Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0283-L/04
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-L/04vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist auch nur dann möglich, wenn eine entsprechende Bestätigung des Bundessozialamtes über den Grad der Behinderung von 50 % vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X vom 17. November 2003 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
das Kind y, für die Zeit vom 1.7.1998 bis 30.9.2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 17.11.2003 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit vom 1.7.1998 bis 30.9.2000 abgewiesen
(§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten des
Bundessozialamtes vom 2.9.2003 betrage der Grad der Behinderung für das
Kind 50 % ab 1.10.2000 auf Grund der vorgelegten relevanten
Befunde. Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Angeführt wird
darin, dass das Kind mehrere Male mit der Berufungswerberin im Krankenhaus
stationär in Behandlung war. Das Finanzamt ersuchte das
Bundessozialamt nochmals um eine Stellungnahme. Von diesem Amt wurde jedoch am
27.1.2004 mitgeteilt, dass die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung wegen des Leidens "Enuresis
nocturna" ab 1.10.2000 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich
ist. Das Finanzamt hat in der Folge die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.2.2004 als unbegründet abgewiesen. Der
Vorlageantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aus den
beigelegten vier Befunden des Krankenhauses aus den Jahren 1995, 1996, und 2000
entnommen werden könne, dass der Sohn der Berufungswerberin seit 1997 an
primärer Enuresis nocturna leide. Die Behinderung bestehe seit 1997
anhaltend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes v. 2.9.2003 geht hervor, dass das Kind an "Enuresis nocturna"
leidet und der Grad der Behinderung 50 % beträgt. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1.10.2000
auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 27.1.2004 wurde jedoch von diesem Amt erneut ein Grad der Behinderung von 50
% ab 1.10.2000 bescheinigt. Aus der Anamnese geht hervor, dass sich der
Befund der Kinderärztin ausschließlich auf Oktober 2000 beziehe. Vor
diesem Zeitpunkt seien keine Befunde vorhanden, lediglich eine chron. Bronchitis
und eine Gesichtsasymmetrie gäbe die Mutter an. Wie den vorgelegten
Befunden zu entnehmen ist, befand sich das Kind auch nicht - wie von der
Berufungswerberin im Vorlageantrag angeführt - in den Jahren 1995,
1996 und 2000 wegen des Leidens "Enuresis nocturna" in stationärer
Behandlung im Krankenhaus. Daraus kann somit ebenfalls nicht abgeleitet
werden, dass das Kind schon seit 1997 an dieser Erkrankung litt.
Somit kann jedoch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn
der Berufungswerberin für die Zeit vom 1.7.1998 bis 30.9.2000 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 28.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-L/04
- Stammnummer
- 14357
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF