Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3590-W/02
Vermietung einer Eigentumswohnung und Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3590-W/02vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Wth, vom 13. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom
13. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erklärt ua Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung
in Wien. Mit Schreiben vom 4.8.1998 brachte er folgendes
vor: "...Was die Einkünfte aus Vermietung der Wohnung in Wien
, betrifft, so wurde diese im Jahre 1998 nicht mehr vermietet und fallen daher
auch keine Einkünfte mehr an..." Die steuerlichen Ergebnisse
aus der Vermietung der Wohnung bis 1998 waren lt Aufstellung des Finanzamtes
(FA) wie folgt (in ATS):
|
1994
|
ATS
|
-2.377
|
1995
|
ATS
|
+33.508
|
1996
|
ATS
|
+48.390
|
1997
|
ATS
|
-97.992
Der Bw erklärte im Jahr
1998 Mieteinnahmen von 0 und einen Überschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen von ATS 37.909,73,-- aus der Vermietung der Wohnung. Im
Jahr 1999 erklärte er Mieteinnahmen von 0 und einen Überschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen von ATS 39.202,01,-- aus der Vermietung
der Wohnung. Im Streitjahr 2000 erklärte er Mieteinnahmen von 0 und
einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von ATS
41.522,49,-- aus der Vermietung der Wohnung. Im Jahr 2001 erklärte
er Mieteinnahmen von 0 und einen Überschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen von ATS 38.534,28,-- aus der Vermietung der Wohnung. Im
Jahr 2002 erklärte er Mieteinnahmen von 0 und einen Überschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen von € 2.902,52,-- (ATS 39.939,55,--)
aus der Vermietung der Wohnung.
Im Streitjahr
ersuchte das FA den Bw bekannt zu geben, weshalb aus der Vermietung ggstdl
Wohnung ab 1998 keine Einnahmen mehr erzielt werden und weiters eine
Prognoserechnung vorzulegen, da bis jetzt ein Gesamtverlust (1994 - 2000)
von ATS 137.105,-- erzielt worden sei. In der Vorhaltsbeantwortung wurde
ausgeführt: "Der Bw ist sehr bemüht, die Wohnung ... zu
vermieten. Er strebt aus eigenem Interesse eine gewinnbringende Vermietung an
und hat nach Wegfall des Vormieters auch die notwendigsten Reparaturen
durchgeführt, um einen geeigneten neuen Mieter finden zu können. Trotz
mehrmaliger Inserate ist es aber bis jetzt, auf Grund der momentan prekären
Lage am Immobilienmarkt nicht gelungen, einen geeigneten Mieter zu finden. Da
der Bw aus eigenem gewinnorientierten Interesse daran interessiert ist, die
bisher angelaufenen Leerstehungskosten in einem möglichst kurzen Zeitraum
zu amortisieren, war er bisher nicht bereit, die Wohnung unterpreisig zu
vermieten. Bei einer durchaus realistischen Monatsmiete von ca ATS 8.000,-- bis
9.000,-- inkl Betriebskosten, kann der bisher angelaufene Verlust auf Grund der
günstigen Kostenstruktur (keine Finanzierungskosten!) in spätestens 2
bis 3 Jahren kompensiert werden. Meiner Erfahrung nach ist daher trotz
vorübergehender Werbungskostenüberschüsse vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle auszugehen."
Das FA setzte
die Einkommensteuer 2000 vorläufig fest, erkannte den geltend gemachten
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen aus ggstdl Wohnung
nicht an und führte in der Begründung aus: "Aus der
Vermietung der Eigentumswohnung ... wurden in den Jahren 1994 - 2000
Verluste von insgesamt ATS 137.105,-- erzielt. Seit 1998 werden keine Einnahmen
mehr erzielt. Auch wenn Bemühungen zur Vermietung getätigt werden und
die Kostenstruktur günstig wäre, ist es nicht wahrscheinlich, dass in
absehbarer Zeit ein Gesamtüberschuss zu erreichen sein wird, die Verluste
sind daher nicht ausgleichsfähig, die Vorsteuern sind nicht
abzugsfähig. Im Hinblick auf die Ungewissheit ergehen die Bescheide jedoch
vorläufig."
In der Berufung
wurde iw vorgebracht: "... Im angefochtenen Bescheid werden die
Verluste aus der Vermietung der Eigentumswohnung ... nicht anerkannt. Dies
deswegen, weil nach Ansicht des Finanzamtes es nicht wahrscheinlich sei, dass in
absehbarer Zeit ein Gesamtüberschuss erreicht werden könnte. Dagegen
wende ich ein, dass Bescheidbegründungen auf Fakten und nicht auf
Wahrscheinlichkeiten beruhen sollten. Faktum ist, dass es in der restlichen zur
Verfügung stehenden Beobachtungszeit unter Zugrundelegung einer
ortsüblichen Miete und auf Grund der günstigen Fixkostenstruktur
durchaus möglich wäre, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tatsache,
dass mein Mandant trotz Bemühungen derzeit nicht in der Lage ist, die
Wohnung zu vermieten, ist schließlich nicht unabänderlich. Es ist
durchaus möglich, dass innerhalb kürzester Zeit eine Vermietung des
Objekts möglich wird, weil eine entsprechende Nachfrage vorhanden ist. Es
hat daher auch in diesem Fall der Grundsatz in dubio pro reo zu gelten und die
Voluptuarvermutung mit ihren entsprechenden steuerlichen Folgen erst dann Platz
zu greifen, wenn auf Grund des Zeitablaufes auch unter Zugrundelegung einer
ortsüblichen Miete und unter Beibehaltung der Fixkostenstruktur rein
rechnerisch die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht mehr möglich
ist. Ich beantrage daher, meiner Berufung stattzugeben und die für
das Jahr 2000 erklärten Verluste aus der Vermietung der Liegenschaft
steuerlich anzuerkennen. ..."
Das FA legte
die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest: Der Bw ist Arzt und macht daneben ua
Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Wien , geltend. Die
Ergebnisse aus der Vermietung von 1994 - 2002 sind wie folgt (in
ATS):
|
1994
|
ATS
|
-2.377
|
1995
|
ATS
|
+33.508
|
1996
|
ATS
|
+48.390
|
1997
|
ATS
|
-97.992
|
1998
|
ATS
|
-37.909
|
1999
|
ATS
|
-39.202
|
2000
|
ATS
|
-41.522
|
2001
|
ATS
|
-38.534
|
2002
|
ATS
|
-39.939
Das
Gesamtergebnis beträgt - 215.577 Seit 1998 wird die Wohnung
nicht mehr vermietet; die Einnahmen belaufen sich daher seitdem auf
0.
Eine
Prognoserechnung wurde nicht vorgelegt.
Die Art der
Vermietungstätigkeit des Bw lässt die Erwirtschaftung eines positiven
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes von ca 20 Jahren nicht erwarten. Der Bw hat
sein Streben nach Gewinnerzielung nicht ausreichend dokumentiert. Er hat nicht
alle wirtschaftlich sinnvollen Schritte gesetzt, um die Wohnung (neu) zu
vermieten und wieder Einnahmen zu erzielen. Die Ertragsfähigkeit ist daher
bei gleich bleibender wirtschaftlicher Entwicklung nicht gegeben. Von
Bedeutung ist auch die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger
Jahre. Diese kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht endgültig beurteilt
werden.
Dieser Sachverhalt beruht auf
folgender Beweiswürdigung.
Die bisherigen
Ergebnisse sind aktenkundig. Die Wohnung wird unbestritten seit 1998 nicht
vermietet. Es handelt sich unbestritten um eine Eigentumswohnung. Allein
die Tatsache, dass die Wohnung jedenfalls bis inklusive 2002, also mindestens 5
Jahre, leer steht, beweist, dass die objektive Ertragsfähigkeit nicht
gegeben ist, da zwangsläufig Überschüsse der Werbungskosten
über die Einnahmen anfallen, wodurch sich eine bisheriges Gesamtergebnis
von ATS - 215.577,-- ergibt. Auch subjektiv ist die
Ertragsfähigkeit nicht gegeben. Der Bw hat sein Streben nach
Gewinnerzielung nicht dokumentiert. Er hat nicht angeführt, welche
Maßnahmen er setzt, um die Wohnung möglichst bald wieder vermieten zu
können. Wenn, wie in der Berufung vorgebracht wird, "eine entsprechende
Nachfrage vorhanden ist", ist nicht nachzuvollziehen, warum die Wohnung schon so
lange leer steht. Dass notwendige Reparaturen durchgeführt worden
wären, wie vorgebracht wird, ist aus den aus den Steuererklärungen
ersichtlichen Betriebsergebnissen nicht ersichtlich. Die Werbungskosten von 1998
bis 2002 sind jedes Jahr in etwa gleich hoch und resultieren iw aus der
Absetzung für Abnutzung und den Betriebskosten, die jedes Jahr ca ATS
20.000,-- betragen. Das Vorbringen, der Bw sei nicht bereit, "die Wohnung
unterpreisig zu vermieten", belegt nur, dass er nicht alle wirtschaftlich
sinnvollen Schritte gesetzt hat, um die Wohnung neu zu vermieten. Bei
vorhandener Nachfrage und gegebenem Angebot ist der Preis das Regulativ. Diesen
unverändert hoch zu belassen und jahrelang keinen Mieter zu finden,
entspricht nicht der notwendigen Voraussetzung, alle wirtschaftlich sinnvollen
Schritte gesetzt zu haben.
Der Bw hat
trotz Aufforderung keine Prognoserechnung vorgelegt. Es ist daher von den
derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten auszugehen und demnach davon, dass
sich die Einnahmen auf 0 belaufen. Daher ist keine Einkunftsquelle gegeben. Dass
dies auf unvorhersehbaren Unwägbarkeiten beruht, konnte der Bw nicht
nachweisen oder glaubhaft machen. Die seit 5 Jahren bestehende Leerstehung der
Wohnung spricht auch dagegen. Ohne Vorlage einer Prognoserechnung kann nur von
den Ergebnissen der letzten (bekanntgegebenen) Jahre ausgegangen werden und
können nur diese Ergebnisse in die Zukunft projiziert werden. Es muss daher
angenommen werden, dass diese Ergebnisse (Einnahmen von 0, nur Werbungskosten)
auch in den nächsten Jahren erzielt werden, sodass ein
Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums von 20 Jahre nicht
erreichbar ist.
Die Ergebnisse
der Zukunft können jedoch nicht mit absoluter Sicherheit prognostiziert
werden; es ist aber nach den bisherigen Ergebnissen und nach der anzunehmenden
künftigen Entwicklung wahrscheinlich, dass keine Einkunftsquelle vorliegt.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen. Auf Grund der im vorliegenden Fall anzuwendenden
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl Nr 33/1993 (Stammfassung), wird Liebhaberei
nach § 1 Abs 2 Z 1 LVO angenommen, wenn Verluste entstehen
aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen
oder nach
§ 1 Abs 2 Z 2 LVO aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Nach § 2
Abs 4 LVO liegt bei Betätigungen gem § 1 Abs 2 Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt.
Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung
so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit
nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Nach § 3
Abs 2 LVO ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der
Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich
des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Die VO ist gem
§ 8 Abs 1 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1993
anzuwenden.
Sie ist auch im
Streitjahr anzuwenden, da die durch BGBl II Nr 358/1997 normierten
Änderungen der §§ 1 Abs 2 Z 1, 2 u 3 und § 2 Abs 3 u 4 gem
§ 8 Abs 3 VO idF BGBl II Nr 358/1997 auf entgeltliche Überlassungen
dann anzuwenden sind, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum,
Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14.11.1997
begonnen hat. Im ggstdl Fall hat der absehbare Zeitraum vor 1997
begonnen.
Unbestritten
ist, dass der Bw mit der Vermietung der Eigentumswohnung eine Tätigkeit
betreibt, die unter die Liebhabereivermutung des § 1 Abs 2 Z 1
(Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) fällt. Diese Vermutung kann gem § 2
Abs 4 LVO widerlegt werden, wenn die Art der Vermietung in einem absehbaren
Zeitraum einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erwarten lässt.
Der VwGH hat
sich des Öfteren mit der LVO beschäftigt und gelangte im Erkenntnis
(verstärkter Senat) vom 3.7.1996, Zl 93/13/0171, zur Ansicht, seine
Rechtsanschauung darüber, dass ein Zeitraum von zwölf Jahren zur
Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses bei einer
Vermietungstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden kann, nicht
mehr aufrecht erhalten zu können. Unter einem absehbaren Zeitraum zur
Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer
Vermietungstätigkeit müsse vielmehr eine Zeitspanne verstanden werden,
die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des
konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen,
üblichen Relation stehe. Nach der Judikatur des VwGH ist bei der
Vermietung unter "absehbar" eine Zeitspanne von ca 20 Jahren zu verstehen.
Dieser Zeitraum gilt auch für Zeiträume, in denen die LVO 1993 (id
Stammfassung) zur Anwendung kommt. Dieser Zeitraum gilt daher auch
für den vorliegenden Fall.
Wie bereits
ausgeführt, ergibt die Betrachtung der in den Jahren 1994 - 2002
erzielten und der in den Folgejahren bei gleich bleibender Art der
Bewirtschaftung zu erwartenden Einkünfte, dass voraussichtlich innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes von ca 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen erzielt wird. Dem Bw ist es daher
nicht gelungen, die Vermutung der Liebhaberei zu widerlegen.
Gemäß
§ 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist. In der Literatur wird dazu die Ansicht
vertreten, dass vorläufige Bescheide va dann erlassen werden dürfen,
wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. So kann
für die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen
Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam sein (s Ritz, BAO, Kommentar, 2.
Auflage, Wien 1999, § 200, Tz 5). Sprechen die Umstände eher für
Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle, kann mittels Bescheid gem §
200 BAO vorläufig davon ausgegangen werden, dass keine Einkunftsquelle
vorliegt (s Erkenntnis d VwGH v 21.6.1994, Zl 93/14/0217). Diese Vorgangsweise
ist bei Betätigungen gem § 1 Abs 2 LVO auf Grund der
Liebhabereivermutung eher gerechtfertigt als bei Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (s Neuber, Kompaktfassung des Liebhabereirechts,
Artikel, ÖStZ 2001/86, XV. Verfahrensrecht).
Im ggstdl Fall
ist nach den bisherigen Ergebnissen und nach der vorherzusehenden künftigen
Entwicklung anzunehmen, dass keine Einkunftsquelle vorliegt; da die Ergebnisse
der Zukunft nicht mit absoluter Sicherheit prognostiziert werden können,
ist die Annahme der Abgabepflicht (das Vorliegen von Liebhaberei und damit das
Nichtanerkennen der Überschüsse der Werbungskosten über die
Einnahmen) wahrscheinlich, aber nicht gewiss, sodass die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch das FA zu Recht erfolgte.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3590-W/02
- Stammnummer
- 14328
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF