Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0093-W/04
Devolutionsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0093-W/04vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge der Dw, vertreten durch
Stb, wegen Untätigkeit des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldungen April und Mai
2003, entschieden:
Das Verfahren
wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) begehrte mit Eingabe, beim UFS
eingelangt am 17.11.2004 (bez April 2003) bzw 24.11.2004 (bez Mai 2003), den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gem § 311 Abs 2 BAO betreffend
Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldungen April und Mai 2003.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt
(FA) mit Schreiben vom 2.12.2004 gem § 311 Abs 3 BAO auf, innerhalb der
Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift der Bescheide vorzulegen oder anzugeben und
nachzuweisen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
vorliegt.
Am 9.2.2005 erließ das FA Bescheide über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für April und Mai 2003. Am 21.2.2005
langten Abschriften der genannten Bescheide bei der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Über
die Devolutionsanträge wurde erwogen:
Gem § 311 Abs 4 BAO bewirkt ein zulässiger
Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
fristgerecht (s Abs 3 leg cit) ihrer Entscheidungspflicht nachkommt oder angibt,
warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt.
Da das FA seiner Entscheidungspflicht durch das Erlassen
entsprechender Bescheide fristgerecht nachgekommen ist, war das Verfahren
über die Devolutionsanträge mit Bescheid einzustellen.
Wien, am 28.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0093-W/04
- Stammnummer
- 14349
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF