Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103910/2023
Bindung an ein schlüssiges nicht zu widerlegendes Sachverständigengutachten bei Einschätzung des Grades der Behinderung zwecks Beurteilung eines Familienbeihilfenanspruchs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103910/2023vom 29.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***8***, vertreten durch Mag. ***9***, ***10***, über die Beschwerde vom 16. November 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. November 2022 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) ab 09.2022 SVNR ***2*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (kurz: Lj.) oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 3.5.2022 bestätigt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 09/2019 vorliegt. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag war daher abzuweisen."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen folgendermaßen aus:
"Ich beantragte die Familienbeihilfe 2014. Wäre ich früher zum Sachverständigengutachten eingeladen worden. Denke ich hätte man früher die Dauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen können.
Ich hörte, dass ich nur die Bestätigung meines Hausarztes brauche! Und die nahm ich mit! Wie hier deutlich zu lesen.
Im Gutachten (mit Untersuchung) vom 1.5.2022 diagnostizierte die Sachverständige (auch des Vorgutachtens) Schizophrenie, Depressives Zustandsbild {GdB 50%) sowie Skoliose, Lumbalgie (GdB 30 %) und bescheinigte wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie die Erwerbsunfähigkeit, jeweils ab September 2019. Die beigebrachten Unterlagen des Allgemeinmediziners (kein fachärztlicher Befund) würden eine psychische Erkrankung belegen, die bereits vor 2019 bestand (2009,2010,2012), ebenfalls liege eine Honorarnote über eine psychotherapeutische Behandlung 2006 vor. Aus den Befunden gehe jedoch nicht hervor, ob das Ausmaß der Behinderung in diesen Jahren (nicht durchgehend auf Grund der Befundlage bestätigbar) eine Erwerbsunfähigkeit mit sich brachte, eine Nachuntersuchung sei in drei Jahren vorzunehmen, da sich die psychische Erkrankung unter Therapie verbessern könne.
Da auch schon eine Psychische Erkrankung die vor 2019 bestand belegen würden. Das war ja nur eine Zusammenfassung. Wie verlangt. Doch die ganzen Fachärztlichen Gutachten hatte ich nicht mit.
Meine Dokumentation umfasst um die 100 Seiten (und das sind nur Ausschnitte). Und es tauchen immer mehr Beweise und Diagnosen auf. War sehr schwer sie zu besorgen!
Um hier einen Auszug vorzulegen. Das ich schon so dermaßen fertig war, das ich das ohne Professionelle Hilfe es nie hätte schaffen können:
[Grafik]
***1*** 2005 (Anmerkung: Bf. war 13 Jahre alt):
[Grafik]
Wo man sieht das hier auch meine Krankheit schon dermaßen stark war das man viel früher was unternehmen hätte müssen. Und keiner wollte mir helfen. Auch in den Diagnosen belegt! Ich hatte leider nie eine Chance.
Die Ärztin schickte mir dann eine "Aufforderung zur Stellungsnahme zum Sachvertändigen Gutachten". Doch mein Anwalt leitete mir das ABSICHTLICH nicht weiter.
Den Beschluss musste ich mir selber holen. Er hat den Fall ohne mein Wissen zumachen lassen. Er hat den Fall leider sabutiert. Ich hatte keine Chance die "Stellungnahme" wahrzunehmen.
Der Fall ist schon beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. In der nächsten Instanz."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 02. Oktober 2023 wurde begründet wie folgt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 25.9.2023 bestätigt folgendes Ergebnis: Nach der Anamnese und den vorliegenden Befunden/Unterlagen ist eine psychische Beeinträchtigung in die Jugend zurückreichend nachvollziehbar. Es lässt sich aber aus den vorliegenden Unterlagen und den darin beschriebenen psychiatrisch/psychologischen Zustandsbeschreibungen und Diagnosen keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ableiten, dass sich daraus eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. Lj. ergeben hätte. Auch die zwischen 12/2015- 12/2018 dokumentierte Suchtberatung (bei Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen : Schädlicher Gebrauch") ergibt hier kein anderes Bild. Die Zuerkennung der Selbsterhaltungsunfähigkeit ist ab 09/2019 mit Zuerkennung der Invaliditätspension zu bestätigen.
Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit It. Gutachten erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, besteht ab 09/2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag."
Der Bf. stellte am 30.10.2023 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt:
"Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass die ursprüngliche Ablehnung dieses Antrags, in Anbetracht meiner schweren gesundheitlichen Probleme und meiner äußerst belastenden Kindheit, die von Misshandlung und Krankheit geprägt war, überprüft werden sollte.
Ich möchte Sie bitten zu berücksichtigen! Das ich noch immer ein Psychotisches Zustandsbild habe und an einer unbehandelten Schizophrenie leide. Es kommt regelmäßig vor das ich Manisch werde. Depressiv, und meine Impulskontrolle sich auflöst. Und meine Zwang Störungen und Gedanken/Stimmen die meinen Geist verwirren. So dass ich manchmal ein paar Sachen nicht verstehe. Gedankenreisen. Und Erinnerungslücken habe. Bewegungseinschränkungen. Und dadurch Aufforderungen nicht nachkommen kann.
Ich möchte betonen. Während dieser schwierigen Zeit wurden mir sogar wichtige Medikamente und Therapien vorenthalten. Oder konnte ich gerade wegen meiner Behinderung nicht einfordern. Die für eine korrekte Beurteilung und Aussage meiner Situation bei der Untersuchung von entscheidender Bedeutung gewesen wären. Es ist für mich von größter Bedeutung, dass Sie die Umstände und die Herausforderungen, denen ich ausgesetzt war, in Betracht ziehen. Insbesondere da ich mir schwer tue bei meiner Vorgeschichte einen Faden fassen zu können. Ohne meine Beruhigungsmittel! Die Gerichtsakte, die mir in der Untersuchung noch fehlt, ***3*** auch 2005 enthält Aussagen aus meiner Kindheit, die auf eine erhebliche Belastung und stark ausgeprägte Behinderung hinweisen!
Aussagen wie "ich werde wie eine Marionette gesteuert". "Er habe den Verdacht anderen Menschen hätten es auf ihn abgesehen". Menschen würden ihm oft feindselig erscheinen, und "wiederkehrende Konflikte". Starkes Umschlagen der Gefühle von Liebe zu Hass und umgekehrt. Ich sei "etwas Besonderes und ich sei auserwählt". Und wie steht "an der Art und Weise wie der mind. Bf. spricht, merkt man, dass er von den Erlebnissen sichtbar geprägt ist." Deuten auf eine äußerst belastende Kindheit hin. Und auf eine starke Behinderung und eine sehr gestörte Selbstwahrnehmung hin.
Es stimmt auch das in einen Schulbericht steht "Schüler wirkt wie immer" in einen anderen Bericht aber auch steht "Die Lehrerin ist sehr froh, dass das Jugendamt eingeschalten ist, sie selbst glaubt nicht inaktiv werden zu dürfen. ***7*** ist auffällig aggressiv, besonders kleinere Kinder werden besonders gerne sikkiert. Oder Konzentratonsprobleme und lernt schwer. "Man weiß nicht, ob er das Lernziel schaffen wird" Und die BH als 13-jähriger Depressionen ist eine schwere Form der Erkrankung. Diese Umstände deuten bereits in meiner Kindheit auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung hin, die meine Arbeitsfähigkeit in Frage stellt.
Als Kind und später als Erwachsener erlebte ich erhebliche psychische und körperliche Belastungen, die aus meiner Kindheit herrührten und mein tägliches Leben sowie meine Fähigkeit zur Teilnahme am Arbeitsmarkt erheblich beeinflussten. Es war mir nicht möglich, mich an Namen und Gesichter zu erinnern, Gesprächen zu folgen und meine Depressionen zu bewältigen. Bereits in meiner Kindheit war meine Konzentrationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. So dass ich oftmals Links von rechts nicht mehr unterscheiden konnte. Und dauernd nur Fehler machte!
Nicht einmal meinen Lehrabschluss konnte ich ordentlich abschließen, ich wurde in der Lehrzeit schon mal gekündigt. Musste kündigen! Mein Chef war wild drauf mich rauszuschmeißen. Weil ein Lehrvertrag schwer zu kündigen ist. Und es sehr kompliziert mit mir war. In meiner Ausbildung fehlte ich zwei Jahre aufgrund notwendiger Behandlungen. Wir wussten alle das ich nie wieder in den Job arbeiten konnte. Als ich in Akut Behandlung war. Kam er zu mir auf die Station und forderte von mir den Lehrvertrag aufzulösen. (Beweis beiliegend) Meine Eltern überredeten ihn das wieder aufzulösen. Und mich vorzeitig wieder in die Arbeit zu integrieren. Was zeigt das sie nicht nur die Persönlichkeitsstörung verursacht haben. Sondern auch gewillt waren diese zu verschlimmern.
In der Vergangenheit habe ich verschiedene Medikamente eingenommen und hatte auch div. Therapien. Ich möchte anmerken das ich sehr oft beim Hausarzt gewesen bin. Und er mich behandelt hat. Er hat es nicht als notwendig empfunden mich zu einem Facharzt weiterzuleiten. Wobei der Bedarf mehr als bestand! Ich habe meine Medikamentenliste beigefügt. Nicht einmal die Jahreszahlen wurden hinzugefügt. Benzodiazepine habe ich mindestens 5 Jahre meines Lebens genommen. Jetzt zum Glück auch wieder. Wie gesagt mir machen es meine alten Behandelten Ärzten etwas schwer an Diagnosen und Berichte zu kommen. Ich denke, gerade weil viele Therapien wie Benzos ohne Absprache mit einem Psychiater verordnet wurde.
Trotzdem würde ich Sie bitten diese Diagnose Timeline von Herrn ***4*** noch einmal genau unter die Lupe nehmen. Ich hatte ihn sogar darauf hingewiesen. Das ich mich nicht mehr "arbeitsfähig" fühle. Oder wie ein Zombie (Beweis beiliegend) weil die Dosierung meiner Medikamente nicht mehr gepasst hat. Unternommen wurde nichts. Verstanden habe ich das damals nicht!
Therapien wie Infiltrationen, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel. Heilbehandlungen, Kuren, darunter Bromazepam, Diazepam, Solian(800mg!) und Praxiten. Dominal, Pantoprazol, Escitalopran, Anxiolit, Ability. Das alles noch vor 2019! Und jetzt zum Glück wieder Psychopax. Einige dieser Medikamente wurden zeitweise fast gleichzeitig und über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg verschrieben. Da ich dann langsam abhängig von den vielen Benzodiazepinen wurde. Musste ich sie kurzfristig absetzen. Solian gab der PSD Meidling an. Dass es bei mir keine Wirkung gebe und deswegen es abgesetzt werden würde. Leider zog ich danach wieder nach Mödling um und war wieder mit der verrufenen PSD stelle konfrontiert. Diese haben wieder keine Behandlung angeordnet. Nur versucht mich wegzuekeln. Und nach einen halben Jahr Dominal bekam ich heftige Panikattacken darauf. Ich hatte weiterhin meine Angstzustände und Wahnvorstellungen. Und die "Depot Spritze" als einzigen Ausweg war mir dann doch zu gefährlich (PSD-Mödling). Die langfristige Einnahme und die Vielzahl der Medikamente verdeutlichen die Ernsthaftigkeit meiner gesundheitlichen Probleme und den Bedarf an medizinischer Betreuung. Es ist auch wichtig zu betonen, dass der Gesundheitsdienst PSD meinen Fall zu Unrecht abgelehnt hat, unter Angabe des Verschwindens von Unterlagen. Ich möchte deutlich machen, dass ich alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise erbracht habe, um meine Situation angemessen zu dokumentieren. Mein Anliegen war stets, den Anforderungen der Behörde vollständig zu entsprechen, und ich trage keine Schuld am Verschwinden von Unterlagen.
Des Weiteren möchte ich anmerken. Das der PSD damals nicht nur meinen Fall abgelegt hat. Sondern mich auch angelogen hat. Das ich gar nicht krank sei! Genau so wie meine Eltern. Haben alle auf mich eingeredet. Und gesagt meine Realität stimmt nicht. Und unterlagen gab es ja offiziell für mich nicht. (Beweis beiliegend, nur weil ich die Leiterin eine Beschwerde geschickt habe wurde ich aufgenommen. Das war das erste Mal 2023. Davor immer verwehrt!)
Des Weiteren habe ich in der Vergangenheit ungerechtfertigte Schwierigkeiten mit Gesundheitseinrichtungen erlebt, was zu einer gewissen Paranoia geführt hat. Genauso wie die Zwangsfixierung mich dermaßen aus dem Leben geworfen hat. Dies alles hat dazu geführt, dass ich kaum in der Lage war, vor der Untersuchung ausreichend zu schlafen, geschweige denn, mich körperlich und emotional auf die Untersuchung vorzubereiten.
In meiner Kindheit wurde ich schwer misshandelt, was zu erheblichen emotionalen Problemen und Depressionen führte. Diese traumatischen Erfahrungen führten zur Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer gerichtlich festgestellten Persönlichkeitsstörung. Diese schwerwiegenden psychischen Belastungen führten zu erheblichen Beeinträchtigungen in meinem sozialen Verhalten, zu einem Loyalitätskonflikt und zu erheblicher Adipositas. Es ist ersichtlich, dass meine Kindheit von schweren psychischen, körperlichen Problemen und traumatischen Erfahrungen geprägt war.
Bei Mag. ***5*** intellektuell im oberen Bereich. Was aber nicht immer ein Vorteil ist! Aber auch emotional aufgewühlt, desorientiert. Affektlabilität. Und in der persönlichen Entwicklung Massiv irritiert. Psychotherapie wird dringendst angeraten. Und das mit 11 Jahren. Der Bericht von der BH beginnt schon "die schwerwiegende familiäre Situation" die ich als bekannt voraussetzte. Da war schon Jahre lang was davor! Und es war nicht meine Schuld. Ich wurde in diesen Krieg hineingeboren. Ich war immer sehr begeistert und wollte viel Lernen. Mal Ansehen ein Gutes Gehalt und ein Leben haben. Eine Familie haben. Schon immer ein Haus haben! Ein Hund und Zwei Katzen. Erfolgreich sein. Ein Unternehmer. Ich wollte nie Drogen nehmen. Oder so schrecklich zu erkranken.Es ist bedeutsam, dass meine Eltern die Auflage erhielten, mich dringend einer Psychotherapie zu unterziehen, die jedoch nie stattfand. Dies unterstreicht die Schwere der Umstände, denen ich ausgesetzt war. Meine Entwicklung und meine Fähigkeit zur Arbeitsaufnahme waren stark behindert, und ohne Hilfe. Und selbst mit, bestand nach so ein Fiasko bestand keine Aussicht auf Besserung. Erkranken. Und fast daran verenden!In dieser Zeit versuchte ich nicht zu sterben. Oder mich nicht dazu überreden zu lassen. Und sonst auch. Ich halluzinierte und hörte Stimmen, die mir sagten, du darfst niemanden davon erzählen: Greif in den Granulator und alles wird gut.: Drück dein Gesicht auf die Heiße Extruder platte und du wirst wieder glücklich sein. Spring vom Dach "und lerne endlich fliegen" Meine Krankheit ist sehr komplex und eine davon war und ist mich "psychisch aufs Grausamste selbst zu foltern". Das ist etwas, was einen jede Sekunde seines Lebens verfolgt. Meine Definition von Arbeitsfähig wäre. Das man sich konzentrieren kann. Das ich je die Chance gehabt hätte durchzuhalten. Oder einen Beruf länger auszuüben. Oder was richtig zu machen. Ich bestätige ihren alle meiner Arbeitgeber würden Ihnen dasselbe sagen. Es gibt schon einen Grund, warum ich oftmals nur eine Woche angestellt war. Und dann sofort wieder gekündigt wurde. Man brauchte mich nicht! In den Intelligenztest von der Psychiatrie sagt beim ersten Mal zwar das bei mir noch keine Schizophrenie voraus. Aber in der Information und Konzentrationsverarbeitung weit untgr. Durchschnitt lag. Und ich Gedankenreisen habe. Sowie eine "doppelte Bodenführung" nur das Weiterwuchern meiner Krankheit bescheinigte. Eine Unfähigkeit für den Arbeitsmarkt beizuwohnen. Und sicher keinen belastbaren Angestellten widerspiegelt. Und das schon in meiner Ausbildung! Ich führe auch als Beweis an von Dr. ***6***: Wenn wir ihn zu schnell wieder in den Arbeitsprozess eingliedern. Wird er es nicht schaffen. (Beweis beiliegend) Da mir der PSD die Behandlung untersagte. Eine Auflage der Psychiatrie. War ich zum zweiten Mal einmal als Kind. Und dann als junger Erwachsener mit meiner Behinderung und Beeinträchtigung komplett auf mich allein gestellt. Bitte ich Sie diese extremen Umstände zu berücksichtigen.
Als junger Erwachsener während der Ausbildung. Befand ich mich wiederholt in psychiatrischer Behandlung aufgrund schwerer psychischer Störungen, darunter Anzeichen von Schizophrenie, Verfolgungswahn und erheblichen Konzentrationsstörungen. Mein Selbstbild war so stark gestört. Und nur dank dieser Diagnosen und den damit verbundenen Behandlungen gelang es, meine psychische Gesundheit zu stabilisieren und mein Leben zu verbessern. Auch wenn ich noch immer noch erschrecken wenn auch nur eine Türe zugeht. Ich muss anmerken, wie ich einen Suizid begehen wollte, das war mit 19 in derzeit kurz nach der Tagesklinik. Und ich als ich die letzten Tabletten nehmen wollte. Sagte eine Stimme in meinen Kopf. "Eine noch und du schaffst es nicht mehr". Ich hielt mich an die Stimme! Ich wachte am nächsten Tag sabbernd auf der Parkbank auf. Mein Vater fand mich fragte, was ich da mache und warum ich nicht in der Arbeit sei. Und fuhr mich dort hin! Nur um zu verdeutlichen, welcher "Emotionalen und Körperlichen Geiselnahme" ich ausgesetzt war. Zusätzlich zu meinen psychischen Gesundheitsproblemen erhielt ich aufgrund von körperlichen Beschwerden medizinische Behandlungen, darunter Kuren, Infiltrationen und physiotherapeutische Maßnahmen aufgrund von Rückenproblemen und Bewegungseinschränkungen. Alle diese Herausforderungen traten in meiner Jugend und im frühen Erwachsenenalter auf. Die nicht erwähnt wurden. Ich möchte betonen das ich nicht nur Geistig, sondern auch stark Körperlich Behindert bin. Der Umfang dessen konnte nie richtig festgestellt werden. Das ist mein Nachteil. Das ich nie eine Angemessene Behandlung bekommen habe. Ich dachte nicht, dass ich so lange Leben würde. Meine Eltern, Behörden, Ärzte gaben mir auch immer das Gefühl! Da es besser wäre, ich wäre gar nicht da. Die mir vorgeschlagene Drogentherapie wurde auf Anordnung desselben PSD-Dienstes durchgeführt, und trotz meiner Bemühungen, auf meine Probleme hinzuweisen, erhielt ich keine angemessene Unterstützung oder Aufmerksamkeit.
Es ist wichtig anzumerken, dass ich nicht der einzige Mensch war, dem es in meiner Umgebung ähnlich erging. Damals war die Gesellschaft anders, und wir Kinder hatten das Gefühl, dass niemand sich um uns kümmerte. Viele meiner Freunde aus derselben Zeit haben Selbstmord (oft Drogen) begangen oder sind aufgrund von Fremdverschulden und Eigenverschulden ums Leben gekommen. Damals hatten wir keine Chance. Wenn ich ehrlich bin. Bin ich der einzige meiner damals besten Freunde, der noch lebt und auch jetzt ein halbwegs stabiles Leben hat. Ich möchte anmerken das ich damals einen Superhelden komplex hatte. (Jesus) Ich wollte raus und den Leuten helfen. Das Licht in die Welt bringen. Ich wollte gemeinsam mit den Leuten mit Drogen aufhören. Kindern den Sport und ein gesundes Leben näherbringen. Die Bereicherung für die Welt sein, die ich damals nicht hatte. So haben Obdachlose bei mir gehaust. Leute haben mich und meine Krankheit ausgenutzt. Ich brauchte das, um überhaupt weitermachen zu können! Und das war Teil meines "Wahns" alles waren ja Agenten. Wie die gerichtlich angeordnete Drogentherapie. Im Endeffekt hat mir ein "Kollege" gesagt er schickt gehackte Resiver auf meine Adresse. Es war etwas anderes drin. Ich wollte zur Polizei gehen. Da waren Sie schon da. Der Anwalt der mir zu Verfügung gestellt wurde. Dürfte sich nicht interessiert haben für mich. Er sagte ich sollte einfach alles zugeben. So kam es zu einer Therapie, die ich nicht brauchte. Und vergas das ich eine machen sollte die mich unterstützte. Vor allem meine Erkrankung eine sehr Professionelle brauchte.
Angesichts all dieser Herausforderungen und Schwierigkeiten, mit denen ich im Laufe meines Lebens konfrontiert war, halte ich die Ablehnung meiner Beantragung auf erhöhte Familienbeihilfe für unangemessen. Diese Probleme haben meine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt und machen die zusätzliche Unterstützung durch die erhöhte Familienbeihilfe dringend erforderlich!
Ich lege hiermit einen Vorlageantrag vor und bitte dringend darum, meine Situation noch einmal sorgfältig zu überprüfen und meine Beantragung auf erhöhte Familienbeihilfe erneut zu bewerten. Ich stehe zur Verfügung, um zusätzliche Informationen oder Unterlagen bereitzustellen, die für die Bewertung meiner Situation von Nutzen sein könnten.Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um eine faire und gründliche Prüfung meines Antrags. Ich hoffe aufrichtig, dass meine Anforderung auf erhöhte Familienbeihilfe unter Berücksichtigung meiner besonderen Umstände erneut geprüft wird."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 28.11.2023 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"§ 2 Abs. 1 lit.c iVm § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Sachverhalt: Antragsteller beantragt die erhöhte Familienbeihilfe ab 9/2022. Beweismittel: Sozialministeriumservice (SMS) Gutachten, div. ärztliche Befunde.
Stellungnahme: Sowohl das Gutachten vom 3.5.2022 als auch jenes vom 25.9.2023 bestätigen, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, daher steht weder der Grundbetrag noch der erhöhte Betrag der Familienbeihilfe zu."
Folgendes letzte aktenkundige Sachverständigengutachten (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, [kurz: BASB], Landesstelle Wien) mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom 28.09.2023 (s. Beilage zu diesem Erkenntnis) brachte im Wesentlichen folgendes Ergebnis:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirkt.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum neurologischen Vorgutachten 4/22
GdB liegt vor seit: 09/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Lt. Vorgutachten
Der Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies besteht seit: 09/2019.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nach der Anamnese und den vorliegenden Befunden/Unterlagen ist eine psychische Beeinträchtigung in die Jugend zurückreichend nachvollziehbar. Es lässt sich aber aus den vorliegenden Unterlagen und den darin beschriebenen psychiatrisch/psychologischen Zustandsbeschreibungen und Diagnosen keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ableiten, dass sich daraus eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ ergeben hätte. Auch die zwischen 12/2015-12/2018 dokumentierte Suchtberatung (bei Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen : Schädlicher Gebrauch") ergibt hier kein anderes Bild."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
In dem nunmehr relevanten Sachverständigengutachten(SVGA) des BASB vom 28.9.2023 wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% (gleichbleibend zum neurologischen Vorgutachten des BASB [VGA] vom 04/2022), der seit 09/2019 vorliegt, sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, ebenfalls seit 09/2019, festgestellt. In dem SVGA vom 28.9.2023 wurde ausdrücklich festgestellt, dass keine Änderung zum neuerologischen SVGA von 04/2022 vorliegt.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
...
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
...
§ 8 FLAG 1967 idgF lautet:
...
[Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: zu Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe]
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
...
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
...
Ad Nachweis einer Behinderung iSd FLAG 1967 idgF:
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet folgendermaßen:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Im SVGA des BASB vom 28.9.2023 (s. Beilage zu diesem Erkenntnis) wurden die Anamnese und die zusammenfassenden Befunde ausführlichst und detailgetreu dargestellt (s. Seiten 1-6 des beiliegenden SVGA des BASB vom 28.9.2023).
Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 28.9.2023 ist iVm dem Vorgutachten sowie iVm der gesamten Aktenlage schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Bundesfinanzgericht (wie grundsätzlich auch die Behörden) aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF an das schlüssige nicht zu widerlegende Sachverständigengutachten vom 28.9.2023 gebunden ist.
Begründend wird vom Bundesfinanzgericht zusammengefasst, dass wie oben detailliert ausgeführt wurde, von der sachverständigen Gutachterin/Ärztin sowohl die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit als auch der Gesamtgrad der Behinderung iHv 50% im o.a. gegenständlich relevanten SVGA vom 28.9.2023 erst seit 09/2019 festgestellt wurden, also ab einem Zeitpunkt als der Bf. bereits 27 Jahre alt war.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Gericht wie auch die Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips zwingend an die geltenden Gesetze bzw. Rechtsnormen gebunden sind.
Der Anspruch auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe liegt nur dann vor, wenn auch der Familienbeihilfen-Grundbetrag iSd FLAG 1967 idgF zusteht. Daher ist die Beschwerde bereits mangels Anspruchs auf den Familienbeihilfe-Grundbetrag abzuweisen.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Begründung im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts (vgl. auch Vorerkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend den Bf. vom 21.6.2022, RV/7100471/2021).
Laut letztem aktenkundigen Sachverständigengutachten (SVGA) vom 28.9.2023 wurde die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. seit 09/2019 festgestellt. Ebenso liegt ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 50% seit 09/2019 vor. Da der im September 1992 geb. Bf. in 09/2019 27 Jahre alt war, sind die gesetzl. geforderten Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) im gegenständlichen oben im Spruch angeführten Beschwerdefall gem. o.a. § 8 (6) iVm § 2 (1) lit c FLAG 1967 idgF nicht erfüllt.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Beilage: Sachverständigengutachten des BASB vom 28.9.2023
Wien, am 29. Dezember 2023
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103910/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103910.2023
- Stammnummer
- 143267
- Gültig
- 29.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF