Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103413/2023
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend eine vollbeendete GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103413/2023vom 17.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1 Tür 3.Stock, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 19. September 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (jetzt Finanzamt Österreich) vom 20. Juli 2016 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die belangte Behörde führte in den Jahr 2013 bis 2015 eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz: Bf.) betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 durch.
Als Resultat dieser Außenprüfung erließ das Finanzamt am 20.7.2016 die im Spruch bezeichneten Bescheide die zu einer Abgabennachforderung führten.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. am 19.09.2016 Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung am 27.2.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.
Der steuerliche Vertreter brachte sodann am 29.3.2018 einen Vorlageantrag ein.
Die Abgabennachforderungen betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 in Höhe von € 614.831,80 wurde ausgesetzt.
Die beschwerdeführende GmbH wurde am 3.8.2021 wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am 10.10.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Einstellung des Verfahrens und führte dazu aus:
"Am Abgabenkonto der Bf. sind Abgaben iHv EUR 150.545,97 fällig und Abgaben iHv EUR 639.425,07 von einer Aussetzung der Einhebung erfasst. Da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet, sondern gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurden, führt selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH. Weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Da bei der Beschwerdeführerin keine Abgaben mehr festzusetzen sind sowie kein Aktivvermögen vorhanden und auch keines mehr zu erwarten ist, hat die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin spätestens am 11.03.2022 mit der Festsetzung der MIKÖ für die Jahre 2019 - 2021 geendet. Somit liegt im gegenständlichen Fall mangels Abwicklungsbedarf eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035)."
Hieraus folgt rechtlich:
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/069) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (Ritz, BAOs, § 79, Tz 10, 11, VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059, VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).
Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (VWGH 26.2.2003, 98/17/0185, VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220, VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112, VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Ob noch Abwicklungsbedarf besteht, ergibt sich aus dem Umstand, ob bei sonstiger Vermögenslosigkeit die Abgabenfestsetzung in irgendeiner denkbaren Konstellation - etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuer oder Vorsteuern - zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen der Bf. ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft insoweit als fortdauernd anzusehen wäre (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112 sowie VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Da im gegenständlichen Fall keine Zahlungen auf die strittige Abgabenschuld (USt 2010 € 259.236,56 und USt 2011 € 355.595,24) erfolgten, entsteht somit bei einer vollen Stattgabe über die gegenständliche Beschwerde kein Abgabenguthaben und somit keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch. Anderseits kann im Fall der Abweisung der Beschwerd das Finanzamt die dann rechtskräftigen Forderungen gegenüber der gelöschten GmbH mangels Vermögens nicht durchsetzen.
Das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und eines sich daraus ergebenden Abwicklungsbedarfes kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen des Finanzamtes (laut Konto der Bf. sind € 150.545,97 fällig und Abgaben in Höhe von € 639.425,07 ausgesetzt) ausgeschlossen werden. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Rechtspersönlichkeit der aufgelösten und amtswegig gelöschten GmbH bereits weggefallen ist.
Da das Verfahren nach dem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden Partei nicht fortgeführt werden kann, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Dieser Beschluss ergeht nur an die belangte Behörde.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschluss entspricht der Rechtsprechung des VwGH (siehe oben), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 17. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103413/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103413.2023
- Stammnummer
- 143422
- Gültig
- 17.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF