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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/4100001/2024

Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/4100001/2024vom 23.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer), und ***FA*** als Amtspartei über die Säumnisbeschwerde, datiert vom 16. Feber 2024, eingebracht beim Bundesfinanzgericht am 17. Jänner 2024 betreffend seine Beschwerde vom 14.8.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 13.7.2023 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 in Höhe von 67,61 € beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig . Begründung Mit Bescheid vom 13.7.2023 wurden gegen den Beschwerdeführer (Bf) Anspruchszinsen 2021 in Höhe von 67,61 € festgesetzt. Mit Beschwerde vom 14.8.2023 , beim Finanzamt (FA) eingelangt am 16.8.2023 begehrte der Bf die Aufhebung dieses Anspruchszinsenbescheides. Er habe den gesamten voraussichtlichen Einkommensteuerbetrag 2021 in Höhe von 8.051 € bereits am 1.9.2021 mit Verrechnungsweisung betreffend ESt 2021 überwiesen (siehe Abgabenkonto betreffend den Bf mit dem Buchungstag 3.9.2021). Zudem sei aus dem Jahr 2020 noch ein Restguthaben von 264 € auf dem Abgabenkonto ersichtlich gewesen. Zudem habe er am 1.7.2022 weitere 7.703 € an das FA mit Verrechnungsweisung für die ESt-VZ 2021 überwiesen (siehe Abgabenkonto des Bf, Buchungstag 5.7.2022). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 erinnerte der Bf das FA daran, dass seine Beschwerde vom 14.8.2023 gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 vom 13.7.2023 noch nicht bearbeitet werde. Mit Schreiben, datiert vom 16. Feber 2024, eingelangt beim FA am 17. Jänner 2024, brachte der Bf eine als Devolutionsantrag bezeichnete Säumnisbeschwerde ein, weil seine Beschwerde vom 14.8.2023 gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 vom 13.7.2023 noch nicht erledigt worden sei. Erwägungen des Bundesfinanzgerichts über die Säumnisbeschwerde: Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des FA in Bezug auf die Beschwerde vom 14.8.2023 , eingelangt beim FA am 16.8.2023 gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 lag am 17. Jänner 2024 noch nicht vor, und liegt auch bis heute nicht vor, da am 17. Jänner 2024 bis heute die Frist von sechs Monaten, innerhalb der das FA die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 zu erledigen hatte (§ 284 Abs 1 BAO) noch nicht abgelaufen war. Der früheste Zeitpunkt für eine allfällige, tatsächlich aber nicht eingetretene Säumnis des FA wäre der 17. Feber 2024 gewesen. Das dürfte auch dem Bf von Anfang an klar gewesen sein, weil er seine verfrühte Beschwerde fälschlich mit 16. Feber 2024 datiert hat. Daher ist die Säumnisbeschwerde mangels eingetretener Verletzung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen (§ 260 Abs 1 lit a BAO). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Bf hat am 17. Jänner 2024 eine Säumnisbeschwerde eingebracht, weil das FA seine Beschwerde vom 14.8.2023 (eingelangt beim FA am 16.8.2023) gegen einen Anspruchszinsenbescheid 2021 noch nicht erledigt habe. Da zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde (17. Jänner 2024) bis zum heutigen Tag die 6-Monate-Frist, die dem FA zur Erledigung seiner Beschwerde vom 14.8.2023 (zugestellt 16.8.2023) gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 zur Verfügung steht (§ 284 Abs 1 BAO), noch nicht abgelaufen war, hatte der Bf nicht das Recht, eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art 133 Abs 4 B-VG) liegt insoweit nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/4100001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.4100001.2024
Stammnummer
143262
Gültig
23.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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