RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500636/2023

Verkürzung von Gebrauchsabgabe, Strafbeschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500636/2023vom 16.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 und D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, über die Strafbeschwerde des Beschuldigten vom 14. Dezember 2023 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 15. November 2023, Zahl: MA6/100/2023, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen (von bisher € 4.280,00 und € 80,00) auf € 4.000,00 bzw. € 75,00 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden mit 4 Tagen und 4 Stunden bzw. zehn Stunden neu bestimmt. II. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 VStG mit € 400,00 neu bemessen bzw. mit € 10,00 unverändert festgesetzt. III. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 15. November 2023, Zahl: MA6/100/2023 wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A-GmbH mit Sitz in ***Bf1-Adr***, 1. von 01.08.2022 bis 31.12.2022 vor der Liegenschaft Wien15, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 4,40 m² sowie eine Baustofflagerung in der Parkspur im Ausmaß von 87 m², somit eine Gesamtfläche von 91,40 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 23.12.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate August 2022 bis Dezember 2022 bis zum 23.12.2022 mit dem Gesamtbetrag von € 5.704,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 2. von 01.08.2022 bis 31.12.2022 vor der Liegenschaft Wien15, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines eines Containers, der dem Aufenthalt von Personen dient im Ausmaß von 1 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 23.12.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate August 2022 bis Dezember 2022 bis zum 23.12.2022 mit dem Gesamtbetrag von € 103,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. 2.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn gem. § 16 Abs. 1 GAG folgende Strafe verhängt: 1. Geldstrafe von € 4.280,00, falls diese uneinbringlich ist, 4 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, 2. Geldstrafe von je € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Ferner habe er gemäß § 64 VStG zu zahlen: € 438,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.798,00. Die A-GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr ***Bf1*** verhängten Geldstrafen von € 4.280,00 und € 80,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 438,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand. Begründung: Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind. Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben. Einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde keine Folge geleistet. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen. Da die Taten letztlich unbestritten blieben, war es somit als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, im spruchgemäß umschriebenen Ausmaß in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. VwGH vom 23.1.1970, 94/69). Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend. Als erschwerend waren acht zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen zu werten. Als mildernd war kein Umstand zu werten. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet." In der dagegen fristgerecht per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 14. Dezember 2023 führte der Beschuldigte wie folgt aus: "Aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage meines Unternehmens suche ich um eine Strafmilderung für die Strafe, die am 15.11.23 iHv € 4.798,00 verhängt wurde. Ich habe bereits für denselben Fall eine Strafe von LPD bekommen und beglichen. Außerdem habe ich auch eine Nachverrechnung bereits beglichen. Aus diesen Gründen bitte ich Sie um Nachsicht und hoffe auf Ihr Entgegenkommen. Vielen Dank im Voraus". Mit E-Mail vom 15. Dezember 2023 ergänzte der Beschuldigte, "dass ich alleine Sorgerecht für meine minderjährige Tochter **S**, geb. 2008, habe. Ich hoffe, dass Sie dies bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt. Gemäß § 2 Abs. 1 GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen. Gemäß § 9 Abs. 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe). Gemäß § 11 Abs. 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen. § 11 Abs. 4 GAG: Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 9 Abs. 2 VStG: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. § 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Absehen von der mündlichen Verhandlung/Teilrechtskraft: § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Festgehalten wird, dass weder in der Beschwerde von Herrn ***Bf1*** noch im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 18. Dezember 2023 ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde. Da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafen richtet, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Damit verbunden ist auch die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 und D4 GAG, sodass laut Beschwerde allein die Höhe der Strafen zu prüfen war. Strafbemessung: Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenslage vorgebracht, allerdings auf die Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter **S**, geb. 2008 hingewiesen und deren Berücksichtigung beantragt. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten war für die belangte Behörde für die Strafbemessung zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend. Als erschwerend wurden acht zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen zu werten. Als mildernd war kein Umstand zu werten. Die bisherige Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Beschuldigten nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Bei unveränderten Milderungs- oder Erschwerungsgründen und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach wie vor keine näheren Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, war als einzige Änderung gegenüber der Entscheidung der belangten Behörde die nunmehr mitgeteilte Sorgepflicht für die 15-jährige Tochter des Beschuldigten als mildernd zu werten. Bei nunmehriger Beurteilung der Strafzumessungsgründe ist eine Reduzierung der Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß gerechtfertigt, sodass der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben war. Eine weitere Herabsetzung war aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus generalpräventiven Gründen, um Verantwortliche von Gesellschaften in vergleichbaren Situationen von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, nicht möglich. Abschließend ist zum Einwand der möglichen Doppelbestrafung - da der Beschuldigte bereits für denselben Fall eine Strafe von der LPD bekommen und beglichen haben soll - festzuhalten, dass unterschiedliche Gesetze unterschiedliche Tatbestände normieren, die unabhängig voneinander nebeneinander verwirklicht und bestraft werden können. Wenn somit die jeweils zuständigen Behörden je nach Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände Strafen verhängen, ist damit keinesfalls das "selbe" Delikt verwirklicht, da hier nicht die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung - hier die Verkürzung der Gebrauchsabgabe - vorliegt, sondern unterschiedliche Delikte verfolgt werden, sodass hier keine unerlaubte Doppelbestrafung vorliegt. Haftung der GmbH Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Haftung der A-GmbH für die über den Beschuldigten als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer zu Recht verhängte Geldstrafen samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 VStG. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde werden somit keine zusätzlichen Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht festgesetzt. Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren waren gemäß § 64 VStG teilweise anzupassen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag anlässlich der Strafneubemessung nicht vor. Wien, am 16. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500636/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500636.2023
Stammnummer
143397
Gültig
16.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF