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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400106/2023

Gegenstandsloserklärung nach § 261 Abs 1 lit a BAO: Beschwerdebegehren wurde in einem gemäß § 300 Abs 3 BAO erlassenen Bescheid Rechnung getragen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400106/2023vom 13.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rudolfsplatz 12, 1010 Wien, Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 23. Februar 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31, vom 30. Jänner 2018, Konto 130803406, mit dem der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühren abgewiesen wurde, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a iVm § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin stellte mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 für das Objekt ***Gasse***, 1130 Wien, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr mit Berücksichtigung einer Nichteinleitungsmenge im Ausmaß von jeweils 168 m³ für 2015 und 2016. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2018 (Bekanntgabe) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2018 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2023 (Bekanntgabe) als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 2024 einer Aufhebung nach § 300 Abs 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 23. Jänner 2024 (zugestellt am 2. Februar 2024) eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids gesetzt. Die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2023 erfolgte innerhalb der gesetzten Frist gemäß § 300 Abs 1 BAO mit Bescheid vom 8. Februar 2024 (Bekanntgabe). Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt (§ 300 Abs 3 BAO), der ebenfalls am 8. Februar 2024 der Beschwerdeführerin bekanntgegeben wurde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde damit stattgegeben und eine Nichteinleitungsmenge von jeweils 168 m³ für 2015 und 2016 berücksichtigt. Dem unveränderten Beschwerdebegehren wurde damit vollinhaltlich Rechnung getragen. Gemäß § 300 Abs 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht am 12. Februar 2024 durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig. Dass dem Beschwerdebegehren durch den neuen Sachbescheid vom 8. Februar 2024 vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, hat der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch am 13. Februar 2024 bestätigt. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) § 261 Abs 1 BAO lautet: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid." § 300 BAO lautet: "(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben, a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist. (2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird. (3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen." Der mit Bescheid gemäß § 300 Abs 1 BAO vom 8. Februar 2024 aufgehobene Bescheid vom 18. August 2023 wurde durch den neuen Sachbescheid gemäß § 300 Abs 3 BAO vom 8. Februar 2024 ersetzt. Dem Beschwerdebegehren wurde durch diesen Bescheid vollinhaltlich Rechnung getragen. Die Bescheidbeschwerde ist bei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird (§ 261 Abs 1 lit a BAO). Die Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. 4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.   Wien, am 13. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400106/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400106.2023
Stammnummer
143514
Gültig
13.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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