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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101641/2015

Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 Abs. 1 lit b BAO nach Aufhebung gemäß § 299 BAO bzw. Widerruf gemäß § 81 Abs. 3 BAO der angefochtenen Bescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2101641/2015vom 16.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in den Beschwerdesachen des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über 1. die Beschwerde vom 1. August 2015 gegen den Feststellungsbescheid zum 1.1.2015 des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28. Juli 2015 betreffend Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955, EW-AZ ***1***, und 2. die Beschwerde vom 25. Juni 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16.6.2015 betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 BAO, EW-AZ ***1***, beschlossen: Die Beschwerden vom 1. August 2015 und vom 25. Juni 2015 werden gemäß § 261 Abs. 1 lit b BAO iVm § 278 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt. Ordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sind nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Bisheriges Verfahren und Sachverhalt: Der Bf kaufte mit Kaufvertrag vom 31.10.2007 gemeinsam mit einer anderen Person je zur Hälfte eine Liegenschaft. Gleichzeitig wurde dem Bf von der zweiten Käuferin für ihre Hälfte ein Vorkaufsrecht eingeräumt und weiters für den ehemaligen Ehegatten der zweiten Käuferin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Zuge des Verkaufs dieser Liegenschaft durch den Bf mit Kaufvertrag vom 6.8.2013 kam es zu zivilrechtlichen Streitigkeiten, in deren Folge sich die Eintragung in das Grundbuch für den Erwerber verzögerte. Mit Bescheid vom 16.6.2015 bestellte das Finanzamt den Bf gemäß § 81 Abs. 2 BAO von Amts wegen mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer der Liegenschaft als Vertreter. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der Bf ein, dass er diese Liegenschaft verkauft habe. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass laut Grundbuchsauszug vom 2.9.2015 der Bf mit einer anderen Person als Hälfteeigentümer ausgewiesen werde und das Finanzamt nicht dafür zuständig sei, das zivilrechtliche Eigentum festzustellen. Dagegen erhob der Bf den gegenständlichen Vorlageantrag. Weiters erließ das Finanzamt am 28.7.2015 den Feststellungsbescheid zum 1.1.2015 über die Zurechnungsfortschreibung aufgrund von Änderungen in der steuerlichen Zurechnung auf den Bf und den weiteren Miteigentümer gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955. In der auch gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Bf wiederum darauf, dass er das Objekt verkauft habe, es aber bestritten werde, dass er zuvor Eigentümer des Gesamtobjekts gewesen sei, sodass seit mittlerweile zirka zwei Jahren ein Prozess laufen würde. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und verwies wiederum darauf, dass die Feststellung des zivilrechtlichen Eigentümers nicht in den Aufgabenbereich der Abgabenbehörde fallen würde und ein außerbücherlicher Eigentümerwechsel nicht zweifelsfrei festgestellt hätte werden können. Auch dagegen erhob der Bf einen Vorlageantrag. Das Finanzamt legte die Beschwerden am 26.11.2015 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zum Vorlagebericht aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und des anscheinend noch anhängigen Zivilrechtsstreits die Rechtsmeinung vertreten werde, dass es die Wichtigkeit der Sache erfordern würde, gemäß § 82 Abs. 2 BAO (Zweifelhaftigkeit, wer zur Vertretung eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsberechtigt sei) einen Kurator zu bestellen. In der Folge hob das Finanzamt den angefochtenen Feststellungsbescheid zum 1.1.2015 betreffend die Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 vom 28.7.2015 mit Bescheid vom 22.11.2016 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und führte begründend aus, dass die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erforderlich gewesen sei. Weiters wurde mit Bescheid vom 23.11.2016 die angefochtene bescheidmäßige Bestellung des Bf vom 16.6.2015 zum gemeinsamen Vertreter der Miteigentümer der vom Bf mit Kaufvertrag vom 6.8.2013 verkauften Liegenschaft gemäß § 81 Abs. 3 BAO widerrufen. Die Bestellung sei zu widerrufen gewesen, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen seien und der Bf nicht mehr Eigentümer des genannten Grundbesitzes sei. Eine Mitteilung des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht über die Erlassung dieser Bescheide vom 22.11.2016 bzw. 23.11.2016 erfolgte nicht. Beweiswürdigung: Die nicht weiter strittigen Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Beschwerdeakt samt Kaufverträgen, Vergleichsausfertigung, Grundbuchsauszug, Grundbuchsverzeichnis über die gelöschten Eintragungen und Übersicht der (Mit)Eigentümer aus dem Grundbesitzinformationssystem und der Einsichtnahme durch das Bundesfinanzgericht in das Auskunftssystem des Finanzamtes. Rechtgrundlagen und rechtliche Beurteilung: § 81 Abs. 1-3 BAO lautet: (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. (2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. (3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll. Gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). § 261 BAO "Gegenstandsloserklärung der Beschwerde" lautet: Absatz 1: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. Absatz 2: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Das Finanzamt hat den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 28.7.2015 über die Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.2015 gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 mit Bescheid vom 22.11.2016 gemäß § 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und somit entsprechend dem aus dem Beschwerdeschreiben abzuleitenden Begehren des Bf den angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand genommen. Dieser Bescheid wurde gegenüber dem Bf nicht durch einen anderen Bescheid ersetzt. Weiters hat das Finanzamt den Bescheid vom 16.6.2015 über die Vertreterbestellung des Bf gemäß § 81 Abs. 2 BAO mit Bescheid vom 23.11.2016 widerrufen. Damit ist das Finanzamt dem aus der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.6.2015 erhobenen Begehren, wonach der Bf nicht als Vertreter gemäß § 81 Abs. 2 BAO iZm mit der im angefochtenen Bescheid genannten Liegenschaft bestellt werden wollte, nachgekommen. An den Bf wurde in diesem Zusammenhang kein weiterer Bescheid erlassen, weswegen von einer ersatzlosen Beseitigung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Bf gesprochen werden kann. Im Ergebnis wurde den Beschwerdebegehren des Bf auf Beseitigung der angefochtenen Bescheide Rechnung getragen. Nachdem bei einer derartigen Konstellation gemäß § 261 Abs. 1 lit b BAO die Beschwerde mit Beschluss (zwingend) als gegenstandslos zu erklären ist, war wie aus dem Spruch ersichtlich vorgehen. Durch die gegenständliche Formalerledigung treten die vom Finanzamt erlassenen Beschwerdevorentscheidungen vom 18.9.2015 betreffend die Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 BAO und vom 3.11.2015 betreffend den Feststellungsbescheid vom 28.7.2015 außer Kraft. Eine ausdrückliche Aufhebung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung ist lediglich in § 278 Abs. 1 erster Satz BAO (für Zurückverweisungen) vorgesehen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage (2021), § 264, I. Vorlageantrag, Rz 3). Bezüglich der im Raum stehenden Vorlageanträge ist auf § 264 Abs. 7 BAO zu verweisen, wonach durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 17) zum AbgÄG 2016, zitiert in Stoll BAO Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger § 264 BAO Rz 16 (Michael Tanzer/Peter Unger) stellt § 264 Abs. 7 BAO sicher, dass das Verwaltungsgericht keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der gegenständliche Beschluss direkt auf gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.   Graz, am 16. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2101641/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2101641.2015
Stammnummer
143589
Gültig
16.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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