Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100007/2024
Keine aufschiebende Wirkung mangels Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100007/2024vom 15.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BEschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Friedrich Schmidt Platz 7/14, 1080 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom 6.2.2024, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2023, RV/7104555/2017, erhobenen außerordentlichen Revision vom 6.2.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2023, RV/7104555/2017, wurden die Beschwerden des Revisionswerbers vom 28. März 2017 und vom 26.6.2017 betreffend die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 27. Februar 2017 hinsichtlich Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014, Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2015 (Bescheid Umsatzsteuer 2015 vom 9.6.2017 gem. § 253 BAO), Einkommensteuer 2015 vom 9.6.2017, Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis April 2016 (Bescheid Umsatzsteuer 2016 vom 17.2.2021 gem. § 253 BAO) als unbegründet abgewiesen.
Weiteres sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Der Beschwerdeführer erhob außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 4 B-VG, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 6.2.2024.
Zugleich beantragte der nunmehrige Revisionswerber, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden sei.
Er verwies darauf, dass er Pensionist sei und seine Pensionseinkünfte die einzige Einkunftsquelle seien. Es seien keine sofort verfügbaren finanziellen Mittel vorhanden und müsste vorhandenes Vermögen unter Wert verschleudert werden.
Dadurch würden unterhaltsberechtigte Angehörige in eine wirtschaftliche Notlage geraten.
Er habe auch noch andere finanzielle Verpflichtungen, unter anderem einen Kredit i.d.H. von ca. € 400.000.-, für den seine Ehefrau, im Fall der Nichtbedienung durch den Revisionswerber, von den Gläubigern in Anspruch genommen würde.
In einem nun drohenden Exekutionsverfahren würden Gegenständen, die sich in seinem Eigentum befänden, ohne finanzielle Hilfe Dritter unter Wert verschleudert werden.
Zu diesem Vorbringen ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Verwaltungsgericht ist dabei sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Ein Antragsteller hat, unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gelegen wäre (vgl. etwa VwGH 11.1.2012, AW 2011/07/0062; 2.7.2012, AW 2012/03/0011). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren (vgl bereits VwGH 25.2.1981, VwSlg 10.381/A).
Die Dartuung eines diesbezüglichen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (dazu etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062). Erforderlich ist, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129). Im (vorliegenden) Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret, tunlichst ziffernmäßig, anzugeben. Weiter ist anzugeben, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa VwGH 9.4.2010, AW 2010/08/0003; 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009).
Einem Antrag ist ohne weiteres Verfahren nicht stattzugeben, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (VwGH 22.01.1991, 90/08/0230).
Im gegenständlichen Fall behauptet der Antragsteller zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, konkrete, zahlenmäßige Angaben zu seinen gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen (im Zeitpunkt der Antragstellung bezogene Einkünfte sowie bestehende Vermögensverhältnisse unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) tat er in seinem Antrag jedoch nicht dar. Mit dem bloßen Verweis auf Pensionseinkünfte, Sorgepflichten, finanzielle Verpflichtungen und einen aushaftenden Kredit i.H. von € 400.000.- hat der Revisionswerber der vom Verwaltungsgerichtshof statuierten strengen Konkretisierungspflicht damit nicht genüge getan. Die im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben erwiesen sich in dieser Hinsicht nicht als ausreichend, um die gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können.
Wenn der Revisionsweber darauf verweist, dass er zwecks Vermeidung der Veräußerung von Gegenständen, die sich in seinem Eigentum befänden im Rahmen eines drohenden Exekutionsverfahrens auf die finanzielle Hilfe Dritter zurückgreifen müsste ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist (vgl. VwGH 31. 1. 1997, AW 96/17/0324; VwGH 21. 4. 1997, AW 97/17/0005; VwGH 12. 10. 2000, AW 2000/17/0029; VwGH 6. 6. 2001, AW 2001/17/0041; VwGH 12. 7. 2001, AW 2001/17/0047; VwGH 2. 3. 2007, AW 2007/17/0007; VwGH 4. 12. 2013, AW 2013/15/0037; 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).
Schon mangels einer ziffernmäßigen Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Würde im Übrigen bei den vom Revisionwerber geschilderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen oder Einkommen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Rechtsträgers führen, was auch zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (VwGH vom 03.02.2011, AW 2011/16/0006, VwGH vom 25.11.2011, AW 2011/16/0080, VwGH vom 09.07.2008, AW 2008/13/0029).
Wien, am 15. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100007/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100007.2024
- Stammnummer
- 143468
- Gültig
- 15.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF