Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100846/2023
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100846/2023vom 20.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahren
Der Beschwerdeführer übermittelte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 am 4.4.2022 elektronisch. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid am 5.4.2022. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am selben Tag in die Databox des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen der Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros am 9.11.2023 Beschwerde, die das Finanzamt als nicht fristgerecht zurückwies (Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023). Der Vorlageantrag erfolgte am 28.11.2023 elektronisch.
Mit Vorlagebericht vom 27.12.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erstellte sowohl seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als auch Beschwerde und Vorlageantrag mittels FinanzOnline. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgte ebenfalls elektronisch am 5.4.2022, 21:39:37 Uhr.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Rechtslage
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO idF BGBl I 212/2012 kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
Die FinanzOnline-Verordnung ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Nach § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob eine rechtlich wirksame Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2021 erfolgt ist bzw. ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Einkommensteuerbescheid vom 5.4.2022 dem Beschwerdeführer am 5.4.2022 in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt und ist somit in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Mit dem Eingang in die Databox wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 5.5.2022 endete.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde erst am 9.11.2023, somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt elektronisch eingebracht.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als auch seine Beschwerde mittels FinanzOnline eingebracht hat und durch Aktivierung der Zustimmung zur elektronischen Zustellung die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2021 erfüllt sind. Mit dem Einlangen in der "Databox", das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline, gilt der Bescheid vom 5.4.2022 als zugestellt. Damit ist dem Beschwerdeführer eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zugekommen. Der Einstieg in FinanzOnline oder das konkrete Auslesen (Öffnen) des Einkommensteuerbescheides 2021 ist dabei unmaßgeblich.
Die Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am 20. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100846/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100846.2023
- Stammnummer
- 143569
- Gültig
- 20.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF