Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103366/2018
Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 85 Abs. 2 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103366/2018vom 25.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde
der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** StNr.: ***1***, vertreten durch Steuerberater Mag. Dieter Schneider, Gartengasse 21, Tür 10, 1050 Wien, vom 28.02.2017 gegen
1. die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 vom 29.11.2016, zugestellt am 1.12.2016 sowie den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2012, vom 21.12.2016, zugestellt am 2.1.2017, des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich)
2. die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010 und 2011, vom 29.11.2016, zugestellt am 1.12.2016 sowie die Anspruchszinsenbescheide für die Jahe 2012, 2013 und 2014, vom 21.12.2016, zugestellt am 2.1.2017, des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr FA Österreich) und
3. den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Einkommensteuer 2013, vom 21.12.2016, zugestellt am 2.1.2017, des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich)
beschlossen:
Die Bescheidbeschwerde vom 28.02.2017 gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf. genannt) hat durch ihren steuerlichen Vertreter nach wirksamer Verlängerung der Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom 28.02.2017, eingebracht am 28.02.2017, gegen die oben bezeichneten Abgabenbescheide rechtzeitig Bescheidbeschwerde erhoben. Der StV ersuchte die Abgabenbehörde eine Frist zur Nachreichung einer Begründung der Beschwerde bis 31.03.2017 zu gewähren.
Mit Begleitschreiben vom 31.03.2017 wurden unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 28.02.2017 eine Stellungnahme des Steuerberaters G. vom 3.08.2017 zur steuerrechtlichen Beurteilung der anteils- bzw. fondsgebundenen Lebensversicherung des liechtensteinischen Versicherers LV 1871 Private Assurance AG sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Produkt Premium Strategie Pension Austria vom 1.1.2012 und Versicherungsbestätigungen der LV 1871 zur Versicherungspolice X2 lautend auf die Bf. zum Wert des Anlagestocks jeweils Ende 2012, 2013 und 2014 vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 5.09.2017 ergänzte der Bf. die Bescheidbeschwerde wie folgt:
"Die in der Beschwerde vom 28.02.20117 angeführten Bescheide beruhen auf einer steuerlichen Betriebsprüfung. im Zuge der Betriebsprüfung wurde eine ausländische Lebensversicherung wirtschaftlich unserer Mandantin zugerechnet. Die Zurechnung erfolgt in Form einer Schätzung des im Ausland veranlagten Vermögens. In weiterer Folge wurden die ausländischen Kapitalerträge pauschal mit 4 % des geschätzten Vermögens angesetzt.
Im Zuge der Schätzung wurden die bis Mitte 2010 offengelegten Vermögenswerte unserer Mandantin herangezogen und die an die Kinder gewährten Darlehen in Abzug gebracht. Es wird ausgeführt, dass die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Sämtliche Polizzen und Wertstandanzeigen der ausländischen Lebensversicherung wurden mittlerweile an die Behörde übermittelt. Wie mehrmals persönlich und auch per Mail an beide Prüfer kommuniziert, war es für unsere Mandantin äußerst schwierig und bedurfte es zahlreicher Interventionen und Urgenzen bis zur Klageandrohung, um diese Unterlagen vollständig zu erhalten. Auch ist festzuhalten, dass von Prüfungsbeginn bis Anfang 2016 seitens der Finanzbehörde keine konkreten Anfragen zu dieser Versicherung gestellt wurden. Erst ab April 2016 wurden die abverlangten Informationen konkretisiert und ab diesem Zeitpunkt wurde auch seitens unserer Mandantin entsprechend Druck bei der ausländischen Versicherung gemacht. Sämtliche Unterlagen betreffend des in diese Versicherung geflossenen Vermögens wurde vor Prüfungsbeginn lückenlos vorgelegt. Hierzu wäre noch anzumerken, dass fünf A4-Ordner an die Behörde übergeben wurden und vier A4-Ordner mit der Anmerkung, dass diese umsortiert wurden, rückerstattet worden sind.
Das gesamte ausländische Vermögen unserer Mandantin ist in die vorgelegte Versicherung geflossen, die wirtschaftliche Zurechnung der Erträge an unsere Mandantin ist jedoch nicht korrekt. Im Prüfbericht wird ausgeführt, dass zur Prüfung der Versicherung die entsprechenden Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Diese liegen mittlerweile lückenlos vor. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem angeschlossenen Gutachten von Dr. ***2***, welches integrierter Bestandteil unserer Begründung ist, geht hervor, dass die abgeschlossene Versicherung als Versicherung nach österreichischem Recht zu klassifizieren ist und die Erträge daher nicht unserer Mandantin zugerechnet werden können.
Wir beantragen daher die Neuausfertigung der angefochtenen Bescheide unter Anerkennung der ausländischen Versicherungspolizzen als Versicherungen nach österreichischem Recht sowie unter Berücksichtigung, dass das gesamte ausländische Vermögen in diese Versicherungen geflossen ist, sowie erklärungsgemäße Veranlagung. Bezüglich der nicht vorzuschreibenden Einkommensteuer verweisen wir auch auf unseren Aussetzungsantrag. Der guten Ordnung halber beantragen wir nochmals im Falle der Vorlage unserer Beschwerde an das BFG eine mündliche Verhandlung sowie einen erweiterten Senat."
Das Finanzamt (FA) hat mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15.06.2018 die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012, die Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2014 und den Verspätungszuschlagsbescheid 2013 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese BVE wurde der Vorlageantrag vom 5.07.2018 eingebracht.
Das FA legte die Bescheidbeschwerde mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem BFG mit Vorlagebericht vom 25.07.2018 zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde vom 28.02.2017 einschließlich der Ergänzungsschreiben vom 31.03.2017 und 5.09.2017 entsprach nicht den Inhaltserfordernissen des § 250 Absatz 1 BAO, weil hinsichtlich der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012, der Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2014 und des Verspätungszuschlagsbescheides 2013 dem Anbringen die notwendigen Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung gänzlich fehlten.
Aus diesem Grunde wurde der Bf. mit Beschluss des BFG vom 8.4.2019, zugestellt am 10.04.2019, aufgetragen, diese Mängel der Bescheidbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO binnen vier Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag erfolgte mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt.
Mit Schriftsatz vom 8.05.2019, eingebracht am 8.05.2019, gab die Bf. zu dem Mängelbehebungsauftrag folgende Erklärung ab:
"Die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuerveranlagungsverfahren 2004 bis 2012 werden alle in jenem Punkt angefochten, dass die Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren zu Unrecht erfolgten. [Zitat]"
Keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO stellt die nicht näher begründete Behauptung dar, der Bescheid sei ungesetzliche, unrichtig, oder entspreche nicht dem Gesetz (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 14 mit Hinweis auf VwGH, E. 15.1.1969, 1410/68; E. 8.11.1983, 82/14/0031, 83/14/0172; E. 27.6.2013, 2010/15/0213; E. 10.3.1994, 93/15/0137).
Da die beschwerdeführende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist bezüglich der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie betreffend die Anspruchszinsenbescheiden 2010 bis 2014 und den Verspätungszuschlagsbescheid 2013 nicht nachgekommen ist, gilt kraft Gesetz die Beschwerde gegen diese Abgabenbescheide mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen.
Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen und Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2 BAO).
Der gegenständliche Beschluss wurde daher vom Einzelrichter, welcher der Berichterstatter im beantragten Senat ist, gemäß § 272 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 erlassen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurücknahmeerklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Unbillig wäre es, von der mündlichen Verhandlung dann abzusehen, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre.
Bezüglich der angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden 2010 bis 2014 und des angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheides 2013 erfolgte überhaupt keine Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag. Hinsichtlich der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide ist völlig eindeutig, dass die Parteienerklärung "die Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren seien zu Unrecht erfolgt" keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO ist, weil daraus nicht hervorgeht, weshalb die Bf. die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig und ihre Beschwerde für Erfolg versprechend erachtet.
Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage war das Ermessen dahingehend zu üben, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 BAO abgesehen wurde.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 25. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103366/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103366.2018
- Stammnummer
- 143296
- Gültig
- 25.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF