Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0769-L/04
Kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung unter 50 % beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-L/04vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe liegt nur dann vor, wenn der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 % beträgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 29. Jänner 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind y, für die Zeit ab 1.3.2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29.1.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter des
Berufungswerbers abgewiesen, weil laut Gutachten des Bundessozialamtes vom
12.1.2004 der Grad der Behinderung des Kindes 30 % betrage (§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Begründet
wurde diese im Wesentlichen damit, dass das Kind laut Ärzten eines
Krankenhauses und des Hausarztes zu 50 % beeinträchtigt sei. Das Kind habe
in den letzten Monaten öfters Anfälle bekommen und sei deshalb im
Krankenhaus kontrolliert worden. Auf Grund dieser Einwände wurde das
Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Am
8.3.2004 wurde jedoch von diesem Amt neuerlich ein Grad der Behinderung von 30 %
bescheinigt. Das Finanzamt hat die Berufung daher in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 17.3.2004 als unbegründet abgewiesen. Der
Vorlageantrag wird damit begründet, dass der Berufungswerber vom
Krankenhaus einen "Bescheid" erhalten habe, aus dem hervorgehe, dass das Kind in
letzter Zeit mehrere Anfälle bekommen habe. Der Befund des Krankenhauses
vom 25.3.2004 wurde beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes v. 12.1.2004 geht hervor, dass die Tochter des
Berufungswerbers an "fokale Epilepsie" leidet und der Grad der Behinderung 30 %
beträgt.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 8.3.2004 wurde jedoch von diesem Amt abermals ein Grad der Behinderung des
Kindes von 30 % bescheinigt. Die Einschätzung erfolgte auf Grund der
Anfallsfrequenz (0 - 3 Anfälle monatlich). Aus der Anamnese
ergibt sich, dass das Kind oft mehrere Monate anfallsfrei sei.
Anfallsdokumentation der letzten Monate: "Oktober 2003 drei Anfälle,
November kein Anfall, Jänner ein Anfall, Februar bis dato zwei
Anfälle". Im Vorlageantrag weist der Berufungswerber auf eine
Bestätigung des Krankenhauses hin, aus der hervorgehe, dass das Kind in
letzter Zeit mehrere Anfälle bekommen habe. Tatsächlich geht
aus diesem Schreiben vom 25.3.2004 hervor, dass zwischenzeitlich zwei
Anfälle aufgetreten seien. Daraus ist aber zu schließen, dass
es auch bei Berücksichtigung dieser vorgelegten Bestätigung zu keiner
monatlichen Erhöhung der für die Einschätzung durch das
Bundessozialamt herangezogenen Anfallsfrequenz gekommen ist.
Somit kann jedoch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab 1.3.2004 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 28.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-L/04
- Stammnummer
- 14342
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF