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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103373/2020

Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103373/2020vom 22.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 20. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid zum Vorteil des Bf. abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.), Staatsangehöriger der Republik Tschechien, bezog 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen wurden. Einkommensteuererklärung In der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 gab der Bf. an, für zwei Kinder, und zwar Kind 1 ("Kind 1"), geboren 2015, und Kind 2 ("Kind 2"), geboren 2013, Familienbeihilfe bezogen zu haben. Weiters machte er Unterhaltszahlungen für sein drittes Kind, "Kind 3" ("Kind 3", geboren 2006, mit Wohnsitz ebenfalls in Tschechien geltend. Er begehrte a. den Familienbonus Plus für die drei Kinder sowie b. den Alleinverdienerabsetzbetrag. Einkommensteuerbescheid 2019 Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid 2019 in der für Tschechien indexierten Höhe den a. Familienbonus plus für zwei Kinder (€ 1.857,12) sowie den b. Alleinverdienerabsetzbetrag (€ 414,12). Das Finanzamt habe nach der Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung den Familienbonus für das Kind 3 nicht gewährt, da für dieses in Österreich über einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht abgesprochen worden sei. Von einer weiteren Prüfung der tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung und -erfüllung habe es daher abgesehen. Beschwerde Der Bf. erhob eine Beschwerde. Die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen sei diskriminierend und unionsrechtswidrig. Der Bf. beantragte, den Familienbonus Plus sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder (Kind 1 und Kind 2) in nicht indexierter Höhe. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und verwies auf die gesetzliche Vorgabe des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988. Vorlageantrag Im Vorlageantrag wies der Bf. auf die vorrangige Anwendung des Unionsrechts hin, betonte erneut die durch die Indexierung bewirkte Diskriminierung und beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Vorlage an das BFG Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Über Rückfrage der Richterin gab das Finanzamt bekannt, dass für 2016 die Überprüfung der Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgt und positiv beurteilt worden sei. sowohl in den Jahren vor dem Beschwerdejahr 2019 als auch im Jahr 2020 gewährte das Finanzamt dem Bf. in seinen Einkommensteuerbescheiden jeweils den Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind 3. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. bezog im Jahr 2019 für zwei seiner in Tschechien lebenden Kinder ( Kind 1 sowie Kind 2) Familienbeihilfe in Österreich, nicht jedoch für sein ebenfalls in Tschechien lebendes Kind 3. Alle drei Kinder waren im Jahr 2019 unter 18 Jahre alt. Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2019 den dem Bf. für zwei Kinder zustehenden Familienbonus Plus (€ 3.000,00), indexiert mit dem für Tschechien maßgeblichen Faktor von 61,90, in Höhe von € 1.857,12 in Abzug gebracht. Den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigte es ebenfalls mit dem indexierten Betrag von € 414,12. Es gibt keine konkreten Feststellungen, dass der Bf. den Unterhalt für sein Kind 3 nicht gezahlt hätte. Strittig ist der Ansatz des Familienbonus Plus sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages mit indexierten Beträgen. 2. Beweiswürdigung Die Entscheidung des BFG fußt auf den Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren. 3. Rechtliche Beurteilung Die Einkommensteuer beträgt gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 jährlich für die ersten 11 000 Euro 0% für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25%, für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35% … Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. Familienbonus Plus § 33 (3a) EStG 1988 lautet wie folgt: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1.Der Familienbonus Plus beträgt a)bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b)nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2.Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a)Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b)Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a)Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: -Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder -beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b)Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: -Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder -beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c)Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Alleinverdienerabsetzbetrag Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht - wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält - Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich -bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, -bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. … Unterhaltsabsetzbetrag Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 steht - wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält - Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn -das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und -für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. … Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 6. 2022, C-328/20, eindeutig ausgesprochen, dass die Indexierung des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betreffe. Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall sei. Steht einem Steuerpflichtigen einer dieser Absetzbeträge dem Grunde nach zu, erzielt der Steuerpflichtige in Österreich nichtselbständige Einkünfte und wohnt sein Kind i.S.v. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ständig in einem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat, kann die einzige unionsrechtskonforme Lösung der hier anhängigen Rechtssache nur darin bestehen, § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 (Indexierung) infolge Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden (BFG vom 30.06.2022, RV/7102376/2021). Der gegenständliche Fall ist wie folgt zu beurteilen: 3.1. Familienbonus Plus Der Bf. hat Anspruch auf den nicht indexierten Familienbonus Plus für zwei Kinder (Kind 1 und Kind 2). Der Familienbonus Plus für das Kind 1 und Kind 2 beträgt im Jahr 2019 insgesamt € 3.000,00. Dieser ist jedoch gemäß § 33 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 mit der sich aus § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Steuer (€ 2.232,68) beschränkt, der darüberhinausgehende Betrag ist nicht abzugsfähig. Der Beschwerde konnte daher in diesem Punkt Folge gegeben werden. 3.2. Alleinverdienerabsetzbetrag Dem Bf. steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag in nicht indexierter Höhe (€ 669,00, zwei Kinder) zu. Dem Begehren war daher in diesem Punkt vollinhaltlich stattzugeben. 3.3. Unterhaltsabsetzbetrag Den vom Bf. in seiner Einkommensteuererklärung 2019 begehrten Unterhaltsabsetzbetrag hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid ohne Begründung nicht in Abzug gebracht. Zumal das Finanzamt die Voraussetzungen für 2016 eingehend geprüft hat, der Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind 3 in den Jahren vor 2019 und auch wieder im Jahr 2020 gewährt wurde, ist nach Ansicht des BFG dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 350,40) zuzusprechen. Der Einkommensteuerbescheid 2019 war daher in diesem Punkt zum Vorteil des Bf. abzuändern und der Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind 3 in Höhe von € 350,40 (anstatt bisher € 0,00) in Abzug zu bringen. 4. Zur Un/Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der EuGH hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf bestimmte Absetzbeträge für Arbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich die Zuerkennung der Absetzbeträge ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Hinsichtlich der Beschwerdepunkte Familienbonus Plus sowie Alleinverdienerabsetzbetrag folgt das BFG dem Begehren des Bf. Bezüglich des Unterhaltsabsetzbetrages wird der Bescheid zum Vorteil des Bf. abgeändert. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilage: 1 Berechnungsblatt BFG Bf. 2019 Wien, am 22. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103373/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103373.2020
Stammnummer
143466
Gültig
22.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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