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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200001/2020

Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200001/2020vom 19.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom 15. Juli 2019 gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 11. Juni 2019, Zlen. ***1***, ***2***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6***, und ***7***, betreffend Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit den nachstehend genannten Bescheiden setzte die Abgabenbehörde gegenüber der Bf. für die ebenfalls nachstehend genannten Zeiträume Aussetzungszinsen in folgender Höhe fest: | Bescheid | Abgabenbetrag (€) | Zeitraum | ***8*** | 16.746,02 | 7.12.2012 - 4.3.2019 | ***9*** | 19.841,53 | 7.12.2012 - 4.3.2019 | ***10*** | 18.901,89 | 7.12.2012 - 4.3.2019 | ***11*** | 7.288,38 | 27.2.2015 - 4.3.2019 | ***12*** | 1.417,85 | 27.2.2015 - 4.3.2019 | ***13*** | 1.685,36 | 27.2.2015 - 4.3.2019 | ***14*** | 730,68 | 27.2.2015 - 5.3.2019 Die Bf. erhob durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2019 dagegen fristgerecht Beschwerden und beantragte die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Aussetzungszinsen. Das Zollamt wies in der Folge die Beschwerden in der Sache mit Beschwerdevorentscheidungen vom 7. Juni 2019, Zlen. ***15***, ***16***, ***17***, ***18***, ***19***, ***20***, und ***21*** als unbegründet ab. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Zollamt auch die Anträge auf Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Aussetzungszinsen ab, weil nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 7. Juni 2019 keine unerledigten Rechtsbehelfe mehr vorliegen würden und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht mehr gegeben seien. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 15. Juli 2019, welche das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6. August 2019 als unbegründet abwies. Mit den fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen vom 9. September 2019 gelten die Bescheidbeschwerden wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Das Zollamt legte in der Folge mit Vorlageberichten vom 10. Jänner 2020 und 14. Jänner 2020 die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 zog die Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen. 2. Rechtslage und rechtliche Beurteilung Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung (lit. a) zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 94/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist. So judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Wirkung der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub besteht, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126). Im Beschwerdefall wies das Zollamt die gegen die Festsetzungen von Aussetzungszinsen gerichteten Beschwerden vom 23. Mai 2019 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 7. Juni 2019 als unbegründet ab. Bei diesen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO handelt es sich um die Beschwerdeverfahren abschließende Erledigungen iSd § 212a Abs. 5 lit. a BAO. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidungen über die Aussetzungsanträge waren daher keine Beschwerden mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Zollamt die nach der Erledigung der Beschwerden in den Hauptsacheverfahren unerledigten Aussetzungsanträge abgewiesen hat. Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen hatte die Bf. die Möglichkeit, neuerlich Anträge auf Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Aussetzungszinsen zu stellen und dadurch einen Zahlungsaufschub für die Dauer der weiteren Rechtsmittelverfahren zu erlangen. Aus den angeführten Gründen waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 3. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Linz, am 19. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200001/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200001.2020
Stammnummer
143585
Gültig
19.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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