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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7200001/2024

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7200001/2024vom 05.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Säumnisbeschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Markus Petrowsky, Rainergasse 3 Tür 5, 1040 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Österreich betreffend Antrag vom 9.3.2023 auf Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut den Beschluss: Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe der Partei vom 4.10.2023 wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch das Zollamt Österreich behauptet, da über einen Antrag vom 9.3.2023 auf Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut nicht abgesprochen worden sei. Die Säumnisbeschwerde wurde beim Zollamt Österreich eingebracht und langte beim Bundesfinanzgericht am 9.11.2023 ein. Gleichzeitig mit Übermittlung der Säumnisbeschwerde wies das Zollamt den Antrag vom 9.3.2023 auf Gewährung der Eingangsbefreiung für Übersiedlungsgut mit Bescheid vom 9.11.2023 (Zahl ***1***) als unbegründet ab. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes kann die Partei Säumnisbeschwerde iSd Art 44 Abs 1 UZK iVm §§ 284 bis 286 BAO beim Verwaltungsgericht erheben. Da bei Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gegeben war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und sich die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde bereits aus dem Gesetz ergibt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 5. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7200001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7200001.2024
Stammnummer
143391
Gültig
05.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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