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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100411/2023

Anspruchsvoraussetzungen für AEAB und Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100411/2023vom 28.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinn der Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2023 abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 beantragte die Beschwerdeführerin den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie für ihre Söhne ***1*** und ***2*** den Familienbonus Plus. Das Finanzamt berücksichtigte den Familienbonus Plus jeweils zur Hälfte, den Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch nicht, da die Einkünfte des Partners über 6.000 € lagen (Bescheid vom 8.3.2023). Der dagegen elektronisch erhobenen Beschwerde gab das Finanzamt insoweit statt, als es mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2023 zusätzliche Reisekosten als Werbungskosten anerkannte. Mit Vorlageantrag vom 22.3.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung sowohl des Alleinerzieherabsetzbetrages als auch des gesamten Familienbonus Plus für beide Kinder. Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 16.6.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern am gemeinsamen Familienwohnsitz, wobei der Mann dort mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der Ehemann ist nicht der leibliche Vater der Kinder. Seine Einkünfte haben sich 2022 über 6.000 € belaufen. Der leibliche Vater der Kinder ist seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen und hat jeweils den halben Familienbonus Plus bezogen 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro; b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: beim Familienbeihilfeberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfeberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht Alleinverdienenden der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Söhne jeweils den vollen Familienbonus Plus sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug des Familienbonus Plus sind folgende (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 31 ff): Bezug der Familienbeihilfe Aufenthalt des Kindes in einem Mitgliedstaat der EU bzw. im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz Antragstellung Anspruchsberechtigt ist neben dem Familienbeihilfe-Berechtigten bzw. dessen (Ehe)Partner auch der Unterhaltsleistende (dh. diejenige Person, der in Bezug auf das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 37). Der Vater der Kinder ist seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen und hat jeweils den halben Familienbonus Plus geltend gemacht. Der Beschwerdefüherin steht daher lediglich der halbe Familienbonus Plus je Kind zu. Hinsichtlich des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung nicht vor. Eine Anspruchsberechtigung ist im gegenständlichen Fall aufgrund der aufrechten Ehe und des gemeinsamen Wohnsitzes nicht gegeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Linz, am 28. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100411/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100411.2023
Stammnummer
143308
Gültig
28.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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