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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100150/2024

Gegenstandsloserklärung - Verfahren § 300 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100150/2024vom 14.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 den Beschluss: I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt und Beweiswürdigung Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des angefochtenen Bescheides zugestimmt (vgl. Zustimmungserklärung vom 22.01.2024). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und durch einen neuen Einkommensteuerbescheid 2021 ersetzt (vgl. Eingabe der belangten Behörde vom 13.02.2024). Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung) Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides. Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt. Fest steht, dass die beschwerdeführenden Partei der Aufhebung und Neuerlassung des strittigen Bescheides zugestimmt hat. Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 23.01.2024 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen. Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 14. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100150/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100150.2024
Stammnummer
143501
Gültig
14.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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