Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103632/2023
Erstattung des Kindermehrbetrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103632/2023vom 10.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (Beschwerdeführer, i.d.Folge Bf.) beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 u.a. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie den Kindermehrbetrag für fünf Kinder, für die er Kinderbeihilfe bezogen habe.
Die Behörde erließ mit 16. Februar 2023 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022, in dem der Alleinerzieherabsetzbetrag Berücksichtigung fand und dem Bf. Einkommensteuer mangels Einkünften i.H.v. € 1.329,- gutgeschrieben wurde.
Der Bf. brachte am 27. Februar 2023 Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages (Anm.: gemeint wohl Erstattung). Begründend erläuterte er, kein Arbeitslosgengeld bezogen zu haben.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2023 abgewiesen.
Das Finanzamt begründete dies damit, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kindermehrbetrages, wonach an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte erzielt werden müssten oder im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein müsste, nicht vorliegen würde.
Der Bf. brachte am 10. Juni 2023 eine als Antrag zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu wertende Eingabe ein, in der er erklärte, im Jahr 2022 ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bezogen zu haben.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Österreichische Gesundheitskasse mit Schreiben vom 8. November 2023 um Mitteilung, für welche Kinder und wie lange im Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz an den Bf. ausbezahlt worden seien.
Aus dem Antwortschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20. November 2023 geht hervor, dass der Bf. im Jahr 2022 lediglich für eines der Kinder, AS (SVNr. X), für den Zeitraum 22. November 2022 bis 31. Dezember 2022 bezogen hat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 194/2022 lautet:
(7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro.
Der Anspruch auf Erstattung des Kindermehrbetrages besteht somit dann, wenn - neben dem bei der Bf gegebenen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag - an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden, oder wenn ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenz bezogen wird.
Beide der genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Bf. im Jahr 2022 keine steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt.
Der Bf. hat im Jahr 2022 aber auch für keines seiner 5 Kinder ganzjährige Leistungen nach dem Kindergeldbetreuungsgesetz bezogen (sondern nur für AS für den Zeitraum 22. November 2022 bis 31. Dezember 2022).
Somit sind nicht sämtliche Voraussetzungen für die Erstattung des Kindermehrbetrages erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die Erstattung des Kindermehrbetrages sind im Gesetz eindeutig geregelt. Angesichts der eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Wien, am 10. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103632/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103632.2023
- Stammnummer
- 143367
- Gültig
- 10.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF