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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100751/2020

Keine Anwendung der Indexierung des Familienbonus Plus nach BGBl I 135/2022 infolge Unionsrecht (EuGH vom 16.6.2022, C-328/20).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100751/2020vom 08.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 3. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte die Beschwerdeführerin den Familienbonus Plus in voller Höhe. In dem am 03.04.2020 erlassenen Einkommensteuerbescheid wurde die Arbeitnehmerveranlagung bis auf den Familienbonus Plus antragsgemäß vorgenommen. Der Familienbonus Plus wurde nicht in voller, sondern in indexierter Höhe (928,56 €) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde vom 11.05.2020 den Familienbonus Plus in voller Höhe ohne Indexierung zu berücksichtigen, da sie insbesondere in ihren unmittelbar und vorrangig anwendbaren europäischen Rechten und den Grundrechten verletzt sei. In der am 29.04.2020 ergangenen Beschwerdevorentscheidung wies die Finanzverwaltung die Beschwerde als unbegründet ab. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, sei die Höhe des Familienbonus Plus auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. Die Höhe des Familienbonus Plus sei ab 01.01.2019 auf Basis der zum Stichtag 01.06.2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe sei in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Da sich das Kind der Beschwerdeführerin ständig in der Tschechischen Republik aufhalte, bestehe nur Anspruch auf den indexierten Familienbonus Plus. Im Vorlageantrag vom 06.05.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht rechtmäßig sein, zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich zu belasten, jedoch nicht gleich zu begünstigen. Dies sei Umständen geschuldet, welche eine materielle Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen können. Zudem gehe die Beschwerdeführerin von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes und demnach einer Verletzung des Gleichheitssatzes, des Grundrechts auf Eigentum sowie der Grundrechte der Charta der EU aus. Mit Vorlagebericht vom 11.05.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde vor und beantragte deren Abweisung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Tschechischen Republik und war im Jahr 2019 als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin beim Amt der *** Landesregierung als Vertragsbedienstete beschäftigt (siehe Lohnzettel L16 2019). Der Wohnsitzstaat der im Jahr 2004 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin ist ebenso die Tschechische Republik und hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 das gesamte Jahr über Familienleistungen bezogen (siehe Ausdruck Familienbeihilfeakt vom 07.02.2024). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Finanzverwaltung elektronisch vorgelegten Aktenteilen sowie den Abfragen L16 und der Familienbeihilfe. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ob der Familienbonus Plus in voller oder indexierter Höhe zusteht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung: "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, … 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: … b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder …" § 106 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung: (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. (2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. … (4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden. Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung lt. BGBl. II Nr. 257/2018 anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019: § 3 (2): Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a und lit b EStG 1988 wird aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt: [Grafik]   Der Familienbonus Plus wurde von der Finanzverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 der o.a. Verordnung für Tschechien für ein Kind bis zum 18. Geburtstag mit 77,38 € monatlich festgesetzt (928,56 € jährlich). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil EuGH 16.06.2022, C-328/20 über die Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich in Ziffer 2 seines Urteilstenores Bezug habend ausgesprochen: "Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von … und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus… für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen." Nach bereits ergangener Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes sind in Folge der Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH die in § 33 EStG 1988 normierten Indexierungen für Familienleistungen aufgrund Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden (BFG vom 30.6.2022, RV/7102376/2021). Demnach hat die EuGH-Entscheidung dazu geführt, dass gemäß BGBl. I 135/2022 der § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 entfällt. Nach § 124b Z 410 lit a EStG 1988 ist § 33 Abs. 3a… in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in … Tschechien … aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Nachdem die Anpassung an das Preisniveau in Tschechien ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 entfällt, ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2019 daher der Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,00 € (12 Monate mal 125,00 €) zu berücksichtigen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Linz, am 8. Februar 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100751/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100751.2020
Stammnummer
143444
Gültig
08.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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