da letztere nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (1 Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) eingebracht worden sei. Die Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung enthielt den Hinweis, dass trotz verspäteter Beschwerde innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Abgabenerklärung (Formular L1) abgegeben werden könne; in diesem Fall entscheide das Finanzamt über diese Erklärung und hebe gleichzeitig damit den von der Abgabepflichtigen angefochtenen Bescheid auf. Am 5. Dezember 2023 brachte die Bf. beim Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides (Bescheides über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung) 2018 vom 11. September 2019 ein mit der Begründung, in diesem Bescheid seien ihre Sonderausgaben nicht vollständig berücksichtigt worden. Sie habe nun ihre gesamten Sonderausgaben ergänzt und ersuche um Neuberechnung ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2018. Mit Bescheid vom 16. Jänner 2024 wies das Finanzamt den oa. Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 19. Jänner 2024 Beschwerde mit der Begründung, ihre Arbeitnehmerveranlagung erfolge immer automatisch (seit der gesetzlichen Änderung) und hierbei würden ihre Sonderausgaben nicht berücksichtigt. Sie habe daher dies im gegenständlichen Antrag mittels Änderungsantrag ändern müssen, da sie der Meinung (gewesen) sei, dies innerhalb von 5 Jahren machen bzw. einreichen zu können. Sie ersuche um entsprechende Berücksichtigung ihrer Sonderausgaben für 2018. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab: "Gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 kann die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr beseitigt werden; dafür steht - die für die Antragsveranlagung geltende - Frist von fünf Jahren offen. Wird eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den antragslos ergangenen Bescheid aufzuheben. Die Bescheidaufhebung erfolgt in diesem Fall außerhalb der in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten der Änderung von Bescheiden. Unabhängig davon kann der aus einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ergangene Bescheid mit Beschwerde gemäß § 243 BAO angefochten werden. Da in Ihrem Fall die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2018 abgelaufen ist und auch die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gem. § 243 BAO bzw. eines Antrages auf Aufhebung gem. § 299 BAO gegen den antragslos ergangenen Bescheid abgelaufen ist, war die Beschwerde abzuweisen." In ihrem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 24. Jänner 2024 führte die Bf. aus, für sie sei per 11. September 2019 eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung 2018 durchgeführt worden. Am 15. November 2023 (innerhalb der 5-jährigen Frist - gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 könne die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr beseitigt werden; dafür stehe die für die Antragsveranlagung geltende Frist von 5 Jahren offen) habe sie eine Änderung dieser Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (alle ihre Ausgaben ergänzt), da bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht alle ihre Ausgaben berücksichtigt worden seien. In der jüngsten Information des Finanzamtes vom 23. Jänner 2024 werde ihr die fristgerechte Einbringung ihrer Änderung der Arbeitnehmerveranlagung 2018, per 15. November 2023, aber abgesprochen, das sei doch unrichtig. Am 20. Februar 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt nach Wiedergabe des Bezug habenden Sachverhaltes aus, da die Bf. die im Gesetz genannten Fristen für eine Beschwerde gemäß § 243 BAO bzw. eine Aufhebung gemäß § 299 BAO versäumt habe, seien die Zurückweisungen jeweils zu Recht erfolgt. Die Bf. sei explizit auf die Abgabe eines L1-Formulars hingewiesen worden (sie hätte demnach bis 31. Dezember 2023 Zeit gehabt, eine Abgabenerklärung (L1) einzubringen). Da sie dies verabsäumt habe, sei eine Bescheidänderung im Rahmen der gesetzlichen Frist (§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988) nicht mehr möglich gewesen. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 299 BAO lautet: "§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."   § 302 BAO normiert: "§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. (2) Darüber hinaus sind zulässig: a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres; b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist. (Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009) (Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)" § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 lautet: "2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes: […] c) Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß lit. a oder lit. b ergangenen Bescheid aufzuheben." Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bf. am 5. Dezember 2023 beim Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides (Bescheides über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung) 2018 vom 11. September 2019 eingebracht hat. Eine Abgabenerklärung (Formular L1) iSd § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 für das Jahr 2018 hat die Bf. innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden, für die Antragsveranlagung geltenden Frist von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes, sohin bis zum 31. Dezember 2023, nicht abgegeben (auch die am 15. November 2023 erhobene Beschwerde der Bf. gegen den am 11. September 2019 ergangenen Einkommensteuerbescheid (Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung) 2018 stellt keine Abgabenerklärung dar), sodass eine Bescheidänderung iRd gesetzlichen Frist (Anwendung des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988) nicht mehr möglich war. Da nach § 302 Abs. 1 BAO Bescheidaufhebungen gemäß § 299 BAO grundsätzlich nur bis zum Ablauf 1 Jahres ab Bekanntgabe (idR Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides zulässig sind, der gegenständliche Aufhebungsantrag der Bf. gemäß § 299 BAO aber erst am 5. Dezember 2023, sohin mehr als 4 Jahre nach dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides (Bescheides über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung) 2018 vom 11. September 2019, eingebracht wurde (dass dieser Bescheid der Bf. erst mehrere Jahre nach seiner Erlassung bekanntgegeben (zugestellt) wurde, hat sie nicht einmal behauptet), hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2024 diesen Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO zu Recht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die anzuwendenden Rechtsfolgen ergaben sich vielmehr unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.   Wien, am 26. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100645/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100645.2024
Stammnummer
143613
Gültig
26.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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