Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101426/2017
Aufhebung einer BVE gemäß § 299 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101426/2017vom 22.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 18. Jänner 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Streit besteht im vorliegenden Fall darüber, ob die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 mit Bescheid vom 18. Jänner 2017 zu Recht erfolgte.
Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom 18. Jänner 2017 die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 gemäß § 299 BAO auf, da sich der Spruch der Beschwerdevorentscheidung als nicht richtig erweise.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Bf.) mit Eingabe vom 30. Jänner 2017 Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die Aufhebung einer rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig sei und gegen die Rechtsbeständigkeit verstoße.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2017 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und auf Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung. Es sei nicht zulässig, dass von Amts wegen rechtskräftige Entscheidungen willkürlich abgeändert werden.
Mit Vorlagebericht vom 14. März 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag 10. Jänner 2023 der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt.
Am 16. Jänner 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, welcher der Bf. - wie per E-Mail vom 13. Jänner 2024 angekündigt - fernblieb.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2016 eine Maßnahmenbeschwerde, die am 9. Mai 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte.
Am 2. Juni 2016 überwies der Bf. die diesbezügliche Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 auf das Konto der belangten Behörde.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen.
Die belangte Behörde setzte mit Bescheiden vom 22. Juni 2016 die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 sowie die Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 fest.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Bf. vom 28. Juni 2016 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 gemäß § 299 BAO aufgehoben.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar (vgl. Ritz/Koran, BAO7 2021, § 299 Rz 5).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 ist als Bescheid einer Abgabenbehörde grundsätzlich einer Aufhebung nach § 299 BAO zugänglich.
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. VwGH 20.1.2016, 2012/13/0059). Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Der Bf. hat die Eingabengebühr im Zusammenhang mit der Maßnahmenbeschwerde vom 5. Mai 2016 (eingelangt am 9. Mai 2016) an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Juni 2016 entrichtet.
Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Die Gebührenschuld betreffend die Maßnahmenbeschwerde ist am 9. Mai 2016 entstanden und fällig geworden. Eine Befreiung aufgrund gewährter Verfahrenshilfe kommt nicht in Betracht. Infolge nicht fristgerechter Entrichtung der Gebühr wurde die Eingabengebühr zu Recht mit Bescheid vom 22. Juni 2016 festgesetzt.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Demnach erfolgte auch die mit Bescheid vom 22. Juni 2016 festgesetzte Gebührenerhöhung zu Recht.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016, mit der der Beschwerde des Bf. vom 28. Juni 2016 stattgegeben wurde, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Ausführungen als rechtswidrig (siehe dazu ausführlich die Entscheidung des BFG vom 22.1.2024, RV/7100661/2017).
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände.
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen, also sowohl den Aufhebungsgrund als auch die Gründe für die Ermessensübung anzuführen. Allerdings sind Begründungsmängel des Erstbescheides im Berufungsverfahren sanierbar. Im Berufungsverfahren kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) ergänzt bzw. richtig gestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0190 mwN).
Nach dem Beschwerdevorbringen des Bf. sei die Aufhebung einer rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig und verstoße gegen die Rechtsbeständigkeit. Wie oben dargestellt entspricht der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 nicht dem Gesetz, da die Festsetzung der Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Bescheid vom 22. Juni 2016 zu Recht erfolgte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu (vgl. VwGH 14.12.2006, 2002/14/0022). Der Bf. hat abseits der Rechtsbeständigkeit keine besonderen Gründe vorgebracht, die gegen eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sprechen. Da solche einer Aufhebung entgegenstehenden Gründe auch sonst nicht hervorgekommen sind, ist der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 zu Recht aufgehoben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen. Im Übrigen wurde der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101426/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101426.2017
- Stammnummer
- 143565
- Gültig
- 22.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF