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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100661/2017

Eingabengebühr für Beschwerde an ein LVwG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100661/2017vom 22.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Juni 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22. Juni 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte mit Eingabe vom 5. Mai 2016 eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Die diesbezügliche Gebühr wurde am 2. Juni 2016 entrichtet. Strittig ist, ob die infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung festgesetzte Gebührenerhöhung zu Recht erfolgte. Laut amtlichem Befund des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde anlässlich der mit Eingabe vom 5. Mai 2016 erhobenen Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 setzte die belangte Behörde betreffend die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 fest. Infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung wurde überdies eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 festgesetzt. Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 28. Juni 2016 Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass der Bf. am 2. Juni 2016 die Gebühr zur Maßnahmenbeschwerde entrichtet habe. Außerdem habe der Bf. Verfahrenshilfe beantragt. Das Finanzamt möge von der nachträglichen Gebührenerhöhung Abstand nehmen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 wurde der Beschwerde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Am 18. Jänner 2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 30. Jänner 2017 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Begründung wird ausgeführt, dass es unzulässig sei, von Amts wegen rechtskräftige Entscheidungen willkürlich abzuändern. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2017 sei daher zur Gänze für nichtig zu erklären. Mit Vorlagebericht vom 8. Februar 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag 10. Jänner 2023 der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2016 eine Maßnahmenbeschwerde, die am 9. Mai 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte. Am 2. Juni 2016 überwies der Bf. die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 auf das Konto der belangten Behörde. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, lautet auszugsweise wie folgt: § 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. […] § 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro. […] Der Bf. hat mit Eingabe vom 5. Mai 2016, eingelangt am 9. Mai 2016, eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gebührenpflichtig. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV Euro 30,00. Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für Eingaben im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Die Maßnahmenbeschwerde vom 5. Mai 2016 ist am 9. Mai 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Der Bf. beglich die Gebührenschuld am 2. Juni 2016 mit Banküberweisung. Der Bf. hat sohin die mit der Einbringung der Beschwerde am 9. Mai 2016 entstandene Gebührenschuld zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet. Dem Bf. wurde betreffend das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Verfahrenshilfe gewährt. Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung erfolgte die Vorschreibung der Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 mit Bescheid vom 22. Juni 2016 zu Recht. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung für die Erhöhung bildet (vgl. Rebisant, GebG2 2020, § 9 Rz 20). Da die Eingabengebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid vom 22. Juni 2016 festgesetzt wurde, erfolgte die gleichzeitig vorgeschriebene Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 zu Recht. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war. Wien, am 22. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100661/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100661.2017
Stammnummer
143566
Gültig
22.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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