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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100221/2024

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen verspäteter Einbringung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100221/2024vom 28.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2023, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021, beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 8. Juli 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I) Verfahrensgang: In der gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 28. März 2023 mittels FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 4. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) den ganzen Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Mai 2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde vollinhaltlich Folge. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am 31. Mai 2023 mittels FinanzOnline zugestellt. In dem über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag vom 8. Juli 2023 beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 durch das Bundesfinanzgericht sowie die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Höhe von 3.000 Euro. Mit Vorhalt vom 2. November 2023 wurde der Bf. ersucht, zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages Stellung zu beziehen. Der Vorhalt blieb unbeantwortet. Am 19. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor. II) Über die Beschwerde wurde erwogen: 1.) Feststellungen Gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 28. März 2023 hat der Bf. fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am 31. Mai 2023 mittels FinanzOnline zugestellt. Am 8. Juli 2023 beantragte der Bf. über FinanzOnline die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. 2.) Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die insoweit auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 3.) Rechtliche Beurteilung § 245 BAO lautet: (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Firstverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag), wobei § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden sind. Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs. 3 BAO). Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 31. Mai 2023 zu laufen und endete am 30. Juni 2023. Da der Vorlageantrag erst mit Eingabe vom 8. Juli 2023 - und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist - eingebracht wurde war er verspätet. Der Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 28. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100221/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100221.2024
Stammnummer
143322
Gültig
28.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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