Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104096/2023
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Anspruch auf den Grundbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104096/2023vom 08.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Patric Flament in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. April 2023 betreffend Familienbeihilfe 10.2019-04.2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 11.11.2022 beantragte der Herr ***Bf1*** (Beschwerdeführer, in der Folge als "Bf." bezeichnet) die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für sich selbst wegen seiner eigenen erheblichen Behinderung (Eigenantrag). Vorgelegt wurden dem Finanzamt ein Befundbericht der Praxis für ***Namen der Praxis*** in ***PLZ-1*** ***XY-Ort***, ***Adresse-Praxis*** vom 28.10.2019, ein Schreiben des AMS betreffend den Notstandshilfebezug des Bf. vom 05.10.2022 und ein klinisch-psychologischer Befund von Dr. ***S D*** vom 09.11.2022.
Am 29.11.2022 wurde seitens der belangten Behörde eine Bescheinigung vom Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice, betreffend den Grad der Behinderung betreffend den Bf. sowie den Eintritt der Behinderung und die voraussichtliche Fähigkeit des Bf., sich selber den Unterhalt zu verschaffen, angefordert. Die angeforderte Bescheinigung langte am 17.04.2023 im Finanzamt ein und enthielt die folgenden Informationen:
"Informationen zum Kind
Geburtsdatum ***Geburtsdatum*** Vollendung 14. Lj ***Datum-14***
Vollendung 18. Lj ***Datum-18***
Vollendung 21. Lj ***Datum-21***
Metadaten der Bescheinigung
dauernd erwerbsunfähig Ja Geschäftszahl der Bescheinigung ***GZ-Bescheinigung***
erwerbsunfähig seit 01.10.2019 Datum der Bescheinigung 17.04.2023
Datum der Nachuntersuchung 17.04.2026
Nachuntersuchung in 3 Jahren
6 Monate/3 Jahre Unerheblich
ohne Bescheinigung erledig Nein
Grad der Behinderung
50% ab 01.10.2019
Begründungen und Informationen
Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS
derzeit außerstande sich den Unterhalt selbst
zu verschaffen.
Begründung weitere 6 Monate/3 Jahre
Begründung Nachuntersuchung Mit Unterstützung ist das Erreichen der
Selbsterhaltungsfähigkeit nicht
ausgeschlossen.
Begründung Grad der Behinderung Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da
keine maßgebliche, wechselseitige
Leidensbeeinflussung besteht."
Mit Bescheid vom 24.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf. vom 11.11.2022 auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Bf. selbst für den Zeitraum ab Oktober 2019 ab und führte begründend aus:
"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Sie die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde mit 1.10.2019 (nach Ihrem 21. Lebensjahr) festgestellt. Somit haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Es war wie im Spruch zu entscheiden."
Der Bf. brachte fristgerecht am 08.05.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und legte dem Finanzamt
- das den Bf. betreffende "Patientenblatt" vom 04.05.2023,
- Nachweise über die Auflösung der Ausbildungs-/Lehrgangsvereinbarung sowie eine "Teilnahmebestätigung Lehrwerkstätten" vom ***Datum-Abbruch-Lehre*** und
- einen Befundbericht von Dr. ***D R*** vom 14.02.2017
vor. Beigefügt war der Beschwerde auch der Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023.
In Folge der eingebrachten Beschwerde und der mit diesem Rechtsmittel vorgelegten Unterlagen forderte die belangte Behörde am 20.06.2023 neuerlich eine Bescheinigung vom Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice, betreffend den Grad der Behinderung betreffend den Bf. sowie den Eintritt der Behinderung und die voraussichtliche Fähigkeit des Bf., sich selber den Unterhalt zu verschaffen, an. In der Anforderung wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass laut Vorgutachten vom 17.04.2023 der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit 10/2019 bescheinigt worden sei und wurde dezidiert um eine Überprüfung ersucht, ob die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem ***Datum-Abbruch-Lehre*** eingetreten wäre. Die angeforderte Bescheinigung langte am 26.07.2023 im Finanzamt ein und enthielt die folgenden Informationen:
"Informationen zum Kind
Geburtsdatum ***Geburtsdatum*** Vollendung 14. Lj ***Datum-14***
Vollendung 18. Lj ***Datum-18***
Vollendung 21. Lj ***Datum-21***
Metadaten der Bescheinigung
dauernd erwerbsunfähig Ja Geschäftszahl der Bescheinigung ***GZ-Bescheinigung-2***
erwerbsunfähig seit 01.08.2017
Datum der Bescheinigung 26.07.2023
Datum der Nachuntersuchung 01.03.2026
Nachuntersuchung
6 Monate/3 Jahre Unerheblich
ohne Bescheinigung erledigt Nein
Grad der Behinderung
50% ab 01.08.2017
Begründungen und Informationen
Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS
derzeit außerstande sich den Unterhalt selbst
zu verschaffen.
Begründung weitere 6 Monate/3 Jahre
Begründung Nachuntersuchung Mit Unterstützung ist das Erreichen der
Selbsterhaltungsfähigkeit nicht
ausgeschlossen.
Begründung Grad der Behinderung Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da
keine maßgebliche, wechselseitige
Leidensbeeinflussung besteht."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus:
"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen im Gesetz genannten Betrag. Daraus folgt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe diese erhöht, jedoch niemals ohne Familienbeihilfe allein gewährt werden kann.
Lt. Aktenlage sind Sie und Ihre Mutter an derselben Adresse gemeldet, wodurch Sie dem Haushalt der Kindesmutter angehören. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen hat daher die Kindesmutter einen Anspruch sowohl auf den Familienbeihilfengrundbetrag als auch auf den Erhöhungsbetrag. Da Sie keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, wurde Ihr Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zu Recht abgewiesen."
Am 31.08.2023 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte in diesem unter anderem aus, dass er nicht mehr bei seiner Mutter haushaltszugehörig sei. Als Nachweis legte er vor:
- einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem ersichtlich war, dass der Bf. seit dem 28.08.2023 an der Adresse ***Adresse-1-Straße*** 56/2, ***PLZ-1*** ***XY-Ort*** polizeilich gemeldet ist,
- einen Nutzungsvertrag betreffend die Wohnung ***Adresse-1-Straße*** 56/2, ***PLZ-1*** ***XY-Ort*** mit Beginn des Nutzungsverhältnisses ab 01.09.2023
Beigefügt war dem Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.08.2023.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 13.12.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bf. ist am ***Geburtsdatum*** geboren. Nach den vom Bf. vorgelegten Unterlagen hat der Bf. die Vorschule und die Volksschule besucht und die Hauptschule abgeschlossen. Die Tischlerlehre hat der Bf. am ***Datum-Abbruch-Lehre*** abgebrochen. Am 11.11.2022 beantragte der Bf. die fünf Jahre rückwirkende Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen der eigenen erheblichen Behinderung (Eigenantrag). Der Bf. wohnte zumindest bis August 2023 im Haushalt seiner Mutter.
In der Bescheinigung des Bundessozialamtes (BSA), nunmehr Sozialministeriumservice (SMS) vom 17.04.2023 wurde dem Bf. ein Grad der Behinderung von 50% ab dem 01.10.2019 attestiert und darüber hinaus ausgesprochen, dass der Bf. voraussichtlich dauern Außerstande sein werde, sich selber den notwendigen Unterhalt zu verschaffen
Mit Bescheinigung des BSA, nunmehr SMS vom 26.07.2023 wurde dem Bf. auf Grund der von diesem mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ein Grad der Behinderung von 50% ab dem 01.08.2017 attestiert und darüber hinaus ausgesprochen, dass der Bf. voraussichtlich dauern Außerstande sein werde, sich selber den notwendigen Unterhalt zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Das Geburtsdatum und die Schulbildung des Bf., insbesondere auch der Umstand, dass der Bf. seine Lehre am ***Datum-Abbruch-Lehre*** abgebrochen hat, ergeben sich aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Der Grad der Behinderung, die rückwirkende Feststellung ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen des BSA/SMS. Das unterschiedliche Ausmaß in Ansehung der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung resultiert aus den vom Bf. mit der Beschwerde nachgereichten und dem BSA/SMS vorgelegten Unterlagen und sind diese Sachverhaltselemente ebenfalls unstrittig.
Die Haushaltszugehörigkeit des Bf. zum Haushalt seiner Mutter in dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den von dem Bf. vorgelegten Unterlagen. Dass der Bf. beginnend mit 01.09.2023 eine eigene Wohnung nutzt, ergibt sich ebenfalls aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ist ebenfalls unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Der Bf. hat mittels des Formulars Beih 3-PDF am 11.11.2022 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familieneihilfe wegen der eigenen erheblichen Behinderung (Eigenantrag) im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre an Antragstellung eingebracht.
Mit Bescheid vom 24.04.2023 ist über den Zeitraum "ab Okt. 2019" abgesprochen worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH 30.01.2014; Zl. 21012/16/0052 mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und vom 25. März 2010, 2009/16/0121, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0119, vom 24. Juni 2010, 2009/16/0127, und vom 29. September 2011, 2011/16/0065).
Mit dem angefochtenen Bescheid ist sohin jedenfalls über die Zeiträume abgesprochen worden, in denen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, sohin (da der angefochtene Bescheid am 24.04.2023 erlassen worden ist) bis inklusive März 2023. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher - da die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auch im April 2023 keine Änderungen erfahren haben - der Zeitraum Oktober 2019 bis April 2023.
Die §§ 2 Abs. 1 lit c sowie 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 (bezüglich des Eigenanspruches) regeln, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an FB gewährt werden kann. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nur dann zusteht, wenn auch ein Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, waren vorweg die Voraussetzungen für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe zu prüfen.
Der Bf. hat einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familieneihilfe wegen der eigenen erheblichen Behinderung (Eigenantrag) im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung eingebracht. Anspruch auf (den Grundbetrag an) Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Der Bf. hat auf seinem Antrag vom 11.11.2022 als Adresse die "***Adresse-2-Straße*** 65/7, ***PLZ-1*** ***XY-Ort***" angegeben. Auch in den vorgelegten ärztlichen Befunden vom 28.10.2019 und vom 09.11.2022 sowie in dem Schreiben des AMS vom 05.10.2022 und im Patientenblatt vom 04.05.2023 waren als Adresse des Bf. die "***Adresse-2-Straße*** 65/7" bzw. die "***Adresse-2-Straße*** 65" in ***PLZ-1*** ***XY-Ort*** angeführt worden. Der Bf. war bis 28.08.2023 an eben dieser Adresse (***Adresse-2-Straße*** 65/7, ***PLZ-1*** ***XY-Ort***) polizeilich gemeldet. An dieser Adresse "***Adresse-2-Straße*** 65/7, ***PLZ-1*** ***XY-Ort***" ist seit 2011 (auch) die Mutter des Bf. wohnhaft. Nach den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen hat das Nutzungsverhältnis des Bf. an der Wohnung in der ***Adresse-1-Straße*** 56/2, ***PLZ-1*** ***XY-Ort*** erst am 01.09.2023 begonnen, wobei Schreiben der ***1Gemeinnützige Bau*** reg. Gen.m.b.H. auch schon vor diesem Zeitpunkt an den Bf. per Adresse ***Adresse-1-Straße*** 56/2, ***PLZ-1*** ***XY-Ort*** übermittelt worden sind.
Das Bundesfinanzgericht geht daher auf Grund der vorgelegten Unterlagen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2019 bis April 2023 an derselben Adresse wie seine Mutter gewohnt hat und dass dieser bei seiner Mutter haushaltszugehörig gewesen ist, weswegen dem Bf. ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe und sohin auch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe schon aus diesem Grund nicht zugestanden hat beziehungsweise zusteht.
Auf den Umstand, dass bei dem Bf. rückwirkend ab 01.08.2017 und somit zu einer Zeit, als der Bf. noch in einem Beruf ausgebildet worden ist (der Abbruch der Tischlerlehre erfolgte erst mit ***Datum-Abbruch-Lehre***), eine Behinderung von 50% und eine voraussichtliche Unfähigkeit, sich selber den Unterhalt zu verschaffen, attestiert worden war, brauchte daher seitens des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der Tatsache, dass dem Bf. im Zeitraum Oktober 2019 bis April 2023 ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zugestanden hat, weswegen diesem auch ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nicht zusteht, nicht näher eingegangen werden.
Der Beschwerde des Bf. konnte daher nicht Folge gegeben werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen, ob der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zustehen kann, ohne dass ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht und ob ein Eigenantrag zulässig ist, wenn eine andere haushaltsführende Person Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Rechtsfragen besteht und das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist.
Wien, am 8. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104096/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104096.2023
- Stammnummer
- 143537
- Gültig
- 08.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF