Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100203/2024
Kindermehrbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100203/2024vom 14.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 unter anderem den Kindermehrbetrag und den pauschalen Freibetrag bei Behinderung/Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn A. für die Monate 3-12/2022.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr vom 1.1. bis 31.10. Mindestsicherung und ab 27.10. Kinderbetreuungsgeld.
Im Einkommensteuerbescheid vom 11.04.2023 wurde der Kindermehrbetrag nicht gewährt und in der Begründung dazu ausgeführt, dass ab der Veranlagung 2022 Anspruch auf einen Kindermehrbetrag von € 550,- pro anspruchsvermittelndem Kind besteht, wenn der
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder sich auch beim (Ehe)Partner bei geringen Einkünften eine Einkommensteuer unter € 550,- ergibt
- die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge maximal € 550,- pro Kind ausmacht
- an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurden.
Weiters wurde ausgeführt, dass kein Kindermehrbetrag berücksichtigt wurde, weil die Bf. nur Mindestsicherung bzw. Notstandshilfe bezogen habe.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am selben Tag eine Beschwerde gem. § 243 BAO ein und führte aus, dass der Kindermehrbetrag fehle und die Behinderung ihres Sohnes nicht berücksichtigt worden sei.
Die elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2022 vom 11.04.2023 wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung am 10.8.2023 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte das Finanzamt aus:
"1.) Der Kindermehrbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie im Jahr 2022 nicht ganzjährig Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.
Sie haben bis 26.10.2022 Mindestsicherung bezogen und erst ab 27.10.2022 das Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Die Bedingungen für die Berücksichtigung eines Kindermehrbetrages sind:
Ab der Veranlagung 2022 besteht Anspruch auf einen Kindermehrbetrag von € 550,- pro Kind anspruchsvermittelndem Kind, wenn der
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und sich (auch beim (Ehe)Partner) bei geringen Einkünften eine Einkommensteuer unter € 550,- ergibt und an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurden.
2.) Der pauschale Freibetrag bei Behinderung eines Kindes kann sich nur auswirken, wenn ein steuerpflichtiges Einkommen bezogen wird. Dieser Freibetrag vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und verringert daher die Steuerbelastung.
Da Sie im Jahr 2022 kein steuerpflichtiges Einkommen mit einer festzusetzenden Einkommensteuer bezogen haben, kann sich auch keine Steuergutschrift ergeben."
Im daraufhin am 21.8.2023 eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass sie die Begründung nicht verstehe. Sie habe auch im Jahr 2021 kein volles Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen aber es wurde der Kindermehrbetrag berücksichtigt.
Die Bf. bat um nochmalige genaue Durchsicht der Unterlagen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 17.1.2024 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezog im Streitjahr vom 1.1. bis 31.10. Mindestsicherung und ab 27.10. Kinderbetreuungsgeld.
Strittig ist, ob die Bf. Anspruch auf den Kindermehrbetrag hat und die Berücksichtigung der Behinderung ihres Kindes.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Kindermehrbetrag
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 lautet in der im Beschwerdejahr anzuwendenden Fassung:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro."
Da die Bf. weder betriebliche Einkünfte noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit an mindestens 30 Kalendertagen 2022 oder ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen hat, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Kindermehrbetrag nach § 33 Abs. 7 EStG 1988 im beschwerdegegenständlichen Jahr nicht gegeben.
Des Weiteren ist festzustellen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, sowie das Pflegekarenzgeld von der Einkommensteuer befreit sind.
Außergewöhnliche Belastungen
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Der von der Bf. beantragte Freibetrag, wegen der Behinderung des Sohnes, wäre im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung von den zu versteuerndem Einkommen abzuziehen und würde somit die Steuerbemessungsgrundlage vermindern. Da jedoch keine steuerpflichtigen Einkünfte 2022 erzielt wurden, und somit kein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG vorliegt, können auch keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab, da die strittige Frage in Einkommensteuergesetz eindeutig geregelt ist.
Wien, am 14. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100203/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100203.2024
- Stammnummer
- 143557
- Gültig
- 14.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF