Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0103-K/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-K/04vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Zahnarzt, geb. 24. Juli
1947, 9400 Wolfsberg, HP, vertreten durch JM, Steuerberater,
9400 Wolfsberg, Bstr, vom 27. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 20. April 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Fälligkeit der Abgaben
erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Facharzt für Zahnheilkunde tätig.
Aus dieser Tätigkeit erklärte er für das Jahr 2003 Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 65.770,42. Infolge eines
von der AUVA Landestelle Graz übermittelten Lohnzettels erlangte das
Finanzamt davon Kenntnis, dass der Bw. für den Zeitraum 01.05. bis
31.12.2003 Krankengelder im Ausmaß von € 2.080,33 bezogen
hat.
Im bekämpften Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 unterzog das Finanzamt neben den erklärten auch diese
Einkünfte der Einkommensteuer.
Gegen diese Vorgangsweise erhob der Bw. Berufung und
wendete ein, dass zu Unrecht Krankengelder der AUVA der Besteuerung unterworfen
worden seien. Es handle sich hiebei laut Recherchen bei der AUVA Landesstelle
Graz um eine Versehrtenrente, deren Steuerfreiheit begehrt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 02.06.2004 wies das
Finanzamt die Berufung ab. Es begründete unter Hinweis auf das Erkenntnis
des VfGH vom 07. Dezember 2002, G 85/02, dass die von der AUVA Landesstelle Graz
gemeldeten Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 aus einer
Unfallversorgungsrente im Jahr 2003 der Einkommensteuerpflicht
unterlägen.
Im Vorlageantrag vom 04. Juni 2004 stellte der steuerliche
Vertreter den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der
bereits im Jahr 2001 und auch für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung
sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn):
a)...........
b)...........
c) Bezüge
aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
d) Bezüge
aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die
einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung
entspricht.
e) Bezüge
aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen. (BGBl. I Nr. 142/2000 ab
2001)
Bezüge
gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer
Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren
Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind
diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß der Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer
befreit.
Mit Budgetbegleitgesetz 2001 vom
29. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 142/2000, änderte sich
die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten. Die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
entfiel ab 1. Jänner 2001 ersatzlos.
Im Rahmen des Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001 vom 26.
Juni 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde eine klarstellende Regelung
in § 3 Abs. 1 Z4 lit. c EStG 1988 dahingehend geschaffen,
dass nur Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.Dezember
2002, G 85/02, ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG
1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit
durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden -
verfassungswidrig ist. Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in
diesem Erkenntnis von der ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG
eingeräumten Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile
des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen
betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler
Folgendes kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988
über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen
(Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art.
I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001,
das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.
283/1990, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist."
Für die im Jahr 2003 bezogenen Unfallrenten besteht
daher Steuerpflicht aus folgenden Gründen:
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten.
Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist nach
Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht.
Dies bedeutet, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 war, das (verfassungswidrige) Gesetz
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die bis zum Ablauf der vom
Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der 31. Dezember 2003)
verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist. Die vom Bw. im Jahr 2003
bezogene Unfallrente ist daher steuerpflichtig . Die zur Anwendung gelangte
gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit
entzogen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Klagenfurt,
am 28. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-K/04
- Stammnummer
- 14339
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF