Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/3100022/2023
Keine Säumnis des Finanzamtes mangels Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/3100022/2023vom 12.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 27.10.2023 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Innsbruck betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2022 beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt
Vom Beschwerdeführer wurde mittels eines mit 19.10.2023 datierten Schreibens, per Post eingeschrieben aufgegeben am 27.10.2023 und beim Bundesfinanzgericht eingegangen am 31.10.2023, Säumnisbeschwerde erhoben. Die Arbeitnehmerveranlagung 2022 sei im Februar 2023 beim Finanzamt eingereicht worden, aber bisher kein Bescheid ergangen.
Aus dem elektronischen Veranlagungsakt war ersichtlich, dass beim Finanzamt keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2022 eingegangen war.
Auf telefonische Nachfrage wurde vom Beschwerdeführer am 6.11.2023 bestätigt, dass er für das Jahr 2022 keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben hatte.
Rechtslage
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann gemäß § 284 Abs. 1 BAO die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Nach Abs. 7 leg. cit. ist § 260 Abs. 1 lit. a BAO (Unzulässigkeit) sinngemäß anzuwenden.
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 lt. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Erwägungen
Nachdem vom Beschwerdeführer (zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde) kein Anbringen auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2022 beim Finanzamt eingebracht worden war, bestand keine Entscheidungspflicht (und dementsprechend auch keine Säumigkeit) des Finanzamts, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. Ritz, BAO6, § 284 Tz 12).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2023 vom Finanzamt aufgefordert worden war, bis 28.11.2023 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nachgekommen und in der Zwischenzeit ist am 4. 12.2023 ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 ergangen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am 12. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/3100022/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.3100022.2023
- Stammnummer
- 143413
- Gültig
- 12.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF