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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100020/2024

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100020/2024vom 30.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 4. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensablauf Die Beschwerdeführerin brachte nach antragsgemäßer Arbeitnehmerveranlagung 2019 (Bescheid vom 13.5.2020) am 13.4.2023 einen Antrag gemäß § 299 BAO mit der Begründung "Pendlerpauschale" ohne genauere Ausführungen ein, der mit Bescheid vom 5.7.2023 vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 6.7.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, den Einkommensteuerbescheid 2019 gemäß § 295a BAO zu ändern; begründend führte sie aus, sie habe nicht gewusst, dass ihr ein Pendlerpauschale zustünde, sie habe tausende Euro für Benzin ausgegeben, zudem habe sie an COVID gelitten. Mit Bescheid vom 3.8.2023 wies das Finanzamt den Antrag als unbegründet ab; auf die Begründung wird verwiesen. Den gegen diesen Bescheid mittels FinanzOnline eingebrachten "Vorlageantrag" - vom Finanzamt als Beschwerde gewertet - wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2023 ab; auf die Bescheidbegründung wird verwiesen. Mit elektronischer Eingabe vom 1.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein, der mit Vorlagebericht vom 9.1.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Auf die nähere Begründung wird verwiesen. Festgestellter Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erstellte sowohl den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 als auch die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag mittels FinanzOnline. Die Zustellung sämtlicher Erledigungen des Finanzamtes erfolgte ebenfalls elektronisch. Die Beschwerdevorentscheidung erging am 23.10.2023 und wurde am selben Tag durch die Zustellung um 18:14:43 Uhr in die Databox der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage. Rechtsgrundlagen Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idF BGBl I 14/2013 ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO idF BGBl I 14/2013 dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 97 Abs. 3 BAO idF BGBl I 212/2012 kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 ist eine Verordnung iSd § 97 Abs 3 zweiter Satz. Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Nach § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Nach § 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012 kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Rechtliche Erwägungen Strittig ist, ob eine rechtlich wirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist bzw. ob der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde. Im beschwerdegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2023 hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 der Beschwerdeführerin am 23.10.2023 in die Databox ihres FinanzOnline-Kontos zugestellt und ist somit in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Mit dem Eingang in die Databox wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs 2 BAO - mit Ablauf des 23.11.2023 endete. Die Beschwerdeführerin hat ihren Vorlageantrag erst am 1.12.2023, somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt elektronisch eingebracht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019, auf Aufhebung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2019 als auch Beschwerde bzw. Vorlageantrag mittels FinanzOnline eingebracht hat und durch Aktivierung der Zustimmung zur elektronischen Zustellung die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2019 erfüllt sind. Mit dem Einlangen in der "Databox", das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline gilt die Beschwerdevorentscheidung als zugestellt. Damit ist der Beschwerdeführerin eine schriftliche Entscheidung über ihr Rechtsmittel zugekommen. Der Einstieg in FinanzOnline oder das konkrete Auslesen (Öffnen) der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist dabei unmaßgeblich. Der Vorlageantrag war daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wird über die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO abgesprochen. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig. Linz, am 30. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100020/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100020.2024
Stammnummer
143428
Gültig
30.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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