Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0016-K/05
Normverbrauchsabgabepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-K/05vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Normverbrauchsabgabepflicht nach § 1 Z 4 NoVAG wegen Wegfalles der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung tritt auch dann ein, wenn ein geleastes, für die kurzfristige Vermietung genutztes Kraftfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages an den Leasinggeber zurückgestellt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, vertreten durch den Liquidator,
vom 30. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
6. Juli 2004 betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum November
1999 und vom 21. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal
Villach vom 26. November 2004 betreffend Normverbrauchsabgabe für den
Zeitraum Dezember 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der Bw. war die kurzfristige
Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers.
Die Bw. hatte mehrere Leasingverträge betreffend die
Nutzungsüberlassung diverser PKW mit der Leasinggesellschaft abgeschlossen.
Die von der Leasinggesellschaft auf Grund dessen gemäß
§ 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG)
geschuldete Normverbrauchsabgabe wurde der Bw. in weiterer Folge auf Grund der
jeweils kurzfristig erfolgten Vermietung der PKW nach
§ 3 Z 3 NoVAG iVm § 12
Abs. 1 Z 3 NoVAG vergütet.
Im November 1999 und Dezember 2001 wurden einige der
angesprochenen PKW von der Bw. an die Leasinggesellschaft zurückgestellt,
die die PKW schließlich an die KFZ - Handel und Service Gesellschaft
m. b. H. (kurz: GmbH) weiterveräußerte.
Hinsichtlich der letztgenannten PKW setzte das Finanzamt
mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden nach
§ 1 Z 4 NoVAG wiederum Normverbrauchsabgabe fest.
Begründet wurde dies damit, dass die PKW aus dem Unternehmensbereich der
Bw. ausgeschieden seien und damit nicht mehr für einen gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG begünstigten Verwendungszweck
verwendet werden würden.
Die seitens des Finanzamtes der streitgegenständlichen
Festsetzung der Normverbrauchsabgaben zu Grunde gelegten
Bemessungsgrundlagenwerden von der Bw. außer Streit gestellt.
Die Bw. begehrt jedoch, die angefochten Bescheide aus
Unbilligkeitsgründen aufzuheben. Begründet wird dieses Begehren damit,
dass die GmbH die letztangesprochenen PKW wiederum an "Leztverbraucher"
weiterveräußert und diese Lieferungen ihrerseits wiederum der
Normverbrauchsabgabe unterworfen habe. Auch sei die Normverbrauchsabgabe von der
GmbH an das Finanzamt Klagenfurt abgeführt worden. Die entsprechenden
Beträge habe die GmbH zudem "an die Bw. weiterverrechnet". Über das
Vermögen der GmbH sei aber am 19. Dezember 2002 das
Konkursverfahren eröffnet worden, daher komme eine Rückforderung der
von der GmbH an die Bw. weiterverrechneten, obangesprochenen
Normverbrauchsabgebenbeträge nicht mehr in Betracht. Allfällige
diesbezügliche (zivilrechtlichen) Rückforderungsansprüche
dürften darüber hinaus auch bereits verjährt sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Z 2 NoVAG unterliegt der
Normverbrauchsabgabe u. a. die gewerbliche Vermietung (das Verleasen) im Inland
von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen.
Abgabenschuldner ist diesfalls nach § 4 Z 1 NoVAG der
Unternehmer, der die gewerbliche Vermietung ausführt.
§ 3 Z 3 NoVAG befreit u. a.
Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die - wie im
gegenständlichen Fall - zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, von
der Normverbrauchsabgabe.
Die Befreiung erfolgt nach
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG dergestalt, dass eine
von einem Unternehmer (im gegenständlichen Fall der Leasinggesellschaft) zu
entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung (vorliegendenfalls der Bw.)
auf Antrag zu vergüten ist.
Gemäß
§ 1 Z 4 NovAG
unterliegt der Normverbrauchsabgabe u. a. auch (bzw. wiederum) die Änderung
der Nutzung von nach § 3 Z 3 NoVAG befreiten
Kraftfahrzeugen.
Die Erläuternden Bemerkungen zu
§ 1 Z 4 NovAG (siehe SWK 1991, Nr. 36, T S. 68)
führen Folgendes aus:
"Die
Zulassungssteuer ist eine einmalig zu erhebende Abgabe. Stellen
Steuerbefreiungen zeitraumbezogen auf einen bestimmten Verwendungszweck ab, so
kann das Vorliegen der Voraussetzungen für solche Steuerbefreiungen dennoch
zunächst nur zeitpunktbezogen beurteilt werden. Fallen in weiterer Folge
die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Änderung des
Verwendungszweckes weg, so tritt die Steuerpflicht wieder
ein."
Nach § 4 Z 1 NoVAG ist im Falle
des Eintrittes der Abgabepflicht wegen Änderung der begünstigten
Nutzung gemäß
§ 4 Z 1 NoVAG Abgabenschuldner derjenige, der
diesen Tatbestand setzt.
Im gegenständlichen Fall nun hat sich die Bw. infolge
der Rückstellung der berufungsgegenständlichen PKW an die
Leasinggesellschaft der Möglichkeit begeben, dieselben weiterhin für
nach § § 3 Z 3 NoVAG begünstigte
Verwendungszwecke zu nutzen und demnach (selbst) im Sinne des
§ 4 Z 1 NoVAG gemäß
§ 1 Z 4 NoVAG Normabgabepflicht auslösende
Sachverhalte verwirklicht.
Die Vorschreibung der streitgegenständlichen
Normverbrauchsabgaben an die Bw. erfolgte demnach zu Recht.
Im Übrigen wird festgehalten, dass die Bw.
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Abgabenvorschreibungen an sich auch keinerlei Einwendungen erhoben sondern
vielmehr nur begehrt hat, von der Vorschreibung derselben aus
Billigkeitsgründen Abstand zu nehmen.
Hiezu wird bemerkt, dass auf Billigkeitserwägungen bei
der Festsetzung von Normverbrauchsabgaben - weil die von den oben
erwähnten Bestimmungen des NoVAG festgelegten Rechtsfolgen im Falle der
Verwirklichung der diesen unterzuordnenden Sachverhalte zwingend einzutreten
haben - nicht Bedacht zu nehmen ist. Die Rücksichtnahme auf
allfällige derartige Erwägungen ist vielmehr dem Einrbingungsverfahren
vorbehalten.
Aus all den angeführten Gründen waren die
Berufungen abzuweisen.
Klagenfurt,
am 28. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-K/05
- Stammnummer
- 14347
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF