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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100318/2021

Zwangsstrafe nach WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100318/2021vom 13.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2021 betreffend Zwangsstrafen 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***Nr-Bf1*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mittels Gesellschaftsvertrag vom ***XX*** gegründet wurde und ihren Sitz in ***Bf1-Adr***, innehat. Geschäftszweig des Unternehmens ist die Steuerberatung. Mittels Erinnerungsschreiben vom 09.05.2021 wurde die Bf seitens des Finanzamts Österreich auf die Fälligkeit der Meldeverpflichtung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (in der Folge WiEReG) hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert unter Androhung einer Zwangsstraße gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 die bisher unterlassene Handlung bis zum 30.06.2021 nachzuholen. Mit Bescheid vom 01.07.2021 wurde die angedrohte Zwangsstrafe - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die versäumte Meldung bis zum 23.08.2021 nachzuholen. Des Weiteren wurde sie im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle, bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werde und zudem bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu Euro 200.000,00, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe bis zu Euro 100.000,00 festgesetzt werden könne. Am 03.07.2021 wurde die fällige Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf nachgeholt. Mit Schreiben von 08.07.2021, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 12.07.2021, erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 01.07.2021 und führte als Begründung aus, dass sie sämtliche WiEReG-Meldungen ihrer Mandanten fristgerecht eingereicht habe. Lediglich für die Bf selbst sei aus Diskretionsgründen nur eine Kanzleimitarbeiterin im internen System freigeschalten gewesen, welche jedoch nicht mit WiEReG-Meldungen befasst gewesen sei und diese selbst nach nochmaliger Androhung der Zwangsstrafe irrtümlich als erledigt behandelt habe. Der Umstand der nicht erfolgten, fristgerechten Meldung sei intern demgemäß erst durch die Buchung der Zwangsstrafe am Finanzamtskonto aufgefallen. Man habe die Meldung unverzüglich nachgeholt und nunmehr das interne Bearbeitungssystem adaptiert. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2021 wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhalts begründete die Behörde ihre Entscheidung dahingehend, dass § 16 WiEReG iVm § 111 BAO für das Finanzamt eine Möglichkeit vorsehe Meldungen gemäß § 5 WiEReG zu erzwingen. Voraussetzung hierfür sei die Androhung der entsprechenden Zwangsstrafe unter Setzung einer sechswöchigen Frist, welche mittels Erinnerung vom 09.05.2021 erfüllt worden sei. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liege im Ermessen der Abgabenbehörde und habe sie diese nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Da das WiEReG in § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO verweist, bestehe hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahme keine Bedenken. Zudem erscheine die Festsetzung der Zwangsstrafe auch nicht als unbillig, da die Bf nach Erhalt der Erinnerung über sieben Wochen Zeit gehabt habe, die Meldung nachzuholen. Zudem hätte der menschliche Irrtum spätestens mit dem Einlangen der Erinnerung auffallen müssen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Zwangsstrafe sei ein Betrag von lediglich 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrags im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht unangemessen. Mittels Schreiben vom 30.07.2021, eingelangt beim Finanzamt am 02.08.2021, stellte die Bf - unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes - den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte sie in dem Vorlageantrag aus, dass auch die Corona-Pandemie die Arbeit in der Kanzlei erheblich erschwert habe und der damit verbundene, gesetzliche Mehraufwand und die dadurch entstandenen Ausfallzeiten von Mitarbeitern den eingetretenen Fehler begünstigt habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 07.09.2021 dem BFG zur Entscheidung vor. - 1. Sachverhalt Die Bf ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***Nr-Bf1*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mittels Gesellschaftsvertrag vom ***XX*** gegründet wurde und ihren Sitz in ***Bf1-Adr***, innehat. Als Geschäftsführer der GmbH fungiert seit Gründung und aktuell ***GF1***. Von ***XX*** bis ***XY*** war auch ***GF2***, als Geschäftsführerin der Gesellschaft tätig. Ab Gründung bis zum ***XZ*** war der Geschäftsführer ***GF1*** auch alleiniger Gesellschafter des Unternehmens. Am ***XZ*** wurden 100% der Gesellschaftsanteile von der ***S-GmbH*** übernommen. Bei der ***S-GmbH*** ist wiederum ***GF1*** alleininger Gesellschafter und Geschäftsführer. Geschäftszweig der Bf. ist die Steuerberatung. Die Bf war zu elektronischen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) verpflichtet und hatte binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG eine Meldung bei der Registerbehörde einzureichen. Dieser Verpflichtung kam die Bf nicht fristgerecht nach. Mittels Erinnerungsschreiben vom 09.05.2021 wurde die Bf seitens des Finanzamts Österreich auf die Fälligkeit der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie unter Androhung einer Zwangsstraße gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 aufgefordert die bisher unterlassene Handlung bis zum 30.06.2021 nachzuholen. Das Erinnerungsschreiben wurde der Bf am 09.05.2021 ordnungsgemäß im elektronischen Weg via FinanzOnline zugestellt. Mit Bescheid vom 01.07.2021 wurde die angedrohte Zwangsstrafe - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die versäumte Meldung bis zum 23.08.2021 nachzuholen. Der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde der Bf am 01.07.2021 ordnungsgemäß im elektronischen Weg via FinanzOnline zugestellt. Am 03.07.2021 wurde die fällige Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf nachgeholt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt beruht einerseits auf die im Sachverhalt genannten Urkunden und dem vorgelegten Akt, sowie andererseits auf einer Einsicht des Gerichts in das Firmenbuch, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und das System WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen (Wieregzos), aus welchem sich auch die ordnungsgemäßen, elektronischen Zustellungszeitpunkte entnehmen lassen. Die Feststellungen zu den Eigenschaften wie Rechtsform, Sitz, Geschäftsführer, Gesellschafterstruktur und Geschäftszweig der Bf sind dem Firmenbuch zu entnehmen. Die Feststellungen zum Zwangsstrafenverfahren ergeben sich aus den im Sachverhalt genannten Urkunden und dem vorgelegten Akt. Die am 03.07.2021 erfolge Nachholung der fälligen Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf lässt sich aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht gemäß § 6 Abs 2 WiEReG, wenn alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung natürliche Personen sind. Um die Aktualität der Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu gewährleisten, werden ab dem 10.01.2020 alle meldepflichtigen Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, zumindest einmal jährlich eine Meldung an das Register abzugeben, wobei diese spätestens binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG zu erfolgen hat. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Bf zu elektronischen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) verpflichtet war. Die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG lagen nicht vor. Die Bf war demgemäß nach § 5 WiEReG verpflichtet binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG eine Meldung bei der Registerbehörde einzureichen. Die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung trat bei der Bf mangels Abgabe einer Meldung binnen Jahresfrist (seit 10.01.2020) am 11.01.2021 ein, sodass sie zur Abgabe einer Meldung bis zum 08.02.2021 verpflichtet war. Die Bf ist dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn eine Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl ua VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192). Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. § 16 Abs 1 WiEReG normiert, dass die Androhung einer Zwangsstrafe bei der Verletzung einer das WiEReG betreffenden Meldeverpflichtung mit einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, eine Festsetzung wäre daher unzulässig. Sie wäre auch unzulässig, wenn die Leistung durch andere als durch den Abgabepflichtigen erbracht wurde (Stoll, BAO-Kommentar, 1201). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistungen ist die Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Fest steht, dass die Bf von der Abgabenbehörde an ihre Verpflichtung zur Meldung erinnert wurde und sie die erforderlichen Daten bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat. Sie konnte keinen Nachweis dafür erbringen, dass ihr die Meldung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, noch dass die Meldung zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe bereits erbracht war. Die Zwangsstrafe wurde mittels einer angemessenen Frist angedroht, welche auch der Bestimmung des § 16 Abs 1 WiEReG entspricht. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReG sondern auch die Kriterien des § 111 BAO beachtet. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 Abs 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ua VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Gemäß dieser Kriterien ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa bereits auch BFG 30.6.2020, RV/7102027/2020). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG lässt sich entnehmen, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen zB Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Welche zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge schuldhafte Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu Euro 200.000,00 zu ahnden sind. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber beigemessenen Bedeutsamkeit von ordnungsgemäßen Meldungen iSd WiEReG ist die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe zur Einhaltung dieser Regelungen als zweckmäßig zu qualifizieren. Die Bf hatte binnen der gesetzlich vorgesehen Frist (bis spätestens 08.02.2021) keine Meldung abgegeben. Erst am 09.05.2021, somit mehr als drei Monate nach Ablauf der Meldungsfrist, wurde die Bf unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.06.2021 zur Nachholung der Meldung aufgefordert. Am 01.07.2021 erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe. Die Bf hatte sohin nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe noch mehr als vier Monate Zeit die versäumte Handlung nachzuholen. Selbst nach der erfolgten Erinnerung vom 09.05.2021 verblieb der Bf noch ein Zeitraum von sieben Wochen zur Pflichterfüllung, bevor der Zwangsstrafenbescheid erlassen wurde, sodass die Verhängung der Strafe bereits aufgrund der langen Untätigkeit der Bf trotz fälliger Verpflichtung als billig einzustufen ist. Den Ausführungen der Bf in ihrer Beschwerde, wonach die Nichtmeldung auf interne Fehler im Kanzleiablauf begründet gewesen sei, ist zu entgegnen, dass diese organisatorischen Probleme nicht zur Exkulpierung der Bf herangezogen werden können, hat doch die Bf selbst die Organisation ihres Kanzleibetriebs so einzurichten, dass korrekte Terminvormerke und die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bf um eine Steuerberatungskanzlei handelt, welche nach den Beschwerdeausführungen mit Meldungen nach dem WiEReG vertraut ist, diese für Klienten durchführt und demgemäß auch in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ist bzw. war. Hinsichtlich der erstmals im Zuge des Vorlageantrags angeführten Schwierigkeiten infolge der Covid-19-Pandemie ist zu entgegnen, dass die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe eineinhalb Jahre Zeit hatte, die gegenständliche Meldung durchzuführen, und selbst nach Ablauf der gesetzlichen Frist mehrere Monate zur Nachholung der Meldung zur Verfügung standen, bevor es zu einer Pönalisierung der Unterlassung kam. Aufgrund dieses langen Zeitraums der Meldungsmöglichkeit vermögen temporär bestehende Unabwägbarkeiten der Covid-19-Pandemie wie Quarantänen von Mitarbeitern oder vermehrter Arbeitsanfall keine Unbilligkeit des angefochtenen Bescheids zu begründen. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe nicht unbillig und kann das Gericht dem Grunde nach nicht erkennen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen sein sollte. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs 3 BAO normiert lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Zur Strafbemessung ist primär nochmals auszuführen, welche große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, was insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck kommt (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen (ua) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer empfindlichen Höhe festzusetzen. Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bf bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, erscheint, auch unter Bedachtnahme auf die nach der erfolgte Zwangsstrafe raschen Nachmeldung und dem bis dato bestehenden abgabenrechtlichen Wohlverhalten der Bf, die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit (lediglich) 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (Euro 5.000,00) angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl ua VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100318/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100318.2021
Stammnummer
143500
Gültig
13.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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