Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102777/2017
Eingabengebühr für Revision an den VwGH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102777/2017vom 24.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Februar 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 16. Februar 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte gleichzeitig mit der Einbringung einer Revision Verfahrenshilfe, die nicht bewilligt wurde. Streit besteht darüber, ob die Eingabengebühr für die Revision zu Recht festgesetzt wurde.
Mit amtlichem Befund vom 25. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass der Bf. die Eingabengebühr in Höhe von Euro 240,00 betreffend die Revision vom 10. September 2016 nicht entrichtet habe.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 setzte die belangte Behörde betreffend die Revision an den Verwaltungsgerichtshof die Eingabengebühr in Höhe von Euro 240,00 fest. Infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung wurde überdies eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 120,00 festgesetzt.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 28. Februar 2017 Beschwerde. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Verfahrenshilfeantrag und die Revision unabdingbar miteinander verknüpft gewesen seien. Da die Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, sei auch die außerordentliche Revision hinfällig. Da die Revision von einem Rechtsanwalt einzubringen sei, habe es diese nie gegeben und sei auch keine Gebührenpflicht ausgelöst worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wird ausgeführt, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstanden sei. Da der Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, sei auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung. Ergänzend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde Falschmeldungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes bedenkenlos übernommen habe.
Mit Vorlagebericht vom 1. Juni 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag 10. Jänner 2023 der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt.
Am 16. Jänner 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, welcher der Bf. - wie mit E-Mail vom 13. Jänner 2024 angekündigt - fernblieb.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. brachte mit Eingabe vom 10. September 2016, eingelangt am 12. September 2016, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig stellte der Bf. den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren wurde nicht gewährt.
Die Eingabengebühr betreffend die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. […]
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. […]
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Der Bf. hat mit Eingabe vom 10. September 2016 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese ist am 12. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die Gebührenschuld ist folglich mit dem Einlangen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2016 entstanden und fällig geworden.
Der Bf. hat die Eingabengebühr unstrittig zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet.
Der Bf. brachte gleichzeitig mit der außerordentlichen Revision den Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Da die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde, fällt für die bereits eingebrachte Revision gemäß § 24a Z 1 VwGG die Eingabengebühr in Höhe von Euro 240,00 an. Auf diesen Umstand wurde der Bf. auch im Merkblatt zum Verfahrenshilfeantrag hingewiesen. Die Ausführungen des Bf., wonach der Verfahrenshilfeantrag und die außerordentliche Revision unabdingbar miteinander verknüpft seien und die Revision im Fall der Abweisung der Verfahrenshilfe hinfällig sei, gehen damit ins Leere.
Revisionen sind gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Der Bf. bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es eine Revision nie gegeben habe und auch keine Gebührenpflicht ausgelöst wurde, da die Revision von einem Rechtsanwalt einzubringen gewesen wäre. Es ist zwar zutreffend, dass die vom Bf. eingebrachte außerordentliche Revision infolge Nichteinbringung durch einen befugten Vertreter an einem Formmangel leidet. Dieser ist allerdings verbesserungsfähig und hat überdies keine Auswirkung auf das Entstehen der Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Einbringung (vgl. dazu Fellner, Rechtsgebühren21 2017, § 14 TP 6 GebG Rz 161 mwN).
Infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG setzte die belangte Behörde die Gebühr in Höhe von Euro 240,00 zu Recht mit Bescheid vom 16. Februar 2017 fest.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Da die Eingabengebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid vom 16. Februar 2017 festgesetzt wurde, erfolgte die gleichzeitig vorgeschriebene Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 120,00 zu Recht.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.
Wien, am 24. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102777/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102777.2017
- Stammnummer
- 143560
- Gültig
- 24.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF