Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0321-G/04
Psychotherapeutisches Propädeutikum einer Kindergartenpädagogin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0321-G/04vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten für das Psychotherapeutische Propädeutikum einer Kindergartenpädagogin stellen keine Werbungskosten dar, weil sich die Aufwendungen, die aussschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen. Somit gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die
weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Herwig Aigner, Mag. Friedrich Koiner,
Arbeiterkammer und Mag. Walter Zapfl, Landwirtschaftskammer über die
Berufungen der Frau XY, Kindergartenpädagogin, in G., H-Gasse 106,
vertreten durch Dr. P. BuchprüfungsgesmbH, in G, E-Straße 46, vom
18. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
21. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
den Zeitraum 2001 bis 2002 nach der am 10. Februar 2005 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, im Beisein der
Schriftführerin Dagmar Brus, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist beim A. als
Kindergartenpädagogin tätig. In Ausübung dieses Berufes
betreut die Bw. den Kindergarten in B.. Aus dieser Tätigkeit stammen ihre
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Als Werbungskosten hat die Bw. in ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 Kosten für das "Psychotherapeutische Propädeutikum" von
51.944,00 S und für 2002 Kosten von 895,59 € geltend
gemacht.
Das Finanzamt Graz-Stadt hat in den
Einkommensteuerbescheiden vom 21. Juli 2003 diesen Kosten die
Anerkennung als Werbungskosten mit folgender Begründung versagt:
Abzugsfähigkeit
von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten Tätigkeit
vorliegt. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist dann
auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet
werden können. Dies trifft auf den von Ihnen besuchten Lehrgang
"Psychotherapeutisches Propädeutikum" nicht zu. Die Tätigkeit einer
Psychotherapeutin ist mit der Tätigkeit einer Kindergartenpädagogin
nicht verwandt. Die Aufwendungen können somit nicht als Werbungskosten
anerkannt werden.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2003
wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht und Folgendes ausgeführt:
"Laut den
Lohnsteuerrichtlinien Rz 358 dienen Fortbildungskosten dazu, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden, sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten im
bisher ausgeübten Beruf zu verbessern. Die Abgabepflichtige ist als
Kindergartenpädagogin tätig und ist damit täglich mit sozialen
Problemen konfrontiert. Dies vor allem auch dadurch, da die Anzahl von
verhaltensauffälligen Kindern in den letzten Jahren stark zunimmt und
dadurch ein höheres Konfliktpotential sowohl zwischen den Kindern als auch
mit den Eltern gegeben ist. In ihrer Ausbildung als Kindergartenpädagogin
wurden der Abgabepflichtigen zwar Grundzüge des pädagogischen Wissens
vermittelt, doch gibt es in ihrem Berufsalltag immer wieder Situationen, denen
sich die Abgabepflichtige aufgrund ihrer unzureichenden Ausbildung im
psychologischen Bereich nicht gewachsen fühlt und auch keine Hilfe anbieten
kann.
Die Fortbildung im
psychologischen bzw. psychotherapeutischen Bereich stellt daher eine wichtige
Maßnahme dar, um den täglichen Anforderungen als
Kindergartenpädagogin gerecht zu werden. Dies wird vor allem auch dadurch
ersichtlich, dass bei einer Beurteilung der Abgabepflichtigen durch ihre
Vorgesetzte die positive Auswirkung ihrer Fortbildung auf ihre pädagogische
Arbeit extra zum Ausdruck gebracht wurde.
Weiters möchten wir
darauf hinweisen, dass der Lehrgang "psychotherapeutisches Propädeutikum"
auf keinen Fall der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern
ausschließlich im beruflichen Interesse gelegen ist und daher auf jeden
Fall eine Fortbildung darstellt.
Aus oben angeführten
Gründen wird daher beantragt, die Einkommensteuer für das Jahr 2001
und 2002 unter Berücksichtigung der Fortbildungskosten zu veranlagen".
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom
27. Oktober 2003 wurden vom Finanzamt Graz-Stadt zusammenfassend die
Begründungen aus den Erstbescheiden wiederholt und darauf hingewiesen, dass
Kosten für Kurse, die der Ausbildung zu einem neuen Beruf dienen, zu den
nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 15. Jänner 2004
der Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und
im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Einleitend wird auf die
Berufungsausführungen verwiesen. In der Bescheidbegründung vom
27.10.2003 wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Psychotherapeuten
nicht mit der Tätigkeit einer Kindergartenpädagogin verwandt ist, da
diese Berufe völlig unterschiedliche Anforderungsprofile haben.
Diesbezüglich
möchte ich auf das beiliegende Schreiben der Kindergartenreferentin des
Magistrat Graz hinweisen. Aus diesem Schreiben ist ersichtlich, dass sich die
Anforderungen an eine Kindergartenpädagogin in den letzten 10 Jahren
geändert haben. Die Beratung bei erzieherischen Problemen oder auch das
Erkennen von verhaltensauffälligen Kindern gehört immer mehr zum
Alltag einer Kindergartenpädagogin. Diese Veränderungen werden auch in
Zukunft nicht ausbleiben und zeigt sich bereits heute schon der Trend, dass die
systemische Familientherapie in der pädagogischen Arbeit im Kindergarten
großen Anklang und Erfolg bringt.
Aus diesen
Ausführungen ist ersichtlich, dass die Erkenntnisse und Fähigkeiten
die durch eine psychotherapeutische Ausbildung erlangt werden, in der
Kindergartenarbeit sehr wohl angewendet werden können und auch große
Vorteile bringen.
In diesem Zusammenhang
möchte ich noch die Ausführungen im Lohnsteuerprotokoll vom
Bundesministerium für Finanzen vom 3.7.2001 erwähnen. Hier wurde zu
§ 4 Abs. 1 Z 7 bzw.
§ 16 Abs. 1 Z 10 erläutert, dass die Kosten
für die Mediationsausbildung einer Mittelschullehrerin bzw. einer
Bildungsreferentin der Katholischen Aktion als Werbungskosten abzugsfähig
sind, da die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf
verwendet werden können bzw. der Ausübung dienen. Die Tatsache, dass
nach abgeschlossener Ausbildung die Eintragung in eine offizielle
Mediatorenliste des österreichischen Berufsverbandes der Mediatoren
erfolgt, stellt in diesem Fall offensichtlich kein Problem dar.
Es ist zwar richtig, dass
aufgrund des Lehrganges "Psychotherapeutisches Propädeutikum" der Beruf als
Psychotherapeut ausgeübt werden könnte, doch muss für die
Anerkennung als Werbungskosten doch zuerst zu prüfen sein, ob die im Rahmen
der Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme erlangten Kenntnisse und
Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verwendet werden können. Dass
dies der Fall ist, wurde bereits in den Berufungsausführungen
erläutert und wird daher nochmals beantragt, die Kosten für
Fortbildung als Werbungskosten anzuerkennen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden.
Durch das StRefG 2000 wurde die
Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2000 bei Bildungsmaßnahmen gelockert.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
idF BGBl I 1999/106, gültig ab dem Jahr 2000, sind Werbungskosten auch die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die
im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule
oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung
von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich die Aufwendungen, die
ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei
von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann
gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23.4.1985, 84/14/0119).
In diesem Berufungsverfahren ist demzufolge
strittig, ob die Kosten für die Seminare des Lehrgangs Propädeutikum
bei einer Sozialpädagogin nichtabzugsfähige Ausgaben oder
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind.
Psychotherapeutisches
Propädeutikumund
psychotherapeutisches Fachspezifikumsind die in §§ 3 bis 8 des Bundesgesetzes vom
7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie
(Psychotherapiegesetz 1990) verwendeten
Bezeichnungen für Lehrveranstaltungen und Praktika, deren Absolvierung
Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
ist (§ 2 Psychotherapiegesetz 1990, § 11 leg.cit.).
Das
psychotherapeutische Propädeutikum ist die erste Ausbildungsstufe für
den Beruf des Psychotherapeuten und vermittelt Grundkenntnisse im Bereich der
Psychotherapie und ermöglicht erste Praxiserfahrungen mit Patienten in
Institutionen der psychosozialen Versorgung und persönlichen
Motivationsklärung für den Beruf eines Psychotherapeuten
(Website, arge-akademie.com/psychotherap_propaedeutikum.htm).
Die Lehrveranstaltungen und Praktika des
Propädeutikums werden in § 3 Psychotherapiegesetz 1990
aufgezählt:
1. Grundlagen
und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision,
insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der
psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen,
lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von
zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die
Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die
Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest
30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von
zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer
von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen
der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die
medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die
klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung
der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen,
vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die
Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die
Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und
der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und
in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen
der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest
75 Stunden;
4. Fragen der
Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
5.
Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere
eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und
psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden.
Die in der Berufung angesprochene RZ 358 ist
grundsätzlich richtig angeführt, aber nur auszugsweise wiedergegeben
(Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden, sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten im
bisher ausgeübten Beruf zu verbessern).
In RZ 358 der (als Auslegungshilfe heranziehbaren)
LStR 2002 wird weiters ausgeführt:
Ausbildungskosten
sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen.
Abzugsfähigkeit
von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
vorliegt.
Maßgebend ist
die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete
betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein
abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte
Tätigkeit.
Daher sind bei einer Kindergartenpädagogin
die Seminare für das Propädeutikum nach dieser Betrachtung keine
Fortbildung im bisherigen Beruf. Sie stellen dann eine
Fortbildungsmaßnahme dar, wenn sie auf bereits vorhandenem Fachwissen
aufbauen, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern
und dadurch eine sinnvolle Karriereentwicklung innerhalb derselben Berufssparte
(hier: der Berufssparte der Kindergartenpädagogin) ermöglichen.
Bildungsmaßnahmen, die das Erlernen eines
Berufes als Ausbildungsziel haben und dadurch die Berufsmöglichkeiten
erweitern, sind Ausbildungsmaßnahmen.
Die Eigenschaft, Ausbildungsmaßnahme zu
sein, geht nicht verloren, wenn die Bildungsmaßnahme nicht erfolgreich
abgeschlossen wird oder wenn sie - wie bei der Ausübung der Psychotherapie
-, nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Berufszulassung ist.
Dies deshalb, weil für eine
Ausbildungsmaßnahme nicht wesentlich ist, ob auf Grundlage des neuen
Fachwissens ein Beruf ausgeübt wird oder nicht.
Von einem Zusammenhang mit einem zum derzeitigen
Beruf oder zur derzeitigen Tätigkeit verwandten Beruf ist von der (hier
maßgeblichen) Verkehrsauffassung auszugehen, dass diese Tätigkeiten
bzw. Berufe üblicherweise gemeinsam am
Markt angeboten werden oder im Wesentlichen
gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern.
Für die Klärung der hier wesentlichen
Frage nach der Artverwandtschaft der Berufe Sozialpädagoge und
Psychotherapeut ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und
-gepflogenheiten jenes Berufsbild maßgebend, wie es sich auf Grund des
Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt.
Im Vorlageantrag wird seitens der Bw.
bestätigt, dass auf Grund des Lehrganges des "Psychotherapeutischen
Propädeutikums" in Folge der Beruf als Psychotherapeut ausgeübt werden
könne, aber doch zuerst zu prüfen sei, ob diese durch die
Fortbildungsmaßnahme erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten im
ausgeübten Beruf verwendet werden können. Gleichzeitig wird auch auf
ein beiliegendes Schreiben der Kindergartenreferentin des Magistrats Graz
verwiesen. In diesem Schreiben ist das Anforderungsprofil einer
Kindergartenpädagogin dargestellt und es wurde darauf hingewiesen, dass die
systemische Familientherapie in der pädagogischen Arbeit großen
Anklang und Erfolg gebracht habe, wobei als Beweis auf den Kindergarten "Kocher"
verwiesen wurde, in dem seit Jahren mit der systemischen Pädagogik
große Fortschritte erzielt werden konnten. Auch die Beratung der Eltern
bei privaten und erzieherischen Problemen (vor allem bei
verhaltensauffälligen Kindern) sei erforderlich. Abschließend
wurde ausgeführt, dass sie als Kindergartenreferentin es nur
begrüßen könne, wenn sich Kindergartenpädagoginnen in ihrer
Freizeit die Mühe machen, auch dahin gehend spezielle Fortbildung zu
machen.
Dass das Wissen über die Ursachen von
Verhaltungsstörungen und deren Behandlungsmethoden für die Betreuung
von Kindern und für die Zusammenarbeit mit den Eltern vorteilhaft sein
kann, wird hier nicht in Abrede gestellt. Dieses Wissen zu erlangen ist aber
nicht der wesentliche Teil der Bildungsmaßnahme.
Zum Hinweis im Vorlageantrag auf das
Lohnsteuerprotokoll 2001, worin erläutert wurde, dass die Kosten einer
Mediationsausbildung für eine Mittelschullehrerin bzw. eine
Bildungsreferentin der Katholischen Aktion abzugsfähig sind, weil die
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verwendet
werden können bzw. der Ausübung dienen, obwohl nach abgeschlossener
Ausbildung eine Eintragung in eine offizielle Mediatorenliste erfolgt, ist zu
sagen, dass dies eine Meinung darstellt, die in einer Lohnsteuerbesprechung von
Seiten des Bundesministeriums für Finanzen kund getan wurde und sich auf 2
spezielle Einzelfälle bezog. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht in
die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen worden und widerspricht auch der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 27.6.2000, 2000/14/0096; 17.9.1996,
92/14/0173).
Sozialpädagogische
Arbeit ist Hilfestellung, Unterstützung, Motivation und Beratung von
Menschen in Prozessen der Lebensbewältigung und
Persönlichkeitsentwicklung. Mit sozialpädagogischer Arbeit sollen
Benachteiligungen aufgehoben, Defizite kompensiert und Ausgrenzungen verhindert
werden. Die sozialpädagogische Arbeit soll Menschen in ihrem Bemühen
unterstützen, Eigenkräfte zu entwickeln, damit sie befähigt sind,
verantwortlich zu handeln und die Angebote ihrer Umwelt sinnvoll zu
nutzen (Website, arge-akademie.com/institut_sozialpaedagogik).
In diesem Sinne ist die Betreuung von Kindern auf
der Grundlage sozialpädagogischer Arbeit ein Erziehungsvorgang und die
Tätigkeit der Bw. eine erzieherische Tätigkeit.
Nach der Berufsumschreibung in
§ 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz 1990 ist die
Ausübung der Psychotherapie "die nach
einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und
geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen
einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit
dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung
und Gesundheit des Behandelten zu fördern ".
Psychotherapeutische Arbeit zielt auf die
Linderung von Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten
durch die Mobilisierung der Kräfte und Fähigkeiten der behandelten
Person. Psychotherapeuten erziehen keine Menschen, sie therapieren die "Seelen"
der Menschen.
In diesem Sinne findet die Tätigkeit eines
Psychotherapeuten in einem Teilbereich der Heilberufe statt und unterscheidet
sich damit von der Berufsgruppe der Sozialpädagogen.
Im gegenständlichen Fall kann somit nicht
davon ausgegangen werden, dass eine einwandfrei erkennbare berufsspezifische
Bedingtheit der Aufwendungen vorliegt. Es handelt sich viel mehr um einen
gemischten Aufwand, der gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den Einkünften der
Bw. nicht abgezogen werden darf.
Die Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am
28.Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Psychotherapeutisches Propädedutikumverwandter Berufgemeinsam am Marktgleich gelagerte Kenntnisse und FähigkeitenAusbildungskostenkeine Fortbildungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0321-G/04
- Stammnummer
- 14345
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF