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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104171/2023

Außergewöhnliche Belastung (zusätzliche Kosten ohne Selbstbehalt) bei 40% Minderung der Erwerbsfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104171/2023vom 30.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21.7.2022, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers (Bf.) ergab für das Streitjahr 2022 eine Gutschrift in der Höhe von 150,00 Euro. Mit Beschwerde vom 29.7.2023 wandte sich der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 21.7.2023, beantragte nachträglich die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von 2.280 Euro und machte zusätzliche Kosten auf Grund seines Behinderungsgrades von 40% im Ausmaß von 3.988,30 Euro als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) geltend. Mit Eingabe vom 25.11.2023 übermittelte der Bf. ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eine Kostenaufstellung sowie die entsprechenden Belege für die zusätzlichen Kosten ohne Selbstbehalt in der Höhe von 3.988,30 Euro. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2023 wurde für die Einkommensteuer 2022 ein Guthaben in der Höhe von 632 Euro festgesetzt. Es erfolgte eine Aufteilung der beantragen außergewöhnlichen Belastungen in zusätzliche Kosten ohne Selbstbehalt in der Höhe von 982,79 Euro (in Zusammenhang mit der Herzerkrankung) und in Krankheitskosten mit Selbstbehalt in der Höhe von 2.301,92 Euro (in Zusammenhang mit den übrigen Erkrankungen). Des Weiteren wurden die Aufwendungen um jene Beträge gekürzt, welche erst im Jahr 2023 angefallen sind und die Kosten für die Begleitperson beim Kur- bzw. Rehaaufenthalt mangels nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nicht anerkannt. Mit Eingabe vom 6.12.2023 beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und übermittelte eine korrigierte Kostenaufstellung mit zusätzlichen Kosten ohne Selbstbehalt in der Höhe von 1.534,92 Euro. Mit Vorlagebericht vom 22.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Berücksichtigung zusätzlicher Kosten ohne Selbstbehalt in der Höhe von 1.188,50 Euro. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Niederösterreich, vom 28.3.2023 wurde beim Bf. infolge eines Herzinfarktes ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40% festgestellt. Die übrigen Erkrankungen des Bf. weisen einen Grad der Behinderung von weniger als 25% auf. Der Bf. beantragt die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen für seine Erwerbsminderung in der Höhe von 40% sowie die Berücksichtigung diverser zusätzlicher Kosten im Zusammenhang mit seiner Behinderung in der Höhe von nunmehr 1.534,92 Euro (Einschränkung im Vorlageantrag) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst und eines Sanierungsgewinns zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4). Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). § 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt zudem, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige hat und der keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung des Bundessozialamtes bzw. Sozialministeriumservices nachzuweisen. Da dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.3.2023 zu entnehmen ist, dass beim Bf. infolge eines Herzinfarktes ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40% vorliegt, sind alle zusätzlichen Kosten, die eindeutig mit der Herzerkrankung und somit mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Bf. in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Dabei handelt es sich um folgende Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.188,50 Euro: 28.11.2022: Krankenhaus 116,55 Euro 31.12.2022: Krankenhaus 15,54 Euro 08.09.2022: Labor ***1*** 20,00 Euro 05.12.2022: Reha Aufenthalt 616,00 Euro (887,60 Euro abzüglich 146,44 Euro (Haushaltsersparnis 5,23 Euro pro Tag) abzüglich 125,16 Euro (Fahrtkosten hin und zurück)) 02.02.2022: bvaeb 73,76 Euro 10.10.2022: bvaeb 43,20 Euro 20.03.2022: bvaeb 27,72 Euro 25.09.2022: bvaeb 11,05 Euro 24.05.2022: bvaeb 0,64 Euro 26.06.2022: bvaeb 29,34 Euro Rezeptgebühren Apotheke: 234,70 Euro Gemäß § 19 Abs. 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem sie geleistet worden sind, weswegen nur jene Krankheitskosten (abzüglich der erhaltenen Ersätze) anerkannt werden konnten, welche im Jahr 2022 geleistet wurden. Die Aufwendungen für Internet während des Reha Aufenthaltes in der Höhe von 30,00 Euro gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG und konnten daher keine Berücksichtigung finden. Die Aufwendungen für Zahnbehandlung stehen nicht in Zusammenhang mit der Minderung der Erwerbstätigkeit des Bf. und waren daher nur unter Abzug eines Selbstbehaltes anzuerkennen. Da der Selbstbehalt in der Höhe von 4.747,86 Euro die seitens des Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Zahnbehandlung übersteigt, waren diese nicht als außergewöhnliche Belastung zur berücksichtigen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (zB. VwGH 11.9.2017, 2017/16/0009). Da gegenständlich nur einzelfallbezogen maßgebliche Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen. Wien, am 30. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104171/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104171.2023
Stammnummer
143599
Gültig
30.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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